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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 47

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 47 (sequence 47)
Language
German
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- 47 — 9. Beihilfe tzee Stadt»«»ei»d« ,» btn «oste, frei Mischen Religionsunterrichts. An den Borstand der Ghnagogengemeind« St. Sollte der Fall so liegen, daß in einer nicht-jüdischen Volksschul« 24 einheimisch« jüdisch« Kinder vorhanden find, und di« Stadt für den Religionsunterricht dieser Kinder nicht Sorg« g«. tragen hat. so würde auf Grund de« 8 40 des DolkSschulunterhaltungS-GesetzeS vom 28. Juli 1908 di« bürgerlich« Gemeind« verpflichtet sein, der jüdischen Gemeind« zu den Kosten des von chr unterhaltenen Religionsunterrichtes «in« Beihilfe zu zahlen. Das Näher« können Sie auS Freund: Rechtsstellung der Juden im preußischen BollSschulrecht, Seit« 233, entnehmen, hierbei würde «S sich jedoch um «in« Leistung der Stadt und nicht um «in« solch« des Staate« handeln. Damit hat der Bescheid nicht« zu tu», den der Regierungspräsident Ihnen hat zugehen lassen, hierbei handelt es sich vielmehr um «ine Beihilf« zu dem Gehalt Ihre« Rabbiner« au« den StaatSbechtlfen, di« für diese Zweck« in Kap. l23a d«S Etats des MinisteriumS für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von dem Landtag bewilligt worden sind. . Sollt« di« Zahl von 24 jüdischen Kindern sich auf mehrere Volksschulen in Ihrer Stadt verteilen, so würde unseres Dafürhalten« auch dann dt« Stadt zur Leistung einer Beihilfe verpflichtet sein. 'Wir wollen jedoch nicht unterlassen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß di« Praxis auf einem anderen Standpunkt steht und «ine Verpflichtung der bürgerlichen Gemeind« zur Leistung einer Zahlung an di« Ghnagogengemeind« nur dann anerkennt, wenn an einer einzelnen Schule dauernd mindesten« 12 einheimische jüdisch« DolkSschulkinder vorhanden sind. Nichtsdestoweniger würden wir empfehlen, unter Bezugnahme auf di« Ausführungen bei Freund a. a. O. an dt« Stadt «inen Antrag auf di« Gewährung einer Beihilfe zu richten. 4. Beihilfe der Stadtgemeinde zu den Kosten de« jüdischen Religionsunterrichts. An den Vorstand der Shnagogengemeind« St. Der Bescheid der Stadt gcht von falschen Voraussetzungen au«. Es handelt sich nicht, wie die Stadt anzunehmen scheint, um ein« Bechilf« zu der von chr errechnet«» Erleichterung, vielmehr um «ine Beihilfe zu den tatsächlichen Kosten des von der jüdischen Gemeind« ünterhaltenen Religionsunterrichts. Di« Erleichterung, welche der Stadt darau« erwächst, daß nicht sie selbst, sondern die Shnagogengemeind« für den Religionsunterricht sorgt, ist lediglich einer der drei Faktoren, welch« für die Bemessung der höh« des Beitrages bestimmend sind. Di« beiden anderen, in gleicher Weis« zu berücksichtigenden Faktoren sind der Anteil der jüdischen Einwohner an den Steuern und der Aufwand der Stadt für den Religionsunterricht der nicht-jüdischen Kinder. Wegen alles weiteren verweisen wir Sie auf .Areund: Di« Rechtsstellung der Juden im preußischen BollSschulrecht", insbesondere S- 57 ff und S. 235 ff. Den Aufwand der Stadt für den Religionsunterricht werden Sie zweckmäßig in der Weise berechnen, daß der Gesamtaufwand der Stadt für da« DolkSschulwesen einschl. der Verzinsung des investierten Kapital« und der Aufwendung für Ruhegehälter usw. zugrunde gelegt und dieser Betrag nach dem D«chältn8 der Gesamtstundenzahl einerseits und der Stundenzahl für den Religionsunterricht auf der anderen Seit« verteilt wird. Wir empfehlen Ihnen nach den angegebenen Grundsätzen «ine neu« Berechnung vorzunehmen, und eine entsprechend« Forderung an die Stadt zu stellen. 5. Beihilfe der Stadtgemeind« bezw. de« Staat» zu de» Kosten de» jüdische» Religionsunterricht». Herrn Prediger B. Ein« Beihilfe der bürgerlichen Gemeind« zu den Kosten de« jüdischen Religionsunterrichts käme nur dann in Frag«, wenn dauernd mindestens 12 einheimisch« jüdisch« DolkSschulkinder vorhanden sind. Fchlt «S an dieser Voraussetzung, bei deren Vorhandensetn da« DolkSschulunterhaltungsgesetz vom 28. Juni 1906 di« bürgerlichen Gemeinden zur Zahlung einer Bechilf« an di« jüdischen Shnagogengemeind«» verpflichtet, so kann nur «in« Bechilf« au« den vom Staat für den jüdischen Religionsunterricht zur Verfügung gestellten Mitteln in Betracht kommen. Di« Dertellung erfolgt durch den Landesverband, an den der Antrag zu richten wäre. *. «»stellnng von Shnagogendiene«,. An den Boitstand der Shnagogengemeind« tz. Zur Anstellung eine« Shnagogendiener« bedürfen Sie, sofern e« sich um «ine« Inländer handelt, einer Genehmigung der Regierung nicht. 