Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 6 (15.10.1927)
- Date
- 1927-10-15
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 aber bietet selbst «in« alljährlich erfolgende Personeustandsaufuahme allein keineswegs «ine ausreichend« Grundlage für di« Ermittlung aller Steuerpflichtigen, da diejenigen, di« nach der Aufnahme zuziehen, erst im Jahr« darauf veranlagt werden könnten, und auch dann nur, wenn sie nicht inzwischen erneut verzogen wären. Di« AusfBest. z. EinkStG. enchallen daher in Abschn. IV Dorschristen für «in besonderes Steuermeldewesen. Der 8 60, Abs. 1. verpflichtet all« zuziehend«» Steuerpflichligen, sich im Steuerinteresse bei der Gemeindebehörde schriftlich anzumelden, und bestimmt ferner (Satz 2): „Werden an dem Zugangsort« Steuern (Umlagen) für Kirchengemeinden erhoben, so hat der zur Steueraumeldung Verpflichtet« auch anzuqeben, welcher ReligionSgesellfchast er an gehört." Um jedoch dem Bürger di« doppell« Müh« der polizeilichen und der Steuermeldung zu ersparen und gleichzeitig das wertvoll« Material der polizeilichen Meldeämter für Steuerzweck« zu verwerten, ermächtigt 8 60, Abs. 2, di« Landesstnanzämter im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von dieser kamst beauftragten Behörde anzuordnen, daß die Anmeldung nach § 60, Abs. 1, mit der polizeilichen Anmeldung verbunden wird. (Die ätter« Fassung der AusfBest. v. 30. 5. 1921, RZBl. S. 449) «nchiell in 8 67 «in« entsprechend« Bestimmung. In diesem Fall« gellen für di« Steuermeldung di« gleichen Fristen und Formvorschriften wie für di« polizeilich« Meldung. Durch Erlaß vom 17. Dezember 1921 (InnMBl. S. 416) hat nun der Preuß. Minister d«S Innern die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten von Berlin ermächtigt, auf etwaig«, eine derartige Verbindung der Steuermeldung mst der polizeilichen Meldung bezweckend« Anträge der Laudesfinanzämter das Erforderliche zu ver» änlassen. Auf Grund jener Ermächtigung hat der Präsident des Landesfinanzamts Berlin unter dem 2. Februar 1922, I* 5822 b«i dem Polizeipräsidenten von Berlin di« Verbindung der Steuer» mst den polizeilich«» Meldungen beantragt. In Verfolg dieses Antrags und der sich an chn knüpfenden, hauptsächlich di« Form der Durchführung der Verbindung der Meldungen betreffenden Verhandlungen hat dann der Polizeipräsident di« PolDO. vom 20. September 1922 (ABl. S. 442) erlassen, welch« die Einreichung eines westeren Stückes bh Meldung und di« Angabe der Wohnung bei der letzten PeNonenstandsaufnahm« vorschreibt. Diese Wetter« Meldung und jene Angabe waren für das Finanzamt bestimmt (vgl. Df. d. PolPräs. v. 7. 10. 1922, Amtl. Nachr. Nr. 140). Dies« PolDO. ist später durch die vorliegend in Frag« kommend« vom 26. Juli 1924 erseht, die aber in den hier wesentlichen Punkten keine Aenderung enthält. Das in Wegfall kommende vierte Stück der Meldung ist das für die Polizei-Bezirksämter bestimmt gewesen«. Der Präsident des Landesfinanzamts hat dann durch Bf. vom 14. Dezember 1922, l. E. 4147/22 die zur Ausnutzung der polizeilichen Meldungen für Steuerzweck« erforderlichen Anordnungen getroffen. Endlich hat der Polizeipräsident durch Schreiben an den Präsidenten des Landesfinanzamts vom 2. Januar 1925, 1166 P 2/24 