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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 45

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 45 (sequence 45)
Language
German
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46 — Leistungen beschränkt, welch« nach dem S. Absatz« d«S 8 3 deS gegenwärtigen Gesetze« den aus der Kirche auStretenden Personen zur Last bleiben." Hiernach sind in Preußen Juden nur noch zu denjenigen auf di« Erhaltung christlicher Kirchensysteme gerichteten Leistungen beizutragen verpflichtet, welch« entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken hasten oder doch von allen Grund, stücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk« ohne Unterschied des Besitzer« zu entrichten sind. Mst dem Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmungen würde da» vom Dorderrichter festgestellt« Her. kommen jedenfalls sein« Rechtswirksamkeit verloren haben. Denn nach dem Wortlaut« de« Gesetze« wie auch nach seinen, au« den Materialien sich ergebenden inneren Gründen ist die fernere Erfüllung von Derbindlichkeiten, di« der Kirchengemeind«. angehörigkeit entstammen, also auch diejenigen Derbindlichkeiten, dt« ohne Rücksicht auf Grundbesitz lediglich durch den Wohnsitz innerhalb de« räumlich«« BeteichS der Kirchengemeind« begründet werden könnten, durch Juden mit dem Gesetz« nicht mehr ver» träglich. Lin Herkommen, das all« Grundbesitzer der Parochir oder «in« bestimmte Klasse dieser Grundbesitzer ohne Unterschied des Besitzer«, d. h. vor allem auch ohne Rücksicht aus ihr« Koufefsion und Religio« zur Tragung der Parochiallasten verpflichtet, nach dem sich also di« Parochiallasten zu gemeinen Lasten gestaltet hätten, würde zwar fortdauernd« Gellung behalten haben. Ein solches Herkommen ist aber vom Dorderrichter weder festgestellt, noch enthalt der Streitstoff Tatsachen, di« diese Feststellung er» möglichen. Di« rechtlichen Ausführungen der Klägerin bewegen sich zwar in der Richtung, daß di« Beklagten nach den Grundsätzen der Reallaften hasten. Die Klägerin übersieht dabei aber, daß nach 8 9 und 3, Abs. HI, des eingangs genannten Gesetzes nur solch« Leistungen weiter zu gewähren sind, di« zwar den Grundstücken einer gewissen Klasse» also der Juden, aber ohne Unterschied des Besitzer«, obliegen. Gerade auf di« letzten Wort« kommt es an. Hier lastet nicht auf den Grundstücken aller Juden in Mansbach „ohne Unterschied ihrer Besitzer", d. h. unabhängig davon, ob dt« Grundstück« in jüdischen Händen sind oder in christlichen oder Andersgläubiger Hände übergehen, di« Verpflichtung jährlich zu Michaels eine Gan« zu liefern, sondern mst auf den jüdischen Grundstücken, so langest« in Händen von beweibten Juden sind. Das soll nach dem Gesetz« vom 14. Mai 1873 nicht länger mehr zulässig sein. Deshalb muß die Klage gegen di« Beklagten zu 1—10 (bk zehn jüdischen Hausbesitzer) abgewiesen werden. Das gleiche Schicksal muß aber auch di« gegen di« Beklagt« zu 11 (bk Shnagogengemeind«) auf Lieferung von Gewürzen gerichtek Klag« treffen. Es gelten für diesen Anspruch di« selben Gründe, di« hinsichtlich des Anspruch« auf Lieferung einer Gans ausgeführt sind. Entscheidung de« BezirksauSschufle« Breslau vom 1. März 1927, betr. Klagefrist bei Klagen gegen de« Stenereinsprnchsbescheid «ine« Synagogen gemeind«. Der Bezirksausschuß zu BreSla« hat in der DerwaltungSstreitfach« eine« Mitgliedes der Shnagogengemeind« L. gegen deren Vorstand wegen Kirchensteuern gemäß 8 67 de« Gesetzes über die allgemein« Landesversammlung vom 30. 7. 1883 (Gesetzsammlung S. 198) di« Klage kostenpflichtig abgewiesen, weil bei der Erhebung der Klag« beim Bezirksausschuß di« Klagefrist von zw «ii Wochen überschritten war. Äffe unterm 1. 3. 