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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 48

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 48 (sequence 48)
Language
German
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- 48 — auf § 3, Abs. 1 lit.a. unb b, der Hauszinsst«uerv«ordnung vom 2. 7. 26 (Pr. <S. S. S. 214 ff.) stützen, indem Sie geltend machen, daß di« betreffend« Wohnung von dem Shnagogendiener bewohnt werden mutz, um di« sich an das Gebäude anschließend« Synagoge und di« in dem Gebäude vorhandenen Schulräwn« ordnungsmäßig zu bewachen und instandzuhalten. 12. Ablehnung der Befreiung von der hausziusstener. An den Bor st and der Gemeind« £.«£>. Ihr Antrag auf Freistellung von der tzauszinssteuer ist mit der Begründung abgelehnt worden, daß für die Auslegung d«S Begriffs „Geistlicher" jm § 3, Abs. 1, Ziffer d, der hauszinSstenerverordnung vom 2. Juli 1928 di« Rechtsprechung hinsichtlich des % 24, Abs. 1, vom 14. Juli 1893 matzgÄend sei, -eistlichen" und .Kirchendienern" nur Funktionäre der hen Kirchen, nicht aber auch jüdisch« Kultusbeamt« ^ind auch einer Reih« anderer Gemeinden erttz ^^itzen sich regelmäßig auf die Judikatur des Ob» und ist es kaum zu erwarten, daß di« Steuerbek Standpunkt abgehen, so lang« nicht entweder bu-‘*TJBft»fcrot gesetzlich« Bestimmung oder «in« neue Entscheidung de», e^erverwaliungsgerichts ein« neu« Situation geschaffen ist. Ein« neue Entscheidung des Vberverwaltungsgerichts wünscht di« Gemeind« Essen herbeizuführen. Auf dem Wege der Gesetzgebung «in« Aende» rung zu erreichen, werden wir uns bemühen, sobald di« Gelegenheit dazu sich bietet. 13. Gemeindemitglichschast und Besteuerung bei Doppelwohnsitz. Foreuseubesteuerung. An den Borstand der S y n a g o gengemeind« R. Rach Z 35 des Gesetzes über di« Berhältniss« der Juden vom 23. Juli 1847 gehören nur diejenigen zur jüdischen Gemeind«, die innerhalb deren Bereich ihren Wohnsitz haben. Sie können also dt« Kaufleut«, deren Gewerbebetrieb sich in R. befindet, di« aber in B. oder F. wohnen, nicht zur Shnagogensteuer heranziehen. Dazu bietet auch das neue Finanzausgleichsgesetz kein« handhab«. Abgesehen davon, könnten auch nur die einzelnen Personen, nicht aber di« Firmen, d. h. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw„ besteuert werden. Sollt« aber einer der in Frag« kommenden Kaufleute einen Doppelwohnsitz haben, also zeitweise in B„ zeitweise in R. wohnen, so könnt« er von beiden Gemeinden zur Steuer herangezogen werden, da ein« Doppelbesteuerung durch Shnagogengemeinden nicht ausgeschlossen ist. In solchen Fällen scheint es jedoch angezeigt, daß di« in Betracht kommenden Gemeinden sich über di« Besteuerung des betreffenden Zensiten untereinander verständigen, da ein« doppell« heranzichung mit dem vollen Steuerbetrug« nicht nur «in« unbillig« Härte bedeuten, sondern wahrscheinlich zur Folg« haben würde, daß der Betreffend«, um ihr zu entgchen, seinen Austritt aus einer der beiden Gemeinden erklären und dies« damtt seiner Steuerkrast völlig verlustig gehen würde. 14. Besteuerung bei Doppelwohnsitz. An den Vorstand der Shnagogengemeind« h. Di« Regelung des Steuerverfahrens ist durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 dem Statut jeder Synagogengemeind« überlasten. Die Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Frag« hängt somtt in erster Rech« von den Bestimmungen Ihres Statuts ab. Erheben Sie nach Ihrem Statut Kultussteuern in der Form von Zuschlägen zur Reichseinkommensteuer, so ist jedes Mftglied verpflichtet, nach Maßgabe seines Gesamteinkommens Kultussteuern zu zahlen. AuS welchen Quellen sich dasselbe zusammensetzt, insbesondere in welchen Orten dasselbe erworben wird, ist gleichgültig. Nicht einmal der Umstand, daß für «inen Teil des Einkommens Kultussteuern an «in« ander« Gemeind« entrichtet werden, schließt di« Erfassung des gesamten Einkommens durch Ihr« Gemeind« aus, da für di« Synagogengemetnden ein« Doppelbesteuerung nicht verboten ist. Ein« ander« Frag« stt es, ob «S sich ans Billigkeit«- oder ZweckmäßigkettSgründen empfiehlt, irgendwelches Entgegenkommen zu bezeigen, insbesondere im Hinblick daraus» daß nach der gegenwärtigen Rechtslage jeder Jude, ohne aus dem Judentum auszutreten, lediglich aus steuerlichen Gründen den Austritt aus der Gemeind« erklären kann. Di« Gefahr eines derartigen Austritts wird naturgemäß besonders dann groß sein, wenn «in doppelter Wohnsitz vorliegt, und beide Gemeinden Steuern nach dem vollen Einkommen verlangen. 