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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-10-15 · 6 (15.10.1927) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
6 (15.10.1927)
Date
1927-10-15
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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6 Staat« genehmigten „geduldeten Gesellschaften". Nur für die «rsteren galt di« Bestimmung de« § 188; das waren aber nur di« evangelisch« Landeskirche und die katholisch« Kirche, dazu traten im Laus« der Jahr« «och di« allkatholischen Kirchengemeinschaften, di« Altlutheraner, di« Mennonilen und di« Baptisten, denen alle Korporation-recht« besonder« verliehen wurden. Unter diesem G«fichtspunkt ist auch nur di« DO., betreffend di« Beerdigung auf fremde» Kirchhöfen in Westfalen, vom 15. März 1847 (GS. S. 116) erlassen und zu verstehen (Rehbein-Reincke, ALR. A. 10 u. 78 z. TU. 11). Auch Art. 137 der Reich-Verfassung vom 11. August 1818 unterscheidet Religionsgesellschaften, die Körperschaften öffentliche» Rechts waren und bleiben, und solch«, denen auf ihren Antrag gleich« Recht« gewährt werden, ferner aber ReligionSgefellschaften, welche bwh dir RechtSfähigkeft nach den allgemeinen Dorschristen des bürgerlichen Recht« erworben haben; letzterehat durch Eintragung in das Deretn-register d«S zuständigen Amtsgericht« zu geschehen (§§ 21, 55 ff. BGB.). Zu diesen letzteren gchört di« N«»apoftolisch« Gemeind« ED., aber auch viel« ander« derartig« eingetragen« Verein« (vgl. d. ZusStell. bei Sief«, RD. Art. 137 A. 8). E« ist au«, geschlossen, daß diese Derein«, dt« zum Teil asiatisch« Religionsgesellschaften vertreten, den vom Staat« aufgenommenen Kirchen» gesellschasten de« 8 189 II. 11 ALR. rechtlich gleichzustellen sind, fall« diese Vorschrift, was unentschieden bleiben mag, unter dem heutigen RechtSznstand als fortgellend anzuerkennen ist. Di« privat« RechtSfähtgkett der erwähnten religiösen Derein« gewährt chnen nicht das Recht, di« Beerdigung ihrer Mitglieder auf den Friedhöfen der «v. Kirchengemeinden zu verlangen. LS liegt im Belieben dieser Gemeinden, «in« solch« Lrlaubnü zu gewähren. Da« hat nun di« Kirchengemeind« in Meseritz auf Anfrage de« dortigen Magistrats bezüglich derjenigen Dissidenten, di« vorher der «v. Landeskirche angchörten, zugestanden, solange dort «in Kommunalfriedhof nicht besteht. Die ev. Kirchengemeind« hat dadurch aber keineswegs di« Verpflichtung übernommen, zugunsten der «in solche« Gastrecht auf ihrem Friedhof« genießenden Andersgläubigen nun auch ihr« Kirchhof«- und Begräbnisordnung zu ändern. W« m diese in 8 24» Abs. 2, vorschreibt, daß Begräbnisreden von ander» Personen al« Geistlichen der Landeskirche auf dem Friedhof« ni ht gestaltet find, so haben sich di« Wttglieder der gastweis« dort erscheinenden und geduldeten religiösen oder irreligiösen Derein« damch zu richten. Da« Verlangen solcher Vereine, nach dem von ihn« selbst gewähllen äußere» Gebrauch« di« BeerdigungSfeierlichkell «uf dem «v. Friedhof« zu gestatten, ist unberechttgt. Ein Recht hierzu kann nicht, wie di« Revision «S will, daraus hergeleitet träfen, daß neue Verhältnisse «ingetreten seien, und daß durch Art. 137 Rv. di« stet« Religionsausübung gewährleistet sei, also auch religiUse Grabreden unbeschränkt gestattet seien. Der Art. 137 RD. «nthilt kein« Einschränkung des Eigentumsrechts der Kirchengemeind« m' chren Friedhöfen, und kraft des Eigentumsrechts konnte di« i>. Kirchengemeind« in Meseritz ander« Personen als Geistlich« l er Landeskirche vom Hallen von Begräbnisreden auf dem Kirchhof arsschließen (RG. 1. II. 1906 in IW. 1906, S. 193). Di« Derein« müssen, wenn st« ihr« Gebräuche durchführen wollen, eigen« Kirchhüf« einrichten, wenn kein« städtischen Kirchhöfe vorhanden sind. 94e von der Revision herangezogen« Entsch. in GolldArch. 63, S. 4! »3, stcht rä vorstehenden Rechtsansicht nicht entgegen (ähnl. Entsch. KGI. 53, S. 493. 