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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 34

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
German
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— 34 — lassen bleiben, di« Fassung der Uebergangsbestimmungen vorzunehmen. Wir brauchen nur dies« Resolution auszuführen und keinen Ständigen Ausschuß mehr zu bemühen. Abg. Horovitz schlägt vor, entweder zu schreiben: „Noch festzustellenden Uebergangsbestimmungen...“, oder — obwohl es gesetzestechnisch schwierig sei —: „gelten di« nachzuholenden Uebergangsbestimmungen, di« demnächst durch gemeinsamen Beschluß d«S Rates und des Ständigen Ausschusses festgestellt werden sollen". Der Redner wünscht, daß das Gremium des Landesverbandes nicht völlig ausgeschlossen ist. Ratsmitglied Makower: Wir brauchen di« Sach« doch nicht zu komplizieren. Wir haben >a bereits beschlossen, das Plenum auszuschalten. Es genügt, weirn der Rat die Uebergangsbestimmungen festsetzt. Ich beantrag«, der alten Resolution entsprechend, lediglich die Uebergangsbestimmungen zwischen Rat und den einzelnen Provinzen feststellen zu lassen. Ein Antrag auf Schluß der Debatte wird angenommen.' Di« 88 27 und 28 werden in der Form der Vorlage des Rates angenommen. Es wird dann über die Ueberschrift beraten. Abg. Wiener: M. D. u. H.! Sie haben der Vorlage di« Ueberschrift gegeben „Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdisch« Religionsgemeinschaft in Preußen". Wir schlagen vor, vom Gesetz über di« Verhältnisse der Juden vom Jahre 1847 auszugehen, und geben dieser Vorlage den programmatischen Titel „Gesetz betreffend di« jüdischen Gemeinden und Gemeindeverbänd« in Preußen". M. D. u. H.! Ich glaub« nicht, daß die Vorlage das hält, was die Ueber» schrist verspricht. Zunächst: Das Gesetz für die jüdisch« Religionsgemeinschaft wurde schon am Sinai gegeben und braucht nicht mehr von den preußischen gesetzgebenden Körperschaften gegeben zu werden. Außerdem werden die inneren Verhältniffe der Gemeinden kaum berührt. Es werden nur einige formal« Vorschriften bezüglich der Gemeindevertreterversammlung erteilt. Im übrigen geben wir dem Staat den Abschied und dokumentieren, daß wir di« religiösen Verhältnisse der preußischen Iudenheit, aber auch ihre politischen und sozialen Aufgaben selbst in die Hand nehmen wollen. M. D. u. H.l Es liegt darum der Vorschlag vor, diese Vorlage nicht zu benennen „Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdisch« Religionsgemeinschaft in Preußen". Schon wenn wir mit dieser Ueberschrift zur Regierung kommen, werden wir die Herren des Halberstädter Bundes vorfinden, die sagen: Ls gibt doch zwei Religionsgemeinschaften in Preußen; sie sind durch eine Weltanschauung voneinander getrennt. Warum, m. D. u. H., sollen vir diesem dürftigen Gesetz dies« dekorativ« Ueberschrift geben? Wir haben heute Vormittag darüber gesprochen, daß auch solch« Persönlichkeiten, mit denen wir hinsichtlich der religiösen Grundlage nicht einig sind, Raum in der Gemeinde haben müssen, daß auch sie die Verpflichtung haben, an den sozialen, kulturellen und politischen Aufgaben des preußischen Judentums teilzunehmen, und daß st« auch zu gewissen Steuerleistungen bereit sein müssen. M. D. u. H.l Wenn Sie diese Ueberschrift beibehalten, erkennen Sie nur diejenigen preußischen Juden, die sich auf dem Boden einer anerkannten Anschauung des jüdischen Lebensgesetzes befinden, als berechtigt dafür an, Raum