Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 6 (15.10.1927)
- Date
- 1927-10-15
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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7 vgl. v. Gavigntz System Bd. 2 S. 336 ff.; Stobbe Deutsch. Privatt. Bd. 1 8 53; Wind scheid Pand. »b. 1 § 50 Not« 4; Dernburg Pan-. Bd. 1 8 SS Rot« 4, und daS B«r.»G«r. hat sich dem angeschkossen. Zum Znstand«. komme» ein«« rechtsgültig«» Beschkusft« «iner Korporation ist — in Ermangelung statutarischer Bestimmungen — nur erforderlich, daß di« Mehrheit der Mitglieder, welche in der zur Beschlußfassung anberaumten Versammlung erschienen fbib, den Beschluß gefaßt hat. vorausgesetzt, daß sämtlich« Mitglieder unter Mitteilung d«S Gegenstandes der Beschlußfassung gnaden waren, aber ohn« Rücksicht auf da« Verhältnis der Zahl der Erschienenen zu der Zahl sämtlicher Mitglieder.“ Zu der gleichen Frag« hat der juristisch« Sachbearbeiter de» Herrn ««gieruugSpräsideuteu in Kassel sich im Jahr« 1902 unter Bezugnahme aus daS erwähnt« Urteil d«S OberlandeSgerichtS wie folgt geäußert: „Rach dem kurhessischen Gesetz vom 29. Oktober 1883 — G. S. S. 144 — § 1 Abs. bilden bk israelitischen Untertanen kein« anderen Gemeinden im Staat«, als welch« sich ans ihre ReligionS-U«bung und di« davon abhängigen Einrichtungen de» ziehen. Sonach handelt «S sich bei de» fett 1823 (Verordng. vom 30. Dez. 1823) an dk Stell« der ./»lthessischen Iudenschast" getretenen selbständigen Synagogengemeinden um Körperschaften v d«S öffentlichen Recht-. Ans dk juristischen Personen d«S öffentliche« Rechts bezkht sich dk Ordnung des B. G.B. nicht, und enthalt «S kein« Normen über dk Organisation dieser Körperschäften (S. Endemann, LehrK. d. b. R., Bd. l S. 216). Dk Anwendung der Vorschriften des B. G. B. in ß 32 flg. auf dk Synagogengemeinden ist mich in ausgeschlossen und bewendet es bei dem bisherigen Artikularen und in Ermangelung solcher bei den gemeinrechtlichen Vorschriften. Ueber die Anwendbarkett der asten römisch-rechtlichen Vorschristen für dk gesetzlichen Erfordernisse einegültigen Beschlusses der Universität«- inordinatae gehen dk Ansichten der Recht-gelehrten auseinander. Rach den wiederholten Erlassen der Herrn Ministerdes Innern und d«S Herrn IuftizmtnisterS vom 10. Dezember 1803 A. l. 8516/83 und 8. August 1884 A. l. 8516/84 wird, gestützt auf da« Gutachten d«S hiesigen Oberlandesgerichts-Präsidenten, hinsichtlich der Errichtung eine- Statutdk Einstimmigkeit sämtlicher Mttglieder der Shnagogengemeind« für erforderlich erachtet und wird an diesem Erfordernd festgehatten werden müssen. Daß da» gleich« Erfordernis auch für dt« sonstigen Beschlüsse der Shnagogengemeind« betr. da- Eigentum der Synagoge«, Totenhöf«, und sonstigen für di« Religion-Übung bestimmten Sachen oder dk von der Shnagogengemeind« (Gemeinde-Versammlung) als solch« «ingegangenen Verpflichtungen als notwendig anzusehen sei, ist weder in den Ministerialerlassen noch in den oben angeführten kurheff. Gesetzen ausgesprochen. Während Roch und Meibom, Kurhess. Privatrecht S. 160, zur Gültigkeit derartiger Beschlüsse 1. Einberufung sämtlicher Mttglieder der Gemeind« zur Versammlung» 2. Erscheinen von wenigsten- */* der Gemeindemttglieder, 3. Uebereinsttmmung der Mehrzahl der Erschknenen fordert, hat der 1. Zivllsenat dehiesigen OberlandeSgerichtS in dem in den Kurhess. Mitteilungen Bd. IV abgedruckten Erkenntnis vom 28. November 1883 U 78/88 zum Zustandekommen «ine» rechtsgültigen Beschluss«- einer Korporation ohne statutarisch« Verfassung nur 1. Einladung sämtlicher Mttglieder unter Mttteilung des Gegenstandes der Beschlußfassung, 2. Übereinstimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder für erforderlich erklärt. Bis zum Erlaß einer anderweitigen Entscheidung dkseS Gericht- oder d«S Reichsgericht« wird auf dks« Entscheidung gefußt und nach den in chr ausgesprochenen Grundsätzen dk Rechtsgültig keit der einzelnen Beschlüsse der Gemeinde-Versammlungen beurteilt werden können." Wie aus der in Abschrift beigefügten Auskunft d«S Herrn Regierungspräsidenten in Kassel vom 2. August d. I. hervorgeht, steht die Regierung auch jetzt noch