414 VI). Dem Angeklagten war das Derbot bekannt, daß er als Laie nicht sprechen durste; mll der Möglichkell, daß es zu Recht ergangen war, hat er nach den Urteilsfeststellungen gerechnet, also mindestens mit dem bedingten Borsatz« gehandelt. Sein« Ar s- ‘ führung, daß zu einem Leichenbegängnis auch «in« Grabrede gehöre, erledigt sich dadurch, daß er di« Gedenkrede im Trauerhaus« vier an anderer für die Trauerfeier vorbereiteter Stelle hätte Hallen können. Auch im übrigen ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ohne Rechtsirrtum.festgestellt. Der Angeklagte wußte, daß sein Eintritt in den Friedhof dem Willen der Kirchengemeinde Widerspruch (Ebermayer, StGB. 8 123 A. 4). _ Hiernach war der Revision der Erfolg zu versagen. Amtliche Bekanntmachungen. Am 20. September verschied nach kurzem Leiden Herr Iustizrat 2t» Lilienthal. In den Rat des Landesverbandes von der Gründung an berufen und zu dessen stellvertretendem Präsidenten erwähl hat er sein« gewaltig« Arbeitskraft und di« reich« Fülle feines Wissens mit Begeisterung in den Dienst unserer Sach« gestellt. Besonder« für di« Ausgestaltung des Unterrichtswesens und für die Schaffung einer Reichsorganisation der deutschen Juden hat er bi« zum letzten Atemzuge gewirkt. Sein vornehmer Eharatter, sein bescheidener Sinn und die Größe seines Geistes sichern chm bei unS «in dankbares und ehrenvolle« Gedenke» für alle Zeiten. Berlin, den 20. September 1927.', Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Wolff. Fürsorge für de« Gottesdienst in de» Kleingemeinde». Unter Bezugnahm« auf unser« Bekanntmachung vom 26. Februar 1927 in Nr. 2 des VerwaltungSblattes vom 1. März 1927 und den in derselben Nummer abgedruckten Arttkel .Fürsorge für den Gottesdienst in den Kleingemeinden« von Dr. ISmar Freund ersuchen wir di« Gemeinden erneut, 1. festzusteüen: a) ob geeignet« Personen berell sind, sich für den Gottesdienst an Gabbathen und Feiertagen oder auch nur für «inen der beiden Fäll« zur Verfügung zu stellen; b) welch« Personen berell wären, an einem AuSbildungskurfus für Aushilfskantoren teUzuaehmen; 2. di« Religionslehrer zu veranlassen, darauf hinzuwirken, baß aus den Kreise« der Schüler Personen hervorgehen, di« geeignet und räett sind, sich für die Uebernahm« kantoraler Funktionen zur Verfügung zu stellen. Um Bericht wird bi» zum 15. November 1927 ersucht. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde». Verkauf von Shnagogeuplätzen und Erbbegräbnissen.! | In Nr. 5 des „VerwaltungSblattes" vom 15. Juni 1927 hatten wir unser« Mitgliedsgemeinden ersucht, etwa vorhanden« Verträge oder sonstige Bestimmungen über den sogenannten Verkauf von Shnagogenplätzen und Erbbegräbnisten bei uns abschriftlich «inzureichen. Bisher ist diesem Ersuchen nur in wenigen Fällen entsprochen Worhen. Diejenigen Gemeinden, di« dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen find, werden ersucht, dies unverzüglich zu tun, damtt di« Arbeiten rä Rechtsausschusses des Landesverbandes, dem die Prüfung der Frag« obliegt, welch« rechtlich« Bedeutung derarttgen vertraglichen Vereinbarungen beizumessen sei, keinen Aufschub erlechen. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Anmeldung von Auslosungsrechten durch Altbesitzgläubiger von Markauleihen. " ' Berlin W8. den 24. August 1927. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und DoWbtldung Gl Rr. 1448, ©II Der Herr Reichsminister der Finanzen hat kürzlich ein« von chm getroffen« Anordnung bekanntgegeben, nach der Allbesitzgläubigern von Markanleihen d«S Reiches noch biS spätesten« zum 31. August 1927 di« nachttäglich« Beantragung der Gewährung von Auslofungsrechten gestattet werden soll, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden di« rechtzellig« Anmeldung «nterlassen hat. Eine entsprechend« Anordnung hat der Herr Preußisch« Finanzminister für die Barablöfung der auf Mark lautenden Anleihen und Schuldfcheindarlehen de« Freistaates Preußen getroffen. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger von Markanleihen öffentlich-rechtlicher Anleiheschuldner hat ferner der Herr Preußisch« Minister rä Innern den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, ihrerseits entsprechend zu verfahren und Anmeldungen von Markanleihen allen Besitze« und Anttäg« auf Gewährung von Auslofungsrechten, di« spätesten- bis zum 30. September 1927 bei chnen «ingehen, al« fristgemäß zu be-

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