Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 6 (15.10.1927)
- Date
- 1927-10-15
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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6 handeln, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Antragsteller ohne fein Verschulden di« rechtzeitig« Anmeldung versäumt hat. Ich ersuch« ergebenst, auf die Kirchengemetnden und kirchliche» Verbände gefälligst dahin «inzuwirken, daß auch st« entsprechend verfahren. Unterschrift. An di« kirchlichen Behörden. Abschrift übersende ich ergebenst zur gefälligen Kenntnisnahme und entsprechenden weiteren Veranlassung. Im Auftrag« gez. Trendelenburg. Vorstehender Erlaß wird zur Kenntnis unserer Mttgliedsgemeinden gebracht. Preußischer Lande-derbaud jüdischer Gemeinde». 11. Nachtrag zum Verzeichnis der de« Landesverband« angehörigen Gemeinden, geordnet nach Provinzen und'Regiernngsb^irke«. Aheinprovinz. Regierungsbezirk Koblenz. 1. Thür und Kottenheim. Regierungsbezirk Köln. 1. Wesseling. 2. Brühl. Regierungsbezirk Trier. 1. Freudenburg. Provinz Westfalen. Regierungsbezirk Arnsberg. I. Hilchenbach. Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Königsberg. 1. Mühlhausen, Kr. Pr.-Holland. Provinz Pommern. Regierungsbezirk Stettin. 1. Freienwald«. Provinz Sachse». Regierungsbezirk Magdeburg. 1. Quedlinburg. „Die Lehre« des Judentums." Don dem vom Verband der Deutschen Juden unter Mitwirkung von Rabb. Dr. L. Baeck, Prof. Dr. I. Elbogen, Rabb. Dr. S. tzochfeld, Direktor Dr. M. tzolzmann und Rabb. Dr. A. Loewenchal herausgegebenen, von Dr. Simon Bernfeld bearbetteten Werk „Die Lehren des Judentums — nach den Quellen —“ 1. Teil: „Die Grundlagen der jüdischen Ethik"; * 2. Teil: „Die sittliche» Pflichten des Einzelnen" und 3. Teil: „Die sittlichen Pflichten der Gemeinschaft" stehen einige Eremplar« zur Verfügung, di« wir berett find, unentgeltlich an Mitgliedsgemeinden abzugeben. Anträge sind an da- Büro des Landesverbandes, Berlin N24, Oranienburger Str. 28, zu richten. — Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde». Verbauv-deitrug für 1*27. Durch Verbandsbeschluß ist der Beitrag für da- Rechnungsjahr 1827/1828 auf des Reichseinkommensteuersollder Gemeinde» mttgkieder für daS Jahr 1828 festgesetzt worden. Da di« Feststellung dieser Reichseinkommensteuer erfahrungsgemäß erst gegen End« d«S Kalenderjahres möglich ist, erfolgt zunächst nur «in« vorläufig« Veranlagung für daS erst« Halbjähr auf der Grundlage des v o r - jährigen Steuer so llS. Di« Höhe des danach auf di« einzelnen Gemeinden für di« Jett vom 1. Aprll bis 30. September 1827 entfallenen vorläufigen Verband«beitrages ist von uns jeder Gemeind« unter der Tagch.-Nr. 4801/27 mtt dem Bemerken mttgeteilt worden, daß, sobald daS Reichseinkommensteuersoll feststeht, di« endgüttige Verankrgung erfolgt. Wir erinnern diejenigen Gemeinden, di« mtt der Zahlung rückständig find, an die nunmehr sofortig« Aeberweisung des Derband-beitrages auf unser Konto bei der Deutschen Bank, Deposttenkasse B, Berlin R 84, tzackefcher Markt 2-3, oder auf unser Postscheckkonto: Berlin Nr. 33378. Ebenso erinnern wir an die Erledigung sonstiger Rückstände. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Jüdisches Altersheim in LaudSber, a. d. W. Nach Mitteilung der Zentralwoh lfahrtsftelle der deutschen Juden soll in diesem Jahr« in Landsberg a. d. W. «in nach ueuzettlichen Grundsätzen eingerichtet«-, rituell zu führende- Mische- Alter-Heim eröffnet werden. AlS Infassen komme» Personen auS den Provinzen Brandenburg und Grenzmark, den abgetretenen Gebieten, sowie aus Berlin in Frag« — auS anderen Bezirken nur, fowett Platz vorhanden ist. Zunächst stehen 42 Einzelzimmer zur Verfügung. Di« gesamt« Antttbringung, Verpflegung und Lebenshaltung will, wie die Zentralwohlfahrtsstelöe erklärt, allen billigen Ansprüchen gerecht werden, so daß daS Heim «in« behaglich« Ruhestätte bietet. Aufnahmeanträg« find an Herrn Rabbiner Dr. M. SalomonSki, Berlin W10, Beirdlerftr. 