7. Erwerbslose» - Steuerbeitrag für Beamte. An den Vorstand der Shnagogengemeind« P. Rach dem Dienstvertrag«, der zwischen Ihnen und Ihre« Beamten abgeschlossen ist, wird kein Ruhegchalt gezahlt. Instilgedessen ist e« Ihnen nicht möglich, Befreiung von dem Beitrag zur ErwerbS» losenfürsorg« zu erwirken. Da da« Gehalt Ihres Beamten gemäß 8 3 de« Vertrage« zurzest RM. 325.— beträgt, besteht di« Verpflichtung zur Zahlung be« ErwerbSlosenbtttrageS, weil di« Grenz«, von der ab Sie nicht mehr zur Zahlung verpflichtet sind, damit noch nicht erreicht ist. 8. Aufwett»»« von Anleihe» von Shnagogengemeind«». An den Borstand der Shnagogengemeind« tz. 1. Betr. Darlehen der Kreis spar- und Girokass« tz. j Di« Sparkasse behauptet, die Rückzahlung, die am 25. Iunj 1923 erfolgt ist, nur unter Vorbehalt angenommen zu haben, während Sie angeben, daß btt der Annahme «in Vorbehalt nicht gemacht worden sei. Wenn letztere« zutrifft, so sind Sie zu «ine» Aufwertung nicht verpflichttt. Da« Anleiheablösungsgesetz doch 18. Juli 1925 (RGBl. S. 137) geht von dem Grundsatz au«, daß. gttilgte Anleihen «ndgilltig erledigt.sind, wobei es gleichgültig ist, ob di« Tilgung vor dem 15. Juni 1922 oder später erfolgt fft. Eine Ausnahme hiervon fft nur für den Fall vorgesehen, daß der Gläubiger bei der- Annahme des Tilgungsbetrages sich sein« Rechtt Vorbehalten hat (8 32 Abs. 1), oder btt ausgelosten oder gekündigten Anleihen l8 32, Abs. 2, 3). Di« letzteren Fäll« komme» hier nicht in Betracht. Der 8 32, der sich auf di« Ablöfuug der Markanltthen der Länder, Gemeinden und Gemttndeverbänd« bezieht, ist gemäß 88 *0» Abs. 3, 46 in Verbindung, mit 88 13, 18 der Anleiheablösungsverordnung vom 2. Juli 1928 (RGBl. 343) entsprechend anzuwenden. Demgemäß empfehlen wir Ihnen «in« Verpflichtung zur Aufwertung nicht anzuerkennen. 2. Betr. Darlehen der S. B.-Akti«nbank über RM. 36090.-. Di« Bank will di« geleisttten Zahlungen nur bi» zum 1. Januar 1919 mit dem vollen Nennbeträge als Gollnuarkbetrag in Anrechnung bttngen, bei den späteren TilgungSbttträgen hingegen «in« Umrechnung nach Maßgabe der Aufwertungstabell« vornehme». DieS erscheint unS nicht zutreffend. 8 32, 2Ü»f. 4 de» AnleiheablösungSgefetzeS vom 16. Juli 1925 (RGBl. S. 137) regttt die Anrechnung der gezahllen Beträge in den Fällen de» Abs. 1—3s: d. h. «in« Umrechnung der erfolgten Papierora» (Zahlungen in Goldmark lt. Aufwertungstabell« ist nur vorgesehen, wen» di« Annahme unter Vorbehalt erfolgt ist (Abs. 1) oder bei gekündigten oder ausgelosten Anleihen (Abs. 2, 3). Da dies« Fäll« hier nicht vorliegen, so sind, in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen, gesetzlichen Regttung di« gezahlten Papiermarkbeträg« nicht in Goldmark umzurechnen, sondern mit ihrem Nennbetrag« von dem ursprünglichen Papiermarkbetrag« in Abzug zu bringen. Demjgemäß würden von dem Darlehen di« geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen sein. 9. Autonomie der Gemeinden in der Gestalt»»» de» Gtenerwefent. An den Vorstand der Shnagogengemeind« K. Di« Synagogengemeinden sind in der Gestaltung ihres Steuerwesens ftei. Sie würden im Wege der Statutenänderung dem zufolge auch in der Lag« sein, «in« Dtttimmung d«S Inhalts zu treffen, daß Gemein dem itglieder, di« nicht mit mindestens einem bestimmten Betrag« zur RttchSeinkommensteuer herangezogen sind, nach einem anderen Steuermaßstab zur Kultussteuer veranlagt werden können. 10. Maßftab für Erheb»»» von KnltnSstener». An den Vorstand der Synagoge »gemeinde W- ES gibt verschieden« Möglichkeiten, den Mängeln, di« sich in Ihrer Gemeind« btt Erhebung der Kultussteuern zeigen, entgegen - zutreten. So können z. B. als Maßstab auch ander« Steuern alt di« RttchSeinkommensteuer herangezogen werden, wie Grunduni» Gebäudesteuer, .Vermögenssteuer usw. Ein« Besteuerung mach Schätzung (durch «in« Kommission) fft ebenfalls zuläffig. Auch kau: «in« Bestimmung vorgesehen werden» nach der alle diejenigen Personen, die zur RttchSeinkommensteuer nicht veranlagt sind, eine» bestimmten Mindtttsatz alS Kultussteuer zu entrichten haben. Durch welch« der vorgenannten Atten der Besteuerung die zutage trttenden Hätten bei Ihnen am besten ausgeglichen werde i können, können wir nicht beuttellen, da u»S hierfür di« öttlich« t Verhältnisse maßgebend zu fei« scheinen. Evtl, müßten dann Ih" Satzungen geändett werde». 11. Befrei«»» von der tza»szi»Sftr»er. An den Vorstand der Shnagogengemeind« tz. In Frag« käme «ine Befreiung der Wohmrng Ihre» Hausverwalters von der HauSziassteuer. Lin« Einspruch »c»ai_bei Bescheid des Vorsitzenden de» GrundsteuerauSschusseS könnt« Sir

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