Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 6 (15.10.1927)
- Date
- 1927-10-15
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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2 Aus der Tätigkeit des Rates und der Kommissionen. Rechtsentfcheidimgen de» Aechtsausschuffes: AuS Anlaß eines besonderen Falles hat der Rechtsausschub deS Preußischen Landesverband«- zu den nachstehenden Fragen wie folgt Stellung genommen: Begründung einer Sonder gemeind« »nd ihm Stellung al- Rechtssnbjekt. 1. Jur Gründung einer Sondergemeind« mit den Rechten eines «. D. durch die aus einer Synagogengemeind« Ausgetretenen bedarf es der Genehmigung diefer Gemeind« nicht. 2. Di« kontraktlich« Bindung einer Gemeind« mit de« korporativen Rechten eines «. D. an ihren Beamten ist der einer Synagogengemeind« grundsätzlich gleichwertig, doch kann jeder Verein, auch wenn er eingetragen ist, auf Beschluß der Mitglieder wieder aufgelöst werden, während bei öffentlich-rechtliche» Gemeinden di« Auflösung erschwert ist. Di« bevorstehend« Auflöstrng einer Gemeind« kann unter Umständen als wichtiger Grund für fristlos« Kündigung des Anstellungsvertrages angesehen werden. 3. Der rechtlich« Unterschied zwischen einer nicht-öffentlichen Religionsgefellschaft, di« nicht «. D., und einer solchen, die «. D. ist. in bezug auf kontraktliche Abmachungen besteht darin, daß bei einem eingetragenen Verein für di« (Erfüllung von Verträgen nur das Bereinsvermögen hastet, während bei nicht eingetragenen Vereinen die Handelnden persönlich hasten. Zeitpunkt der Wirksamkeit einer AustrittSerklärnng. Nach 8 1, Abs. 2, des preußischen Gesetzes betr. den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechtes (Ges.-Sammlg. 1921, S. 119) vom 30. November 1920 treten di« rechtlichen Wirkungen der Austrittserklärung einen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht «in. Nach 8 2, Abs. 1, bewirkt di« Austrittserklärung die dauernd« Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, di« auf der persönlichen Zugchörigkeit zu der ReligionSgesellschast beruhen. Di« Besteiung tritt ein mit dem End« des laufenden Steuerjahres, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung. Es ist die Frag« aufgeworfen worden; von welchem Zeitpunkt ab die Drei-Monatsfrist läuft, ob vom Tag« der Abgabe der Erklärung ab, oder mit Rücksicht auf 8 1, Abs. 2, erst einen Monat später. Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung vom 29. Mai 1927 sich dahin ausgesprochen, daß als Termin der Abgabe der Erklärung im Sinn« des 8 2, Abs. 1, des Austrittsgesetzes vom 30. November 1920 das Datum der protokollarischen Erklärung vor dem Gerichtsschreiber oder des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei Gericht anzuschen ist. Preußen. Acht« Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeind«», Gemeindederbänd« und sonstigen öffentlichredliche« Körperschaften •). Dom 1. September 1927. (GSS. S. 187.) Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung der Markanleihen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 10. Juli 1926 (Gesetzsammlg. S. 200) wird verordnet: Die Frist für di« Anmeldung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbänd« .läuft vom 1. Oktober 1927 bis zum 14. Januar 1928, sofern nicht gleichzeitig mit der Anmeldung di« Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird. Das gleich« gilt für di« Anmeldung der Markanleihen derjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, auf di« di« Vorschriften des Anleiheablöfungsgesetzes über di« Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbänd« für anwendbar erklärt worden sind (8 16 der Zweiten Verordnung zur Durchführung d«S Anleiheablöfungsgesetzes vom 2. Juli 1926 — Reichsgesetzbl. 