27 — Aktenzeichen B. A. St. l 428/26 — ergangen« Entscheidung ist rechtskräftig geworden, da innerhalb einer zweiwöchigen Frist weder beim Bezirksausschuß di« Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, noch das Rechtsmittel der Revision eingelegt worden ist. Gründe: Der Kläger ist durch Bescheid der EinschätzungSkommission der Shnagogengemeind« in Löwen i. Schks. für da« Kalenderjahr 1924 zu einer Gemeindesteuer im Betrag« von 541,20 RM. herangezogen worden. Gegen diesen chm — unbestritten — am 27. Juli 1926 zugestellten Bescheid hat er rechtzeitig — binnen 3 Monaten — Einspruch eingelegt. Der Beklagt« hat den Einspruch mst Bescheid vom 27. September, der dem Kläger am 28. September 1926 zugestelst worden ist» zurückgewksen. Hkrgegen hat der Kläger unter dem' 21. Oktober 1926 di« Klag« im Derwastungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag«, ihn von der Achtung der Gemeindesteuer für da« Jahr 1924 freizuftelkn. ~ Der Beklagt« hat Klageabweisung beantragt Auf die gewechselkn Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt wird Bezug genommen. Di« Klag« ist erst am 23. Oktober 1926 beim Bezirksausschuss« eingegangen, di« Klagefrist von zwei Wochen daher versäumt. : Das Gesetz über di« Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G- S. S. 140) findet auch auf solch« Ab-i gaben Anwendung» welch« an Shnagogengemeinden zu entrichten sind. 8 6 diese- Gesetzes gewährt« gegen di« Zurückweisung der aus bk Veranlagung erfolgten Reklamation den Betroffenen das Rechtsmittel de« Rekurses binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen. Dies« Bestimmung ist durch di« gestenden Gesetz« beseitigt. 8 54 d«S Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 hat gegen di« tzeranziehung zu den Synagogenabgaben di« Klag« beim Bezirksausschuß im DerwaltungSstrsitverfahren «ingeführt. 8 51 des Gesetzes über dk allgemein« LandeSverwalLung setzt für all« dk Fälle, wo di« Gesetze für die Anbringung der Klag« im Derwaltungsstreitverfahren ein« ander« al« «in« zweiwöchentlich« Frist vorschreiben, ein« Frist von zwei Wochen fest. Demnach ist di« Klag« gegen den EinspruchSbefcheid eines Shnagogengemeinde-Dorstandes binnen zwei Wochen beim Bezirksausschuss« zu erheben (vgl. auch Entscheidung des O.P.G. Bd. 12, S. 235). Hierin liegt kein« Beeinträchtigung des nach dem Gesetz« über dk Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (G. S- S. 263) de» Shnagogengemeinden neben der Anerkennung als öffentlich-rechtlich« Körperschaften und dem Grundsatz« der Zwangsmitgliedschaft verliehenen Finanzhoheits rechts. (Dgl. Freund, Dk Rechtsstellung der Shnagogengemeinden in Preußen und di« Reichsverßlsfung, S. 14.) Dkse« Recht gewählt lä»iglich dk Möglichkeit, unter Wahrung gewisfer statutarischer Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben zu erheben. Dazu gehört aber nicht di« Regelung de« Rechtsweges in den Steuerfachen. Sie ist auch westerhin der Gesetzgebung des Staate« unterworfen. Bestimmungen des Statuteiner Shnagogengemeind« betreffend Einspruchs- und Klagefristen, dk mst den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen, sind unwirksam (O.V. G„ Bd. 6, S. 341). Im vorlkgenden Falle trifft da« nicht einmal zu. Denn § 73 bd Statuts für die Shnagogengemeind« Löwen sieht ausdrücklich «in« Klagefrist von zwei Wochen vor. Dk Klage mußt« deshalb, ohne daß in «ine sachlich« Prüfung eingetreten werden durste, alS verspätet abgewksen werden. Amtliche Bekanntmachungen Verlauf von Shnagogenplätzen und Erbbegräbnisse». In einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Gemeinden sind Shnagogenplätze und Begräbnisstellen auf dem Friedhof .gxrlauft" worden. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, welch« rechtlich« Bedeutung derartigen vertraglichen Vereinbarungen beizumessen ist. Der Rechtsaus schuß beabsichtigt, di« Frag« grundsätzlich zu prüfen. Wir ersuchen deshalb unser« Gemeinden, etwa vorhanden« Verträge oder sonstig« Bestimmungen über den sogenannten Verkauf von Shnagogenplätzen und Erbbegräbnissen baldmöglichst, spätestenbi« zum 15. Juli d. Is., in Abschrift bei uns «inzureichen. Berlin, den 13. Juni 1927 Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Schächterschule des Preußische» Landesverbandes jüdischer Gemeiude» in Der«». Seitens des Landesverbandes wird demnächst «in« Schächterschul« eröffnet. Ausgenommen werden jung« Leut« von streng religiösem Lebenswandel, mst guter Schulbildung, im Aster bis zu 25 Jahren. Di« Ausbildung dauert für Kandidaten, di« bereits unpunktkrt« hebräisch« Text« nrtt Verständnis lesen können, <jct- 1»/* Jahr«. Für «in« bestimmt« Anzahl von Teilnehmern st»d Stipendien vorgesehen. ' Geeignet« Bewerber werden aufgefordert, ihre Meldungen an da« Büro d«S Landesverbandes, Berlin R 24, Oranienburger Skr. 29, zu richte«. «erlin, den 12. Juni 1927 Prenßischer Landesverband Mischer Gemeinde».

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