18, zu richten, der di« näheren Bedingungen mttteilt. Preußischer LaudesveGaud jüdischer Gemeinden. Kinderheim i« Whk auf Föhr. Der Jüdisch« Frauenbund hat in Whk auf Föhr «in als Heilstätte für tuberkulös gefährdet« Kinder bestimmte- Heim eingerichtet, dem auch ein« Station für weiblich« Jugendlich« von 14—18 Jahren angegliedert ist. Der Normalpflegesatz beträgt «in» schließlich der Kosten für Arzt und Kurmittel 4.— RM für den Tag, dürft« sich aber alsbald ermäßigen lassen. Ein« Kurperiod« mtt 30 Knaben und 6 weiblichen Jugendlichen ist erfolgreich beendet worden. Für di« zweite Kurperiod« sind hauptsächlich Mädchen ausgenommen. ES ist beabsichtigt, daS Heim während des ganzen Winters, offen zu halten. Die Kurperiod«, di« ursprünglich sechswöchig sein sollt«, dürft« auf 8 Wochen verlängert werden, da sich bereits ergeben hat, daß di« weiterhin zur Aufnahme bestimmten Kinder außergewöhnlich erholungsbedürftig find. Sie sollen auch GelegeNhett haben, in Whk «n»f Föhr regelmäßig di« Schule zu bestrchen. Meldungen sind an den Jüdischen Frauenbund, Berlin E2, Rosenstraß« 2-4, zu richten. Beantwortung 1. Rechtsgültigkett der Beschlüsse der Gemeindeversammlungen in Kurhefse». Verpflichtung zur Eiuladuug sämtlicher Mitglieder. An den Vorstand der israelitischen Gemeind« R. Weder die Verordnung vom 30. Dezember 1823 noch das Gesetz vom 23. Oktober 1833 enchäll irgendwelche Bestimmungen über di« Gemeindeversammlungen, doch hat das Oberlandesgericht zu Kassel in einem Urteil vom 28. November 1883 (Mttteilungen aus der Rechtspflege im Gebiet« d«S ehem. Kurfürstentums Hessen, Bh. 4 S. 6) zu btt Frag« wie folgt Stellung genommen: „WaS diesen nach 8 84 EPO. von Amts wegen zu prüfenden Punkt anlangt» so gehören die Synagogengemeinden in. Ermangelung einer partikularrechtlichen Regelung zu den sog. universitates inordinatae. Heber di« Vertretung solcher universitateS vor Gericht sind weder gemeinrechtlich« »och partikularrechtlich hessisch« Bestimmungen vorhanden. Ihr« Vertretung muß daher — wenn es, wie im vorliegenden Falle, an gesetzlich anerkannten Statuten mangett — in jedem einzelnen Fall von Anfragen. durch Beschluß der stimmfähigen Mitglieder der universitates geregeft werden. Auch über di« Art, wie solche Beschlüsse rechtS» gülttg zu stand« kommen, fehlt es im gemeinen und in dem Partikularrecht d«S vormaligen Kurfürstentums Hessen an ausdrücklichen Vorschriften. Die ätter« gemeinrechtlich« Wissenschaft und Rechtsprechung hat di« Erfordernisse eines giUtigen Beschlusses der Universität«- inordinatae mach den dn römischen Recht für di« Beschlüsse der Dekurionen - Versammlung ausgestellten Regeln beurteilt, gestützt auf fr. 3 de decr. ab ord. fac. ßO. 9 und const. 46 de bccur. 10. 31» und diese Ansicht wird für das früher« kurhesstsch« Rechtsgebiet verfochten u. a. von Roch und v. Meibom, Kurhess. Privatr. 8 84. Danach soll zur Fassung «in«S rechtsgültigen Beschluss«- der universitates erforderlich fein, daß von den Mttgliedern zwei Drittel erschienen waren und von den Erschienenen die Mehrheit für den Beschluß stimmt«. Di« neuer« Wissenschaft und Rechtsprechung hat diese Anwendung einer besonderen, für römisch-staatch^chtlich« Einrichtungen gegebenen Vorschrift auf deutschrechtlich« Korporationen aufgegeben, l