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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 44

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 44 (sequence 44)
Language
German
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— 44 - liberaler Richtung hinzuwirken. Zur Frag« der tzilfsbücher füt den jüdischen Religionsunterricht wurde di« Schaffung einer pädagogischen Zeitschrift für jüdisch« Lehrer, ferner di« Derbrettung der Werk« von Baeck: „Wesen d«S Judentums«, von Spanier: „Psalmen" und von ELogen: „Geschichte des Judentums", in Aussicht genommen. Di« Frag« der Schaffung von Pfleg schaftsbezirken für den jüdischen Religionsunterricht wurde den lokalen Instanzen überlassen. Auch im konservativen Unterrichts-Ausschußwurde di« Errichtung der pädagogischen Simultan-Akademie in Frankfurt a. Main behandelt. Namentlich auS Lehrerkreisen wurde gefordert, daß bei der Ausbildung der jüdischen Religionslehrer in Zukunft di« gleichen Voraussetzungen innegehalten werden wie bei derjenigen der preußischen Dolksfchullehrer. also Abiturientenexamen und Akademiebesuch. Di« jüdisch« Sektion der genannten Akademie soll mit allen Mitteln gefördert werden. Zur Prüfung geeigneter Literatur für den Unterricht in jüdischer Religion und Geschichte wurde ein« Kommission bestellt. Ein« Reih« wichtiger Schulftagen wurde «ingehend erörtert. Der konservativ« Kultus-AuSschuß beschäftigt« sich hauptsächlich mit religiösen Forderungen bei Abhaltung von Trauungen, bei Ehescheidungen und Uebertritten zum Judentum. Es wurde Klag« darüber geführt, daß oft, Wohl aus Unkenntnis, wichtig« religionsgesetzlich« Bestimmungen über di« Ehegeseh« nicht beachtet würden. Schächterschul«. Der Preußisch« Landesverband hat die Einrichtung einer Schächterschule mtt dem Sitz in Berlin beschlossen. An der Spitz« der Berwaltung der Anstatt soll «in Kuratorium stehen, das sich auS 3 Mitgliedern des Engeren RateS und 4 Rabbinern zusammensetzt, von denen je einer in BreSlau und Frankfurt und 2 in Berlin amtieren. Di« Zögling« sollen sowohl eine theoretische als auch ein« praktisch« Ausbildung erhalten. Die Ausbildungszeit ist auf l1/, Jahre festgesetzt, kann aber bei besonderer Befähigung verkürzt werden. An die jungen Leute, die Aufnahme in di« Schule wünschen, werden sowohl in bezug auf ihr« religionsgesetzlichen Kenntnisse alS auch chr« religiös« Führung bestimmt« Anforderungen gestellt werden müssen, lieber di« Eignung der Kandidaten für den Beruf und über ihr« Aufnahme entscheidet daS Kuratorium. ES ist in Aussicht genommen, einer bestimmten Anzahl von Zöglingen Stipendien zu gewähren. Der endgültigen Entscheidung über die Aufnahme soll «in« vierwöchentlich« Probezett vorangehen. Di« Einrichtung will einem fett langem empfundenen Bedürfnis abhelfen. In den letzten Jahren waren di« Gemeinden in erheblichem Umfang auf ausländisch« Bewerber angewiesen, da «S an geeigneten Anwärtern deutscher Staatsangehörigkett fehtte. Di« Schächterfchule soll diesen Mangel befettigen. Sie soll auch dazu bettragen, daS Ansehen d«S Stande« zu heben und fein« wirtschaftlichen Bedingungen zu bessern. Die« wiederum dürft« das wirksamste Mittel sein, dem Beruf Personen zuzuführen, dt« den hohen Anforderungen an Kenntnissen, Fähigkett und persönlicher Eignung entsprechen, die im Interesse des Judentums an sie gestellt werden müssen. » « * Protokoll bei zwetten Berbandstages des Preußische« Landesverbandes jüdistber Gemeinde«. In dem -stenographischen Bericht der zwetten Derbandstagung vom 21. bis 23. November 1926 war über das Abstimmungsergebnis betreffend di« Geschäftsordnung kein« Angabe gemacht worden. AuS dem Protokoll ergibt sich, daß zwei Anträge Vorgelegen hatten, nämlich: 1. folgender Antrag der Jüdischen DolkSpartei: „Der BerbandStag hält «S für unverantworttich, daß Juden tat Berkehr mit Behörden auS der innerjüdifchen Einstellung eines jüdischen Beamten Zweifel gegen dessen Objektivität herleiten. Ein solches Derhatten gefährdetdi« staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Juden und lesstet auch den Tendenzen auf Ablehnung jüdischer Richter und BerwaltungSbeamten Borfch^b. Der BerbandStag mißbilligt den Brief d«S Iustizrats Sonnenfeld an den Minister des Innern und entzieht ihm deshalb als Präsident des Berbandstages das Vertrauen.