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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-10-15 · 6 (15.10.1927) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
6 (15.10.1927)
Date
1927-10-15
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 — Man mutz nun zwischen „Sparkonto" und „Girokonto" scharf unterscheiden. Für das Girokonto, das nach Ihrer eigenen Angabe im September 1922 errichtet wurde, kommt gemäß 88 65, 66 AWG. «in« Aufwertung nicht in Frag«. Dadaneben aber noch bestehend« Sparkonto, das vom Jahr« 1886 bis zum 6. November 1922 bestand, nimmt auf jeden Fall an der Aufwertung teil. Das folgt unmittelbar aus % 55 AWG., ES handelt sich sowohl nach Ihrem'eigenen Bericht wie nach dem der Sparkasse um ein Sparguchaben im Sinn« des Aufvertungsgesetzes. Dieses Sparguthaben hat zu bestehen erst aufgehört, als der Betrag am 6. November 1928 von diesem Konto abgehoben und auf das Girokonto übertragene wurde. Da dieser Borgang am 6. November 1922 erfolgte, bedurft« es eines Vorbehaltes bei der Auszahlung, d. h. Lei der Auflösung des Sparkontos und der Uebertragung auf das Girokonto, nicht. Di« Aufwertung tritt viel» mchr gemäß 8 15 AWG. kraft Gesetzes «in. Das von der Sparkasse Ihnen übersandt« Urteil betrifft «inen ganz anderen Tatbestand, der mtt dem vorliegende» Fall nichts zu tun hat. Dort ist auch ein Sparkonto aufgelöst worden, aber — das ist der groß« Unterschied — am 19. Juni 1919. Damals hatte es bei der Rückzahlung, d. h. bei der Uebertragung auf das Girokonto, eines ausdrücklichen Bo rk> Halles bedurft. Wenn dieser Dorbehaft nicht gemacht worden ist, so hat das Gericht vollständig recht, di« Klage abzuweisen. Bei Ihnen liegen di« Ding«, wie gesagt, anders. Da während der ganzen Zeit, da das Sparguthaben bestand, keinerlei Abhebungen vorgenommen worden sind, würde der für Sie zu erzielend« Aufwertungsbetrag nicht ganz unerheblich sein'. Er könnte nur für den Fall g«ing«r werden, daß di« oben angeschnttten« Frag«, ob die „Shnagogengemeinde L." mit der früheren „Jüdischen Gemeind« L." wesensgleich ist, zu Ihrem Rachtell beantwortet würde. Dann läge der Fall so, daß die jetzig« Synagogengemeinde Gläubigerin des Sparkontos erst am 1. April 1922 geworden ist. Di« von Ihnen erwähnten 3000 M. Kriegsanleihe haben mtt dem Sparguchaben nichts zu tun und nehmen infolg^esfen an dessen Aufwertung nicht teil. Wir empfehlen Ihnen, bei der Sparkasse auf Grund dieser Auskunft noch einmal vorstellig zu werden. Sollt« auch dann di« Aufwertung abgelehnt werden, so müßt« es zu einem Prozeß komme». 5. Zuziehung des Rabbiners zur städtischen SchuGeputation. An den Borstand der Shnagogengemeinde E.» Der Magistrat befindet sich mtt seinem Bescheid« im Recht. Tatsächlich gift dasDolksschulunterhaltungsgesetz für Westpreußen nicht. Demzufolge findet auch di« Borschrift in § 44 l, Ziffer 5, auf westpreußisch« Schulbezirk« kein« Anwendung. Es steht natürlich nichts im Wege, daß der Rabbiner zum Müglied der Schuldeputation gewählt wird; «inen gesetzlichen Anspruch darauf besitz«» Sie jedoch nicht. Sie werden also weiter versuchen müsse»», aus allgemeinen Gründen der Parität, ohne sich auf einen besonderen Rechtstitel stützen zu können, die Berufung des Rabbiners in die Deputation zu erwirken. 