Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 5 (15.6.1927)
- Date
- 1927-06-15
- Page
- Seite 25 (sequence 25)
- Language
- German
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da» Frauenwahlrecht fat Deutschland, nachdem «S 1918 eingeführt wurde und auch all« rückständigen deutschen Länder, selbst di« konservativ« evangelisch« Synode «» llngeführt haben, in den Kreisen der jüdischen Frauen immer größere Unruhe um sich griff, und Sie wissen all«, daß man in den demokratischen jüdischen Gemeinden immer länger zweifelt, wie viel« arbeitenden Frauen immer wieder daraus Hinweisen, daß st« «» nicht länger würden ertragen können, wenn man diese Frag« der Gerechtigkeit ihnen gegenüber noch Wetter hinausschiebt, und au» den Gemeinschaften auStretrn werden. Ich bitte Sie, den Ernst dieser AuStrittSfrag« viel stärker noch zu berückstchttgen. als all« diejenigen AuStrittSfragen, von denen Sie heute gesprochen haben. Denn hier handelt «» stch um «in« groß« Mehrheit, die immer wieder erklärt: Wenn Ihr uns nicht da» gleich« Recht in Eurer Gemeinschaft gibt, haben wir kein Interesse mehr an dieser Gemeinschaft. Wenn Sie von einem, auch von mir al» beachtlich empfundenen Wunsch ausgehend, durchaus Rücksicht nehmen wollen auf bestimmt« klein« Kreise Innerhalb der jüdischen Gemeinschaft, und diesen Kreisen di« Möglichkeit der Gewissensfreiheit durch 8 1» geben wollen, so ist «S für un» Frauen auch ein« Frag« tiefsten Gewissenskonfliktes, wenn wir an stch auf dies«» Recht in den Gemeinden verzichten sollten. Wir all« haben «S oft beklagt, wie schwierig «S ist, unsere Gemeinden zu verwalten und wie sehr der Zustand unserer Gemeinden darunter leidet, daß nicht genügend Menschen vorhanden sind, di« an verantwortlicher Stell« bejahend, für da» Judentum Mitarbeiten können. Wenn wir nun auch noch die Frauenkräst« zurückstoßen, werden die Zustände, di« wir heut« in jüdischen Gemeinden haben, namentlich auf dem Gebiete de» Erziehung»- und Kultuswesens, sowie der sozialen Fragen, immer wetter sich entwickeln, so daß wir alle unausgesetzt um di« Erhaltung de» Judentum» in Deutschland fürchten müssen. Aus dem religiösen Wunsche für die Erhaltung deS Judentum» heraus betrachten wir dies« Frag«. Mir ist niemals da» Recht der jüdischen Frau und auch dt« Bedeutung dies«» Rechte» für ihre Gemeind« so klar geworden, al» in jener jüdischen Rahel-Talmud-Legende, die di« Frau zum Sachwalter ihre» Volke» vor Gott in allen Fragen einsetzt, und di« gerade in diesen Lagen Stephan Zweig in deutscher Fassung dem deutschen Volk geschenkt hat. (Sehr gutk link».) Wir haben in allen Kreisen immer wieder Interesse und Mitletden dafür zu erwerbe« versucht, daß wir Juden ungerecht behandelt werden, daß wir unter einem 78 Jahr« alten Iudenrecht leben müffen, und man hat un» endlich Interesse dafür «ntgeqengebracht. Wenn Sie aber dies« Beschränkungen und noch einig« ander«, dl« Sie heute «iubrachten in da» neue Iudengesetz, hineinnehmen, dann wird dies« Entwicklung keinen Fortschritt bedeuten, und Ihre Kinder werden bei ihrer Regierung gegen diesen Rückschritt noch stärker kämpfen müssen. Denn dies« Bestimmungen bedeuten «in« Verschlechterung de» alten Iudengesetz«» von 1847. Gerade in Gedanken an di« Jugend, mit der ich eng« Fühlung Hab«, und di« auf den Tribünen unser« Verhandlungen folgt, hat der liberal« Antrag mich so erschüttert. (Rufe bei den Liberalen: Da» ist GeschichtSflttterung und demagogisch!) Ich bedaur« Ihre Zwischenruf« schr; es ist da» erste Mal. daß ein« weibliche Abgeordnet« heut« vor Ihnen spricht, ich Hab« Gi« nicht