15. BesteueruNg vorr An den Israelitische« Gemeiubevorstand in S. Die Beantwortung der Frag«, ob «in außerhalb chSachfeu>s lebender Jude, der Mitglied einer sächsisch-israelitischen Religio ns gem eind« ist» weil er i* Sachsen «in Grundstück besitzt oder an einem Gewerbe beteiligt ist, aus der betreffenden sächsischen israelitischen Rellgiomtgemeind« austreten kann, ohne ans de» Judentum auszutreten, erscheint uns nicht zweifelhaft. Wir find der Ansicht, daß «in nichtsächstsches Gesetz über di« Zugehörigkeft eines Inden zu einer sächsischen Gemeind« kein« Bestimmungen treffen kam,. Dar Fall würde sich somit lediglich nach sächsischem Recht «ntscheche», und zwar dahin, daß der Betreffende» solang« er nicht aus dein Judentum ausgeschieden ist, eben Jude stt» «nd als Jude auf Grund da« H 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1904 Mitglied derjenigen sächsischen As» ligionsgemeind« stt, in deren Bezirk er «in Grundstück besitzt oder «in selbständiges Gewerbe betreibt. Ueber die Frag« des Austritt« aus dieser Gemeind« würde wiederum lediglich das sächsisch« Gesetz, insbesondere das Kirchenaustrittsgesetz vom 4. 8. 1919 entscheiden, und wenn dieses einen Austritt lediglich ans dem Judentum, nicht aber ans der örtlichen Religionsgemeind« Vorsicht, so würde auch für «in außerhalb Sachsen wohnhaft«- Gemeindemttglied das Gleich« gelten, «in Ausscheiden ans der Gemeinde daher nicht möglich sein. 16. Rückerstattung von Kultnsstener-Baranszahluage». An den Borstand der Shnagogengemeind« O. Sofern der Beschluß der Shnagogengemeind« dahin geht, daß 13 °ft der Vorauszahlungen auf die Reichseinkommensteuer als Kultussteuer echoben werden, ist di« auf dieser Grundlage «folgte Veranlagung als endgültig anzusehen und ein« Verrechnung auf Grund der endgültigen Veranlagung zur Reichseinkommenstea« nicht vor» zunehmen. 17. Austritt: Steuerliche Wirkung der AnStrittserklärnng. An den Borstand der Shnagogengemeind« 9t. Das Gesetz vom 30. November 1929 bestimmt in $ 1, Abs. 2, daß di« rechtlichen Wirkungen der AuStrtttserklärung «inen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht eintreten. Es trifft dann bi g 2, Abs. 1, ausdrücklich« besonder« Bestimmungen über di« Verpflichtung zur Wetterzuhlung der Steuern derart, daß es bestimmt: „Die Befteinng tritt ein mtt dem End« d«S laufenden Steuerjahres, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung." Es kann unseres Dafürhaltens keinem Zweifel nnt«li«g«n, daß di« 3-Monatsfrist vom Lag« der Abgabe der Erklärung, also entwtt»« von dem Tage ab, an dem di« Erklärung zu Protokoll gegeben oder schriftlich beim Gericht «ingegangen stt, läuft, und es liegt demzufolge nah«, auch als laufendes Steuerjahr daGenige Jahr anzusehen, in dem di« Austrittserklärung abgegeben wird. Andererseits ist zuzugeben, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 1, Abs. 2, Are Auslegung möglich stt, wonach die RechtSwttkungen der Austrittserklärung erst einen Monat nach de« Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht eintreten, daß michin das laufend« Steuerjahr dasjenige ist, welches vom 1. Aprll ab läuft, so daß di« Bettragspflicht bis znm 31. März des nächsten Jahre« dauern würde. Man wird für Ihre Anffaffnng anführen können, daß d» Zweck der ganzen Beftttnmung dahin geht, di« Gemeinden vor zu heftigen Erschütterungen ihrer finanziellen Gründlinge zu schützen, so daß im Zweifel man sich für diejenige Auslegung wird entscheiden können, di« zugunsten der Gemeind« ausschlägt. ' 18. Austritt: Verpflichtungen eines anSgettetenen Mitglieds. An den Dorstand der Shnagogengemeind« h. Wenn das betreffend« Gemeindemttglied am 19. Aprll seinen Austritt aus der Gemeind« erklärt hat, stt es bis zum Ablauf des Steuerjahres voll beitragspflichtig. Ob es neben den Stenern auch Miete für den Syrragogenplatz zu bezahlen hat, ist »ach Ihren Angaben nicht mtt Sichetthett zu entscheiden. Wenn es lttstglich den Lempelplatz benutzt hat. ohne den Platz in all« Form gemietet zu haben, besteht ein« Verpflichtung zur Entrichtung «ine» Mietspreises nicht, es sei denn, daß sich in Ihrem Statut ausdrücklich« entgegengesetzte Bestimmungen finden. Sollt« letzteres d« Fall settr, so stellen wir Ihnen anheim, uns dieselben mttzutelle»; wtt »»«den dann erneut zu der Frag« Stellung nehmen. Wenn die Ehestau aus der Gemeind« nicht ausgetreten ist, bleibt st« auch nach Abteuf des Jahres, in dem der Mann seinen Austritt erklärt hat, graudsätzlich wett« beitragspflichtig. Wegen alles weitere» verweise» wtt Sie auf den Artikel von Freund: .Kirchensteuer» bei jüdisch-christlichen Mischchen" in Ar. 2 de« 4. Jahrgang« de« Der» wallungSdlattes, in dem di« Frag« ausführlich bchandelt stt. »,ra»I»»r«lich fix »ta Sur. J»««x Ar»,»». gnlU G,»»,»nl». $»t»»t*M(It« 31. — Pxnchisch«» 8ak*«MTt«*k ftttfO», G«M»»m Brrlt» *24, OxMup,,,«, C4»»t* SB. — J>r« t: «fr»» Inga. Sctli, er e*m»««r Btfb 23.

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