6. Enteignung jüdischer Friedhöfe. An Herrn BeztrkSrabbiner L., W. Ein Lnteignungsverfahren ist üb«haupt nur zulässig, wenn di« gesetzlichen Boraussetzungen gegeben sind. Im Instanzenzug würde die letzte Entscheidung dem Preußischen Minister für Handel »»nd Getoerb« zustehen. Wir haben di« Absicht, mtt diesem in Verbindung zu treten, und chn zu bitten, durch einen generellen Erlaß die Regierungspräsidenten anzuweisen, ohne Rückftag« beim Ministerium kein« Enteignung jüdischer Friedhöfe anzuordnen, und selbst kett»« Entscheidung in derartigen Fragen zu treffen, ohne vorher den Landesverband zu hören. Wir empfehlen Ihnen, inzwischen in aller Form gegen die Enteignung Widerspruch zu erheben, unb für bin Fall, daß diesem Widerspruch nicht stattgegeben wird, den Inftanzenzug 3» beschreiten, und die Angelegenheit an das Ministerium zu bringen. 7. Ueberlassung von Gelände zu Friedhofs zwecken. An den Borstand der Shnagogengemeinde P. Es dürft« kaum «in« Möglichkeit bestehen, de» Gemeindekirchenrat zu zwingen, Ihnen das gewünscht« Terrain abzulafsen. Es ist zwar an sich nicht unbedttrgt ausgeschlossen, Gelände, das zur Erweiterung eines jüdischen Friedhofes notwendig ist, im Weg« der Enteignung zwangsweise zu erwerben, doch scheint der Fall kaum di« Voraussetzungen für ein« erfolgreiche Durchführirug eines derartigen Verfahrens zu biete». Es bleibt somtt nichts anderes übrig, alS im Weg« gütlicher Bereirrbarung. mtt der Kirchengemetnd« zum Ziel« zu kommen. In erster Sink erscheinen naturgemäß die örtlichen Stellen geeignet und berufen, derartig« Verhandlungen zu führen. Nachdem, wie Sk mitteilen, all« Ihre Bemühungen ergebnislos geblieben ftnb, und Sie auch nicht glauben, daß weiter« Schritt« Ihrerseits ttgendwelchen Erfolg haben könnt«»», scheiitt der Fall ziemlich hoffnungslos. Nichtsdeftowenig« wollen wir versuchen, ob «S möglich ist, durch perfinltch« Fühlungnahme mtt de« Evangelischen Oberkirchenrat bzw. dem hiesigen Konsistorium «in« Einwirkung dieser Stellen auf di« dortch« Kirche »»gemeind« zu erreichen. 8. Di« Pfsicht zur Uuterhaltuug eint* jüdischen Friedhof». An deirBorstand der Shnagogengemeinde Z. 8 58 d«S Gesetzes vom 23. Juli 1847 ficht ausdrücklich die Einrichtung «nd Unterhaltung besonderer Begräbnisplätz« durch dk Synagogen gemeinden vor. Das gleich« ist in 8 6, Abs. 2, d«S Gesetzes vom 28. Juli 1876 betr. den Austritt auS den jüdischen Synagogen» gemeinden (G«s.»Sammlg. S. 333) der Fall. Di« Shnagogengem«i»»d«n sind somit, ganz «»»abhängig von den religionsgesetz» liehen Vorschriften, auch durch das Staatsgesetz zur Ilitterhaltung eigener Frichhöf« geztoungen. 9. Bchaudluug von Kriegerfriedhöse« durch dk poluisch« Regierung. Herrn S. tz., E. Nach den von «i»S angestellten Ermittlungen ist es nicht klar, ob es sich um «inen Kriegerfriedhof handelt. Sollt« dies der Fall sein, so machen wir darauf aufmerksam, daß dk polnisch« Regierung ft. Art. 225 de» Friedensvertrag«» zur Instandsetzung und Erhaltung der auf polnischem Gebiet befindlichen Kriegerfriedhöfe verpflichtet ist. Wir empfehlen Ihnen, sich unter Hinweis hierauf an dk polnisch« Regierung zu wenden. 