1, S. 343 —, § 33 der Vierten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden, Gemeind«>erbänd« und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 10. Juli 1926 — Gesetzsammlg. S. 200 —). *) Zu den öffentlich-rechtliche» Körperschaften zählen auch di« Synagogengemeinden. Di« Redaktion. Bevölkern»»» Politik. Der vom Wohlfahrtsausschuß eingesetzt« Unterausschuß für BevölkerungSpolitik beriet den Inhatt der Flugblätter, di« wette Kreis« der jüdischen Bevölkerung über die das Judentum durch Geburtenrückgang, durch Mischehen, Laufen ufw. bedrohenden bevölkerungspolitischen Gefahren aufklären sollen. Ein besonderes, mehr wissenschaftlich gehaltenes Flugblatt soll später vorylgswets« an Rabbiner und Lehrer versandt werden. Unter anderem wurde mitgeteilt, daß di« Zahl der jüdischen Geburten in Deutschland um «in Erhebliches hinter der Sterblichkettsziffer zurückbleibt. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß «S ein« dringend« Notwendigkett fei, sofort mtt aller Entschiedenhett anS Werk zu gehen, wenn di« derzeittgen bedenklichen Verhältnisse geändert werden sollen. (Dgl. den in dieser Ausgabe abgedruckten Aufruf „Ein ernstes Wort an die Mische Gemeinschaft".)^ M Schöchterfchnle. Der Aufnahmeaus schuß des Kuratoriums für di« Schächterschul« konnte nur einen kleinen Teil der Meldungen berücksichtigen, weil das Schülermaterial so ausgewähtt werden muß, daß di« Erreichung der Ziel« dieser Anstatt nach außen und nach innen nach Möglichkeit gewährleistet erscheint. Anwärter im Atter von mehr alS 2S Jahren wurden nur dann aufgenommen, wenn nach den Zeugnissen und Auskünften «in« ganz besonder« Eignung für den Beruf gegeben schien. Di« verfügbaren Stipendien sind vertetü worden. Die Schüler stammen aus den verschiedensten Tellen Preußens. Di« Räum« der Schul« befinden sich in Berlin E2, Rosenstr. 2-4. Di« Eröffnung erfolgte am 15. August 1927 mtt 11 Schülern. Ausbildung von Religio ns lehrern. Der Rat des LanLesverbandes beabsichtigt, in Kürz« besonder« Vorkehrungen für die Ausbildung von Religionslehrern zu treffen, und zwar in der Art, daß jungen Leuten, welch« di« Pädagogisch« Akademie besuchen wollen, die Möglichkett geboten wird, in Verbindung mtt der Ausbildung für di« Reifeprüfung zugleich «in« möglichst gründlich« Ausbildung in der Religionskund« und im hebräischen zu erhallen. Zu diesem Zweck« fft die Einrichtung besonderer Klassen vorgeschen, in di« Schüler mtt der Reife für Obersekunda einer höheren Lehranstatt Aufnahme Mlden. Neben der Darbietung des Unterrichtsstoffes der drei oberen Klassen einer höheren Lehranstatt soll besonders darauf hingearAttet werden, «in« Vertrautheit mit der hebräischen Bibel und deuWß^etbuch« sowie der Mischen Geschichte und der Religionslehr« hs^WuMren. Di« Eröffnung der Anstalt soll bereits im Ottober 192^drfolgen. Runderlaß des Preußischen Finanzministers vom 8. März 1927 betr. KanszinSstenerverordunng (IT 2. 1100). (Finanz-Ministerial-Blatt Nr. 6 vom 30. März 1927.) 5. Zweifel darüber, ob die ....Voraussetzungen für di« Befteiung von der Hauszinssteuer gegeben sind, können nicht im Derwattungsbeschwerdeverfahren, sondern nur in dem gesetzlich geordneten Rechtsmtttetverfahren geklärt werden. 6. Das vorstehend in Ziff. 5, Satz 1, Gesagt« gitt auch für die Frag«, welch« Wohnungen als „Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener" gemäß % 3 Abs. Id, der Hauszinssteuerverordnung vom 2. Juli 1926 von der Hauszinssteuer zu befreien find. Da jedoch in dem Entwurf eine- Gebäudeentschuldungssteuergesetzes, l der bekanntlich in der Schlußabstimmung vom Landtag a^elchnt worden fft, in Aussicht genommen war, di« vorgenannt« Vorschrift auch auf Dienstwohnungen ,cher hauptamtlichen Kuttusdiener der mtt Korporationsrechten verschenen Religionsgesellschaften" auszudchnen, ist di« Hauszinssteuer in dem beabsichtigt gewesenen Rahmen aus Billigkettsgründen zu erlassen. Als Dienstwohnungen können jedoch nur solche Wohnungen gellen, die den Stelleninhabern auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als -.Teil des Diensteinkommens zugewiesen sind. Es muß sich hierbei uzn bestimmte Wohnungen und bestimmte Stelleninhaber handeln, auch muß di« Aeberweifung rechtlich und tatsächlich erfolgt fein. (O.B. G- 56, S. 174, vgl. Surdn und v. tzausinger: Di« hauSzinssteuer in Preußen, 3. Aufl., G. 56.) Gesetze und Verordnungen