« 2. folgender Antrag der Konservativen Fraktion und der Religiösen Mrttelpartei: „Das Haus mißbilligt das Verhalten des Präsidenten des Landesverbandes in Sachen seines Schreibens an den Mtnsster d«S Innern wegen des Berliner Wahlprotestes und bedauert, daß der Präsident dem Wunsch aller Fraktionen, außer der eigenen des Präsidenten, auf Rücktritt oder Entlastung vom Amt« nicht stattgegeben hat." Di« Jüdische Dolkspartei zog den zwetten Teil ihres Antrags zu Gunsten desjenigen der Konservativen Fraktion und der Religiösen Mtttelpartei zurück. In der namentlichen Abstimmung wurde dann Abs. 1 des Antrags der Jüdischen Dolkspartei mit 67 gegen 38 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen abgelehnt. Der Anttag der Konservativen Fraktion und der Religiösen Mittelpartei wurde mit 57 gegen 48 Stimmen abgelehnt. Gesetze und Verordnungen Erlaß des preußischen Minister« des Innern über die Annahme ausländischer Jude» als Rabbiner und Shuagogenbeamte. (Ministerialblatt für die Preußisch« inner« Berwaltung, Nr. 55 vom 15. Dezember 1926.) Id 1288. 26. Berlin, den 3. Dezember 1926 Nach dem Runderlaß vom 36. September 1884 war vor Erteilung der Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden als Rabbiner oder Shnagogenbeamt« Einholung der Zustimmung des Ministeriums des Innern erforderlich. Dieser Zustimmung bedarf es künftig nicht mehr. Die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin ersuchen wir, fortan auf die bei ihn«« eingehenden Genehmigungsanträg« namens des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Ministeriums des Innern ii^ der Form Bescheid zu erteilen, daß Einwendungen gegen die Abstellung nicht erhoben werden. Sollten im Einzelfall Bedenken unter ftemdenpolizeilichen Gesichtspunkten bestehen, so ist z. H. d«S Ministeriums des Innern unter Beifügung einer Abschrift zu berichten. . Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden. Entscheidung des Oberlandesgerichts in Kassel dam 29. März 1927, betr. die Berpflichtung von Juden zu Beiträge» au christlich« Kircheushsteme. Di« evangelisch« Kirchengemeind« in ManSbach (Rhön) hatte ein« Lieferungsklage gegen 16 in der Gemeind« ManSbach hauseingesessen« „beweibt« Juden" mtt der Behauptung erhoben, daß sie nach altem Herkommen, privaten oder sonstigen RechtStiteln verpflichtet seien, ihr, der evangelischen Kirchengemeind«, zu Michaelis eines jeden Ichhres «ine lebend« GanS zu liefern, und außerdem gegen di« Shnagogengemeind« Mansbach selbst mit der Behauptung, daß dies« aus dem gleichen Grund« gehallen sei, ihr zu denselben Zetten verschieden« Mengen Gewürz als Abgabe zu entrichten. Das Landgericht Hanau hatte durch Urteil vom 3. 6. 1926 dem Klagebegehren entst) rochen. Auf die daraufhin eingelegt« Berufung hat der 2. Zwllsenat des Oberlandesgerichts in Kassel auf di« mündlich« Verhandlung vom 29. 3. 27 unter dem Aktenzeichen 2U 140/26—58 di« Klage der evangelischen Kirchengemeind« gegen di« 19 jüdischen Grundbesitzer und di« Shnagogengemeind« Mansbach abgewiesen und der Klägerin di« Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In zahlreichen Schriftsätzen hatten di« Parteien ihr« Auffassungen wiedergegeben. ES wurden außerdem die Akten des Hanauer KonssstortumS und der Pfarrei ManSbach, zum Teil aus dem Staatsarchiv Marburg, herangezogen. Entscheidungsgründ«: Das Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873 (G. S. S. 207) bestimmt in § 3, Abs. III: Fesslungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welch« entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken hasten, oder von allen Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirke ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten find, werden durch di« Austrittserklärung nicht berührt." Dies« Vorschrift ist nach § 9 desselben Gesetzes auch auf die Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung chrtstllcher Kirchenshsteme beizutragen, anzuwenden; denn der § 9 lautet: „2>k Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher Kirchenshsteme beizutragen, wird mtt dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf den Umfang derjenigen

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