10. Staffelung der Kultussteuer. Herrn B. Sch., A. Wir haben dk Angelegenheit um ihrer grundsätzlichen Bedeutung toillen unserem Rechtsausschuß vorgelegt. Der Rechtsausschuß ist der Ansicht, daß an sich ein« Regelung »»icht als unzulässig anzusehen ist, di« «in« gewiss« Staffelung der Steuersätze vorskht. Wenn die Repräsentantenversammlung Ihrer Gemeind« den Beschluß gefaßt hat, «in« Staffelung derart vorzunchmen, daß bis zu «ine« Steuerbettag« von 3609 RM 20%, über 3000 RM. nur 10% und über 5000 RM. nur 5% erhöbe» werb«, so ist dies wohl nur so zu verstehen, daß jeder Steuerzahler von dem Steuerbettag« bis zu 3000 RM 200/,, von dem darüber hiuauSgehenden Steuerbetrug« bis zu 5000 RM. 10% und von dem 5000 RM. übersteigenden Steilerbetrag« 5% als K»»ltussteuern zu zahlen hat, so daß beispielsweise «in GetneiridemÜglkd mtt einem Reichsein kommensteuer so Öl von 6000 RM zu zahlen hätte: 600 + 200 + 50, insgesamt alst» 850 RM. Sollt« der Beschluß jedoch ettoa so gemeint sein, daß Mitglieder mtt «ine« RetchSeinkommenfteuersoll bis zu 3000 RM. 20»/», solche mtt einem Reichseinkommensteuersoll von über 3000 bis 5000 RM. für denganzen Bettag nur 10% ufto. zu zahlen haben, so würde ein derartiger Beschluß mtt den Grundsätzen eines vernünftigen Steuerg^bahrenS nicht 3a vereinen sein. Seitens der Jüdischen Gemeind« zu Berlin ist im Jahr« 1926 dk Steuerregelurtg tu der Weise erfolgt, daß für Etnko»um«n von 3000 RM und darüber 15% de» Reichseinkommensteuersolls zu entrichten find, jedoch nicht mchr als 5% des Einkommens. Durch dies« Regelung wird verhütet, daß di« höheren Einkomm«»», dk bekanntlich von der Reichseinkommensteuer prozentual wesentlich schärfer erfaßt werben als di« niedrigeren, nicht über ein« bestimmt« Grenz« hinaus mtt Kultussteuern belastet werden. Prakttsch wirkt sich dkser Beschluß dahin auS, daß bei einer Reichseinkommensteuer von über 50000RM. eiim Ermäßigung der Quote von 15% «intritt, die bei einem Einkommen von über einer Million Mark auf 12V,% des Reichseinkommensteuersolls hinuntergcht. UL AuzulöffÜzkett der Foreusiubestruerung iu Preuße». An den Borstand der Ghnagogeugemeiad« E. Für Preußen ist «in« Forensenbesteuerung »rnzulässig. Sk können zwar Gemeindemitglieder, dk auch anderwärts «inen Wohnsitz haben und dort besteuert werden, zu Ihren KuVusfteuern heranzicheu, nicht aber Personen, dk im Bezirk Ihrer Gemeind« nicht wohnen, und demzufolge auch nicht Mitglieder Ihrer Gemeinde sind. 12. Erheb»»» «tt»«r Persoualsteuer iu Hannover. Herrn £.£.,& Nach 8 28 des tzauuöversche» Gesetze« vom 30. September 1842 ist dk Erhebung einer sogenannten Personecksteuer »Gen der Einkommensteuer gesetzlich »icht ausgeschlossen. Erforderlich ist die Ge- »»«hmigung der Auffichtsb »Hörde. «»ra»I»örtlich fit, »«, J,»«lt: J»»,r Ar.,»». »uSI*>»twu»ak, «ateM-W» «. — «nsKM« «Mute»», Baß« »94, OtwrtwWr,« Ctnfct W. — St««: KIfxti Bapt, Boß« Iß «%■*««» Ttnch» 81

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