auf dem in de« Gutachten niedergelegten Standpunkt. Insbesondere ist der Regierungspräsident der Ansicht, daß alle stenszahlende» Gemeindemttglieder zu den Gemeindeversammlungen geladen werden müssen. Anlage. Der Regierungs-Präsident A. l. Nr. 2553/27 Kassel, den 2. August 1927 Schloßplatz Nr. 6. Zum gefl. Schreiben vom 17. Juni 1827 — Nr. STnjzi. Da für das Bestehen und für di« Einrichtung von Gemeindeversammlungen in den jüdischen Gemeinden im ehemaligen Kurhessen jegliche gesetzlich« Grundlage fehll, «S andererseits sich aber alS notwendig herausgestellt hat, daß zur Beschlußfassung über diejenigen Gemeindeangelegenheiten, die Wer dk in der kurhesiischeu Verordnung vom 30. Dezember 1823 festgelegt« Zuständigkeit der Gemeindeällesten hinaiägehen, ein« Gemeindeversammlung eingesetzt wird, hat sich deren Einrichtung aus der Praxi» ergeben. Mein damaliger juristischer Sachbearbeiter hat im Jahre 190L das abschriftlich beiliegend« Gutachten abgegeben, nach welchem im wesentlichen hier verfahren wird. Zu den Gemeindeversammlungen müssen all« steuerzahlenden Gemeindemttglieder geladen werden. (Unterschrift) 2. Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer zur VettragSleistuug für christliche Kirche« syst«««. An den Verband der Synagog«'«gemeinden vonO. 8 9 des Gesetzes vom 14. Mai 1873 bestimmt: Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung Kirchen shfteme beizutragen, wird mtt dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf d«r Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welch« nach dem dritten Absatz des Z 3 d«S gegmiwärtige» Gesetzes den auS der Kirche ausgetretenen Personen zur Last bleiben." 1 8 3, Abs. 3, a. a. O. lautet: „Leistungen, welche nicht auf der persönlichen oder Kirchen - gemeinde-Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welch« entweder kraft besonderen RechtStitelS auf bestimmten Grundstücken haften, »der von Grundstücken des Bezirks ohn« Unterschied d«S Besitzerzu entrichten sind, werden durch di« Austrittserklärung nicht berührt." hieraus ergibt sich, daß grundsätzlich die Heranziehung jüdischer Besitzer von Grundstücken zur Kirchensteuer nicht alS unzulässig angesehen werden kann. 8. Zusammenfalle« d«S hanptmarkttageS «tt eine« hohe» jüdische» Feiertag. An den Vorstand der Shnagogengemeind« S. Auf Grund einer Rücksprache im Preußischen Handelsministerium „ teile» wir Ihnen folgende» mtt: Sk müssen zunächst versuchen, beim Provinzialrat Ihrer Provinz, «nd zwar bei dessen Vorsitzenden, dem Herrn Oberpräsidenten, durch «ine» schriftlichen Antrag «in« Aenderung des Markttages herbeizuführen. Zur Begründung nehmen Sk am besten auf das bezug, waS Sie nach der wirtschaftlichen Sette hin schon dem Magistrat gegenüber ausgeführt haben. Insbesondere empftehll sich auch die hervorhckmng de» folgenden Gesichtspunktes: Durch den lauten Marktbetrieb in einer kleinen Stadt wie S. wird selbstverständlich auch di« Ruh« des hohen jüdischen Feiertages gestört, so daß auch a«S diesem Grund« «in« Verlegung des HanptmarkttageS geboten erscheint. Der Sachbearbeiter im Ministerium erklärt« zwar, daß «s wahrscheinlich an» rein technischen Gründen nicht leicht sein wird, beim Oberpräsidenten etwazu erreichen, da die Markttag« bereits in den verschiedenen Kalendern veröffentlicht sind. Man wird aber dag Gesuch sicher mtt allem Wohlwollen prüfen und, wenn irgendein AuSweg möglich ist, diesen beschreiten. 4. Wesen-gleichhett «beer nnter verschiede»«« Name« erscheinende» Gemeinde. Anstoertnng eine» Spargnthabens. An den Vorstand der Shnagogengemeind« L. Wenn da- Guthaben schon seit dem Jahr« 1886 auf dem Namen jüdisch« Gemeind« L." geführt wurde, so kann man wohl sagen, daß die am 1. April 1922 aw öffentlich-rechtlich« Körperschast t«S Leben gerufen« Shnagogengemetnde «tt der ursprünglichen Gläubigerin weseuSgleich ist. Denn dk früher« jüdisch« Gemebed« L.", dk bislang «in« rein privat-rechtlich« Vereinigung war, «rhiell nunmehr «ine besondere Rechtseigenschaft, nämlich die einer öffenttich-rechtlichen Körperschaft. Damtt wurd« nicht» völlig NeneS geschaffen, sondern ein besteh«nd«S RechtSg«bilde Wetter auSgestaltet. christlicher