Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 6 (15.10.1927)
- Date
- 1927-10-15
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden. « EutscheWnn« M Kammergerichts bom 27. 2l«bciRbcr 1925 tdr. der PSlheifichen Meldepflicht «mf die ReliGionSangab«. Ein« Polizeiverordnnng kann vorschreiben, bah bei der polizeilichen An-- und Abmeldung die Zugchörigkett zu einer Religionsgesellschaft anzugeben ist. Eine solch« Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 130, Abs. 3, der Reich-Verfassung. (1. G. 1117/25, IF». Lrg. IV. S. 389 ff.) Gründe: Der Angeklagte verzog von Berlin-Gchöneberg nach Lharlottenburg und meldet« stch hier am 20. April 1828 polizeilich an. Bei der Anmeldung füllt« er di« Spalt« 7 „Religion" des amtlichen Meldevordrucks nicht aus und weigert« sich auch, sein Religionsbekenntnis anzugeben, als er von der Polizeibehörde ausdrücklich dazu aufgefordert wurde. Der Amtsrichter hat ihn von der Anklage der Übertretung der 88 * und 20 der Polizeiverordnüng d«S Polizeipräsidenten in Berlin, betreffend daS Meldewesen vom 26. Juli 1924 unter Berufung auf Art. 136, Abs. 3, der RetchSverfasfung freigesprochen. DaS Urteil führt auS, einer der dort vorgesehenen Ausnahmefäll«, in denen dt« Frage nach dem Bekenntnisse zugelaffen sei, lieg« nicht vor. Bon der polizellichen Meldung hingen Recht« und Pflichten in religiöser Beziehung nicht ab. Insbesondere erfolg« die Veranlagung zur Kirchensteuer lediglich auf Grund der alljährlich umlaufenden besonderen Fragebogen. Di« Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil frtst» und formgerecht Revision eingelegt. DaS Rechtsmittel ist auch begründet. Rach 8 4 PolDO. müssen di« Meldungen bei WohnungSveränderung genau nach den Mustern a und b, welch« in Spalt« 7 den Vordrucks „Religion" «nchaften, erstattet werden. Di« Befugnis der Polizei zur Regelung des Meldewesens für den hier vorliegenden Fall d«S Verziehens innerhalb derselben politischen Gemeind« (Berlin) gründet stch, wie daS KG. in ständiger Rechtsprechung (Urte. v. 12. X. 1915, 0. 348/15, SoltdArch. 41, S. 449; 43, S. 161 und Urt. v. 30. 4. 1915, 1. S. 160/15) angenommen hat, auf 8 6 zu i des preuß. PolizeiverwaltungSgesttze« vom 11. März 1850. Danach gehört zum Gegenstand ortspolizeilicher Vorschriften alles, waS im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen geordnet werden muß. Ebenso hat di« Rechtsprechung den Polizeibehörden das Recht zuerkannt, über di« Form und den Inhall der zu erstattenden Meldungen Bestimmungen zu treffen. (Vgl. v. Arnstedt, PolR 2, S. 4 A. 10 u. d. dort angef. Entsch. d. ODG.) Di« Notwendigkeit und Zweckmäßigkett der von den Polizeibehörden in dieser Richtung erlassenen Vorschriften im einzelnen unterliegt nach 8 17 PolDerwG. nicht der richterlichen Nachprüfung. Danach kann stch nur fragen, inwiewett etwa der in der PolDO. angeordneten Angabe der Religion bei der Meldung aus Anlaß von Wohnungsveränderungen der Art. 136, Abf. 3, RB. «ntgegensteht. Dieser gibt den Behörden nur insowett «in Recht, nach der Zugchörigkett zu einer ReligionSgestllfchast zu fragen, alS davon Recht« unb Pflichten abhängen oder «in« gesetzlich angeordnet« statistisch« Erhebung dies erfordert. Diese Bestimmung, die di« sogenannt« .Frechett d«S Schweigens" sanktioniert, hat jedenfalls, sowett Preußen in Frag« kommt, keineswegs neues Recht geschaffen. Denn schon nach 8 811. 11 ALR konnte der Staat von einem einzelnen Untertan die Angabe, zu i welcher Religionspartei sich derselbe bekenn«, nur alsdann fordern, wenn di« Kraft und Gültigkett gewisser bürgerlicher Handlungen davon anhängt. Und es ist nie zweifelhaft gewesen, daß die in Art. 12 der Preuß. Verfassung vom 31. Januar 1850 gewährleistet« ,Freiheit des religtösen Bekenntnisses" auch diese .Freiheit deS Schweigen«" in sich schloß. (Dgl. Anschütz. RD. Art. 136 A. 3; Preuß. VUrk„ S- 192.) Dennoch hat «an für Preußen angenommen, daß polizeilicher» fett« von Personen, die stch auS Anlaß eines WohnungS- oder f AufenthaltSortswechstlS in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften an- und abmelden, Auskunft über daS Religionsbekenntnis gefordert werden dürfe, sofern «in« dahingehend« Feststellung durch objektiv« polizeiüch« Gesichtspunkt«, d. h. im Interesse der öffentliche« Sicherhett und Ordnung geboten erschein«. Di« Erforschung de- Bekenntnisse« als Selbstzweck ftelltch sei niemals PoliMsach« (Anschütz. Preuß. DUrk„ S. 192). «ei der Beratung des Art. 136, Abs. 3, RB. ist man stch darüber einig gewesen, daß di« Fassung, „sowett. al« davon Recht« und Pflichten abhingen", di« mannigfaltigen Tatbestände nur deck«, wenn st« tu wette« Sinn« ausgelegt werden. (St«uB«r„ S.1644B.) Deshalb ist auch für das gellend« Recht der Ansicht von An schütz (a.a.0.) und Giese (RD. Art. 136 A. 4) beizupflichten, daß di« Frage nach dem Religionsbekenntnisse gestellt werden darf unb wahrheitsgemäß zu beantworten ist überall da, wo di« Feststell »ng und Verwirklichung irgendeine» Rechtes, irgendeiner Pflicht von der Antwort abhängt. Wem da« Recht zusteht, wem di« Pflicht obstegt (Staat, Kirche, Einzelperson), ist gleichgültig. All «in einschlägiges Recht führen An schütz und Giese das Recht der Gericht« und Polizeibchörden auf Feststellung der IdenI ttät einer Person an. Am ein solches Recht handelt «s sich in den Fällen der vorliegenden Art, denn die Frag« nach dem Religir nS» bekenutnifs« kan» für di« Identifizierung einer Person von wesmtlicher, ja ausschlaggebender Bedeutung fein; man denke nur an die häufig vorkommenden Namen wie Müller, Schulz« oder Neunu nn, wen» deren Träger dasselbe Geburtsdatum haben und. stch nur d irch da« Religionsbekenntnis unterscheiden. All «in« einschlägig« Pflicht, deren Erfüllung von der Benntwortung der polizellichen Frage nach dem Religionsbekenntnis abhängt, Witt» die gesetzlich« Pflicht der Polizei zum Schutz« der S krfonen und de« Eigentum» anzusehen sein. Wenn z. B. di« Personen oder daS Eigentum von Anhängern eines bestimmten Religii nS» bekenntniffeS bedroht werden, so kann di« Polizei ihr« Schutzpficht nur dann erfüllen, wenn di« von ihr zu schützenden Personen chr Religionsbekenntnis bei den zu erstattenden Anmeldungen chr gegenüber angegeben haben. hierher gehört ferner das Recht der ErziehungSberechttgten e neS Bekenntnisse« auS Art. 146, Abs. 2 RD. auf Einrichtung von DclkSschulen chreS Bekenntnisses und di« Pflicht des Staates, chnen st Ich« «inzurichten, ferner der Anspruch der Erziehungsberechtigten, di« chrem Erziehungsrecht unterliegenden Kinder in Volksschulen i»r«S Bekenntnisses unterrichtet zu" sehen. So bilden di« polizelli hen Meldungen in Berlin z. B. di« Grundlage für di« Einschulung der Kinder, sei «S, daß di« Polizekbchörden für bi« Schulbehörden besondere Listen der im Lauf« des nächsten Jahres schulpflü Mg werdenden Kinder aufstellen, sei «S, daß sie chnen von Fall zu ^fall Nachricht vom Zuzuge schulpflichtiger Kinder geben. Auch da« Recht des einer Bevormundung Bedürftigen auf Bestellung eines Vormundes feines Bekenntnisses aus 8 1603 BGBl, ist durch di« °RD. nicht besettigt und kann Anlaß zur Feststellung!deS Bekenntnisses von Mündel und Vormund auf Grund der poltzeilichen Meldungen geben. In dieser Beziehung ist bei der Beratung de« Art. 136 RD. ein beschränktes Fragerecht mach der Religion Ausdrücklich anerkannt worden. Endlich gehört hierher daS denjenigen Religionsgesellschaften, di« Körperschaften d«S öffentlichen Rechtes find, in Art. 137, Ms. S RD.. verbriefte Recht, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten, d. h. in Gestalt von Zuschlägen zu den Staats- und Geme steuern (Anschütz, RD. Art. 137 A. 10, Ws. 2) nach Maßgabe! der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben, und di« Pflicht der dies«» ReligionSgestllschaften Angehörenden, diese Steuern zu zahlen. ES mag st in, daß für «inen Teil der genannten Recht« und Pflichten di« Angabe der Zugchörigkett zu einer ReligionSgestllschaft bei der polizeilichen Meldung keine unmittelbare Wirkung sondern erst später von Bedeutung wird, wenn di« Feststellung >d«S von dieser Angabe abhängigen Rechtes oder der davon abhängigen Pflichten im ttnzelnen Fall« ein Zurückgreistn auf jene Ana notwendig macht. Angestchll der wetten Auslegung, dst nach! Gesagten dem Frageröht aus Art. 136, Ws. 3 RD. Mell wird, steht jedoch »ttchtS irn Weg«, auch auf «in« solch« Abhängigkeit «in Fragerecht der Polizeibehörden zu gründen. Wett enger ist dagegen der Zusammenhang zwischen dem Fragerecht« bei der polizellichen Meldung und dem erwähnten Steuerrecht« der ReligionSgestllschaften. Der Hergang bei der Besteuerung im allgemeinen und bei der Besteuerung durch die ReligiouSgesellschasten im besonderen, den der Dorderrichter seiner Entscheidung, zugrunde legt, entspttcht nicht der Gestaltung der Verhältnisse, wie st« sich auf Grund der in dieser Hinsicht «rlasstnen gesetzlichen Vor» stetste» entwickelt haben. ES ist zwar richttg, daß gemäß 8 17 der vom Reichsminister der Finanzen auf Grund d«S 8 60 EinkStG. vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359) und nach Maßgabe der BO. vom 18. Dezember 1922 (RZBl. S. 1149) mit Gesetzeskraft erlassenen AusfBest. zum EinkStG,- v. 29. Januar 1923 (RMBl. S. 85) seither alljährlich «in« besondere Personenstandsaufnahm« zur namentlichen Feststellung der Stetzerpflichtigen stattgefu nden hat. j Aber künftig/ soll nach einem Erlasst desselben Minister« dom 5. November 1024, II. A. 28800 dies« PersonenstandSaufnahm« nur noch in Zwischenräumen von drei bll fünf Jahren ftattsinden.