zu haben innerhalb der Gemeinwesen, di« durch diese Gesetz« geschaffen werden. Warum sollen wir Weltanschauungsfragen hier überhaupt aufnehmen? Warum sollen wir ein« Ueberschrift wählen, die in einem schreienden Mißverhältnis zum Inhalt der Vorlage steht. Wenn Sie schreiben: „Gesetz betreffend die jüdischen Gemeinden und Gemeindeverbänd« in Preußen", geben Sie allen deutschen Juden, di« irgendwie «ine seelisch« und geistig« Verbundenheit mtt den Juden des Landesverbandes besitzen, die Möglichkeit, an seinen Aufgaben mitzuarbeiten, ohne zu unterscheiden und ohne di« Gretchenfrage zu stellen: „Mein Freund, wie hälfft Du's mit der Religion?" Der Vorschlag der Jüdischen Bolkspartei dient der Einigkeit des gesamten preußischen und deutschen Judentums im Sinn« seiner kulturellen und sozialen, religiösen und politischen Anschauungen. Deshalb bitten wir um Annahme unseres Vorschlages. Ratsmitglied Makower: Im Namen des Rates bitte ich um Ablehnung des Antrags der Jüdischen Bolkspartei. Das Gesetz, das wir vorschreiben, baut im wesentlichen auf den Vorschriften des Art. 137 der Reichsverfassung auf. Und wenn wir das tun, ist damit schon von selbst gesagt, daß wir die Gemeinschaft der preußischen Juden als Religionsgemeinschaft auffassen. Sonst können wir unS auf den Art. 137 gar nicht berufen., Ferner mach« ich darauf aufmerksam, daß Sie beschlossen haben, daß der Austritt nur aus religiösen Bedenken geschehen soll«. Deshalb kann man nicht di« Erwähnung der Religionsgesellschast herauslassen. Es ist auch kein Hindernis, daß zwei Verbände vorhanden sind. Di« Formel „Religionsgemeinschaft" ist ganz allgemein und umfaßt all«. Man kann auf dies« Weise sagen: Die Gemeinschaft ist so organisiert, daß sie verschiedene Landesverbände hat. Ich bitte, es also bei der Fassung der Ueberschrift nach der Vorlage zu belassen. Abg. Dr. S «l i g s o h n: Di« Ueberschrift de« Gesetze« ist «in« nicht unwichttg« Frage. Bisher heißt «S in der Vorlage: „'Gesetz betr. die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen". Statt dessen schlägt die DollSpartei vor, zu sagen: „Gesetz betr. di« Mischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Preußen". Der Antrag läuft also darauf hinaus, das Wort „Religion" in der Ueberschrift zu streichen. Wir Liberalen bitten um Ablehnung dieses Antrages. Der Gesetzentwurf wird von unserem Landesverband vorgeschlagen, welcher nach Art. 1 feiner Verfassung «in« Religionsgesellschast ist. Welchen Grund sollten wir also haben, das Wort „Religion" zu unterdrücken? Und ferner; der Begriff „jüdisch« Religionsgemeinschaft" entspricht der preußischen Gesetzesterminologie fett über einem halben Jahrhundert. Schon im Austrittsgesetz von 1878 ist daS Judentum als Mische Religionsgemeinschaft definiert; man sieht, der preußisch« Gesetzgeber hat «S schneller verstanden, sich über den schwierigen Begriff des Judentums klar zu werden, als wir es in dieser Versammlung vermögen. .Ebenso ist in den Provinzialrechten, z. B. in Holstein, der religiös« Eharakter der Mischen Gemeind« festgelegt, und auch das neu« Austrittsgesetz von 1920 hat den Austritt aus den „Religionsgesellschasten" zum Gegenstand«. Und schließlich: warum interessiert sich denn der preußisch« Staat überhaupt für das Judentum? Weshalb delegiert er den Gemeinden das Steuerrecht, weshalb nimmt er für sich die Staatsaufsicht in Anspruch, welch« durch den vorliegenden Gesetzentwurf umschrieben werden soll? Nur deshalb, well wir «in« „Religionsgemeinschaft" bilden, und weil der Staat di« Förderung des religiösen Lebens in Preußen als sein« Aufgabe betrachtet. Abgesehen von diesen Gründen ist der von der Dollspartei vorgeschlagen« Gesehestttel unschön. Don den Gemeinden-und den Gemeindeverbänden wird nur in zwei Teikn des Gesetzentwurfes gehandell, di« übrigen beiden werden dadurch nicht vollständig gedeckt. Man kann auch nicht einwenden, der Name des Gesetzes sei Schall und Rauch, es komme schließlich nur auf seinen Inhalt an. Ist dies der Fall, so könnten wir es ja ruhig bei der Vorlage des Rates belassen. Wenn aber hier von einer Partei dieses Hauses ausdrücklich die Abänderung dieses Titels gewünscht wird, so bekennt sich diese Partei zu dem Grundsatz: nomen «st omen. Und da legen wir Liberalen allerdings entscheidenden Wert darauf, zu betonen, daß wir es bei dem Judentum in Preußen lediglich mft der Religionsgemeinschaft zu tun haben und mtt nichts anderem. Deshab soll das Wort „Religion" auch ruhig in der Ueberschrift des Gesetzes stehen bleiben, damit wir oben zum Ausdruck bringen „nomen «st omen" und unten getrost hinzufügen können: omenk Abg. Dr. Oscar Lohn: M. D. u. H.l Ich bitte, im Gegensatz zum Herrn Vorredner, dem Anttag der Jüdischen Dolkspartei zuzustimmen. Wie jetzt di« Ueberschrift des Entwurfes ist, scheint es mir, als ob eine falsch« Flagge di« Ware deckt. Was im Gesetz steht, ist zum Teil etwas anderes, als Angelegenheiten von Mischen Religionsgemeinschaften. Hier stehen öffentlich » rechtlich« Ding«, Steuerfimgen verschiedenster Art, und Sie geben dem Gesetz ein« falsch« Bezeichnung, wenn Sie nur von Religionsgemeinschaften sprechen. Ls ist auch nicht richtig, waS der Kommissar des Rates ausführte, daß man gezwungen wäre, von Religionsgemeinschaften zu sprechen. Wenn der Inhalt d«S Gesetzeim Einklang steht mit' Art. 137 der Reichsverfassung, so zwingt kein« Vorschrift der Verfassung oder eines anderen Gesetzes, das Wort „Religionsgemeinschaft" im Lttel zu bringen. Es wäre auch inkonsequent, wenn man es täte, denn «in Blick auf den 8 1 des Entwurfes ergibt, daß im Gesetz nicht von Religionsgemeinschaften als solchen, sondern von Shnagogengemeinden, Mischen Kultusgemeinden, israelitischen KultuSgemeinschasten usw. gesprochen werden soll. Es ist auch auffallend, daß di« Liberalen sich gegen di« Bezeichnung „Jüdische Gemeinden und Gemeindeverbänd«" so sehr sträuben, nachdem sie 100 Jahre der Herrschaft in der größten Mischen Gemeind« Deutschlands nicht dazu genutzt haben, «inen anderen Namen dafür zu bestimmen. (Rufe bei den Liberalen: Es war ja Gesetz!) Nein, sondern das Gesetz von 1847 spricht von Shnagogengemeinden. (Rufe: Ueber die Verhältnisse der Juden!) Die Ueberschrift d«S Gesetzevon 1847 geht also viel weiter, sie sagt: Rechtsverhältnisse der Juden. Deshalb wird ja auch nicht gewünscht, dieseneu« Gesetz eines über „Verhältnisse der Juden" zu nennen, sondern „Gesetz über Mische Gemeinden und Gemejndmxrbände". Und dieser Titel ist nicht im Widerspruch mtt dem «ntsprechenden Dell der Reichsverfasfung, während umgekehrt mtt der Bezeühnung «jüdische Religionsgemeinschaft" «in« Tendenz ausgesprochen werden soll, di« nicht durch di« Reichsverfasfung begründet und notwendig gemacht wird. Di« „Jüdische Gemeinde" ist Tatsache. Mtt dem Wort „Religionsgemeinschaft" wollen Sie an die Spitz« des Gesetzes «in« bestimmt« Tendenz bringen. Wir wollen «her,

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