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 2. Februar 1922 di« erfolgt« Regelung bestätigt und gleichzeitig an di« chm Nachgeordneten Stellen di« nötigen Weisungen gegeben, insbesondere sie angewiesen, auf genau« Ausfüllung der Meldevordrucke zu achten. Der Präsident des Landesfinanzamts hat seinerseits ein umfangreiches Merkblatt für das Meldewefen bei den Finanzämtern herausgegeben, das di« Bedeutung dieser Einrichtung für das Steuerwesen erkennen läßt. Endlich ttifft der obengenannt« Erl. des RFinMin. vom 5. November 1924, ll. A. 28800 Anordnungen über di« Führung der Steuerkartei durch die Finanzämter, u. a. dahin, daß diese Kartei auf Grund der polizeilichen An» und Abmeldungen und der standesamtlichen Mitteilungen astf dem laufenden zu halten sei. Daraus ergibt sich, daß di« polizeilichen Meldungen di« unmittelbar« und hauptsächlich« Grundlage zur Feststellung der Steuerpflichtigen sind. Und dies gilt nicht »ur für die Staats», sondern auch für di« Kirchensteuer: Rach 8 18, Abs. 2, RAbgO. hat der Reichsfinanzminister auf Anttag der zuständigen Stellen den Landesfinanzämteru und Finanzämtern di« Verwaltung anderer öflentlich-rechtticher Abgaben, insbesondere von Kirchensteuern, zu übertragen. Das ist für di« evangelische Landeskirche in Preußen durch Erlcrß vom 11. Juli 1921, ll. R. 19869 und für di«: kacholisch« Kirche in den allen preußischen Provinzen durch Erlaß vom 29. Juli 1921, kl. R. 22481 geschehen. Seicher besorgen di« Finanzämter die Veranlagung und Einziehung der Kirchensteuer für die genannten Religionsgesellschasten auf Grund desselben Materials, das ihnen für di« Veranlagung der Staatssteuern zur Verfügung steht, insbesondere also auch auf Grund der mit den Steuermeldungen verbundenen polizeilichen Meldungen. Nun kann nach 8 19. Abs. 3, AuSfBest. z. EinkStG. in solchen Ländern, in denen auf Grund d«S 8 19, Abf. 2, RAbgO. den Reichsfinanzbehörden die Verwaltung von Kirchensteuern übertragen ist, bei den Personenstanbsaufnahmen di« Angabe über di« ZugehSrigkett zu einer Religionsgesellschast unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt werden. Darüber hinaus aber bestimmt, wie bereits hervorgehoben, 880, Abs. 1, AusfBest. z. EinkStG.» der den Abschnitt „Meldewefen" ein leitet, ausdrücklich: „Werden an dem Zugangsort« Steuern (Umlag«) für «irchengemeinden «choben, so hat der zur Steuermelduug Verpflichtet« auch anzugeben, welcher ReligionSgesellfchast er angehört." Daraus folgt, daß jedenfalls dort, wo di« Steuermeldung mst der polizeilichen Meldung verbunden ist, d. h. in der Weis« erfolgt, daß «in Stück der polizeilichen Meldung an das Finanzamt weitergegeben wird, das Recht der Religionsgesellschasten zur Erhebung von Kirchensteuern und die Pflicht der chnen An gehörenden, diese Steuern zu zahlen, von der Angabe der ZugehSrigkett zu einer ReligionSgesellfchast bei der polizeilichen Meldung abhängt. Darüber hinaus nehmen auch di« Religionsgesellschasten, di« Kirchensteuern erheben, ohne daß deren Verwaltung den Finanzämtern übertragen wäre, z. B. di« jüdischen Synagogengemeinden, die polizellichen Meldeämter für chr« Steuerzweck« in Anspruch. Und di« bei diesen Aemtern aufbewahrten polizellichen Meldungen dienen auch für di« Feststellung anderer kirchlicher Recht« und Pflichten, z. B. des kirchlichen Wahlrechts, der Hausseelsorg« und der Laienhilfe als Unterlagen. Daher gehen z. B. im Bereich« der Berliner Stadtsynod« di« an das Meldeamt gelangenden Meldungen vereinbarungsgemäß an die Stadtsynod« und von dieser an den kacholifchen Kirchenverband weiter. Dieser Bedeutung der polizeilichen Meldungen für kirchlich« Recht« und Pflichten ttägt auch «in« Verfügung des Kammergerichtspräsidenten vom 6. Juni 1924, 1. K. 12/A. 109 Rechnung, daß im Bereich« der Berlin«? Stadtsynod« Durchschläge der nach 8 1, Abs. 3, Preuß. Gvom 30. November 1920 (GS. 1921, S. 119) erforderlichen Nachrichten über Kirchenausttitt« an di« Pfarrämter dem Einwohnermeldeamt übersandt werden. Danach hängen von der Angabe der ZugehSrigkett zu einer Religionsgesellschast bei der polizellichen Meldung in westem Umfang« msttelbar und unmittelbar Recht« und Pflichten ab. Di« Bestimmung der PolDO., daß bei der polizeilichen Meldung dies« Zugehörigkest anzugeben sei, steht mithin nicht im Widerspruch mst Art. 136, Abs. 3RV. Der Angeklagte, der gegen dies« Bestimmung verstvßen hat, war daher nach 8 20 PolDO. zu bestrafen. In Uebereinstimmung mst dem Anttag« des Generalstaatsanwalts erachtet« das Gericht di« gesetzlich mindest« Sttafe für angemessen. Entscheidung des Kammergerichts vom 12. Februar 1926 bett. das Kalle» von Laienredeu auf Friedhöfen der Kttcheugemeinden. Wer das von «iner Kirchengemeinde erlassen« Verbot, «ine Laienred« bei Begräbnisien zu Hallen, überttitt, kann wegen Haus» friedensbruchs strafbar werden. Er hat keinen Anspruch darauf, die besonderen Gewohnheiten seiner Religionsgemeinschast, hier der Neuapostolischen Gemeind«, auf einem der evangelischen Kirchengemeinde gehörigen Friedhofe bei einer hier zugelassenen Beerdigung zur Geltung zu bringen. (1. S. 1353/25, IFG. Erg. IV, S. 377.) Gründe: Di« Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs gemäß 8 123 StGB, ist darauf gestützt, daß er al» Mitglied der Neuapostolischen Gemeind« ED. und Leiter der Abtellung Landsberg a. d. W. bei der Beerdigung der dem Verein angchöreuden Frau L. auf dem Friedhof« der evangelischen Gemeind« in Meseritz ein« Gedenkrede am Grab« hielt, trotzdem chm bekannt war, daß der Gemeindekstchenrat nur ein Begräbnis in aller Still« gestattet hatte und der Totengräber M. chn unter Hinweis auf dies« Anordnung am Reden zu hindern sucht«. Der Angeklagte verttitt mst der Revision di« schon früher gellend gemachte Ansicht, daß di« «v. Gemeind« in Meseritz, da sie sich mst der Aufnahme früher «v. Disiidenten in chren Friedhof einverstanden erklärt habe, auch verpflichtet sei, di« Vornahme der bei der betreffenden religiösen Gemeinschaft üblichen Förmlichketten zu gestatten. Dieser Auffassung vermag der erkennend« Senat nicht beizutteten. Die Bezugnahme auf 8 189 ll. 11 Preuß. ALR. geht fehl. Danach dürfen di« im Staate aufgenommenen Kirchengesellschasten der verschiedenen Religionsgemeinschaften einander wechselweise in Ermangelung eigener Kirchhöfe das Begräbnis nicht versagen. Das ALR. unterscheidet in 88 1? und 20 ll. 11 zwischen den vom Staat« ausdrücklich „aufgenommenen Kirchengesellschaften", denen di« Recht« privllegierter Korporationen zustchen, und den vom