unterbrochen, und Sie sollten die Geduld haben, mich auch nicht zu unterbrechen. Ich möchte Gi« bitten, mtt dem Rückschritt, den da» Gesetz bedeuten würde, vor allem nicht einer Jugend zu kommen, die auf un» sicht und von un» den Fortschritt und die Befteiung im Interesse der Erhaltung de» Judentum» erwartet. (Beifall link». Zischen bei den Liberalen.) RatSmttglied Makower: M. D. u. tz.l Ich möchte noch einig« Bemerkungen machen zur Frag« de» Frauenwahlrechts, well ich glaub«, daß di« Frau Borrednerin von «iner mißverständlichen Austastung auSgcht. (Schr richttgl bei de« Liberalen.) E» handett stch nicht darum, ob wir für da» Frauenwahlrecht find oder nicht, sondern lediglich darum, ob in einem Staatsgesetz festgeleqt werden soll, daß niemand ander» gegen da» Frauenwahlrecht sein darf. Einzelne konservativ« Gemeinden (Rufe bei den Liberalen: Di« . meisten k) stnd der Meinung, daß Frauen kein Wahlrecht haben sollen. Ferner ist zu begchten, daß wir da» Gesetz nicht nur für di« Gemeinden de» Landesverbandes machen wollen. Da ist e» verfchli, in den Entwurf etwa» hineinzunchmen, wa» inhaltlich vom Landesverband gar nicht angenommen werden kann. E» ist durchaus notwendig» daß man in diesem Entwurf bereit« dem vorauSzuschenden Hauptetnwand de» Halberstädter Bunde» fowett Rechnung trägt, daß er auch für ihn ohne GewiflenSbtndung annehmbar ist. Run scheinen mir allerding» sowohl di« Anträge der Konservativen wie der Liberalen nicht ganz geeignet für ein Gesetz. E» fft nicht zweckmäßig, einen dieser beiden Anträge anzunehmeu. Die Konservativen wollen den ganzen Absatz streichen; ich glaub«, da schütten st« da» Kind mtt dem Bad au». Andererseits wird von der Liberalen Partei vorgefchlagen, da» Frauenwahlrecht nur au»- zuschließen, wenn die Mehrhett der Gemeindemitglieder, nicht'bloß der Abstimmenden, geqen da» Frauenwahlrecht ist. Da» fft wiederum, glaub« ich, «in« Mehrheit, di« in vielen Gemeinden gar nicht zustande zu bringen sein wild, geht also auch zu wett. Dillleicht stellt lln« der Parteien den Antrag. Abs. 4, Satz V durch folgeiG« Bestimmung zu ergänzen: „Durch lln« nach Inkrafttreten^ de» Gesetze» zustandegekommene SatzüngSbestimmung kann da» Wahlrecht und die Wählbarkett auf männlich« Gemein demitglieber beschränkt werden". Wesentlich ist dabll di« Fassung „nach Inkrafttreten de» Gesetz«»". weil nach dem biShellgen preußischen Gesetz nur männlich« Mitglieder stimmberechtigt waren, wa» vi«stach in di« Satzungen der Gemeinden übernommen wurde. Deshalb muß neu ermittelt werden, durch llnen neuen Gatzungsbeschluß. ob dieser Zustand geändert werden, soll oder nicht. Wenn man dies« Beschränkung aufnimmt, könnten auch die Frauen mit dem einverstanden sein, wa» wir von diefer Stell« au» alllln veranlassen können. Wa» dann noch fehlt, muß in den llnzelnen Gemeinden durchqefetzt werden. E» ist nicht möglich, sobald ein ausdrücklicher religiöser Grund angegeben wird, den ich persönlich natüllich für nicht berechtigt halt«, kein« Rücksicht zu nehmen. Man kann sich nicht in reinen ReliaionSsragen überstimmen mtt ZwangSgesetzen. (Beifall bll den Liberalen.) Abg. tzorovitz: Ms. g. D. u. h.l Ich will auf di« Vunfte, di« bll Erörterung de» 8 l2 weniger von fundamental sachlichem Intereffe stnd. nur mtt einigen Wollen eingehen, muß aber folgende» feststellen: In dem un» vorstegenden Entwurf ist in 8 12. Abs. 3, der Satz- «nthatten: „Für di« Gstmmberechnung gilt 8 Dieser Satz ist von der FastungSkommistion «inaefüat worden, die der Ausschuß für di« Revision de» Iudengesetz«» mtt den Herren Makower, Lilieythal und Kollenscher beseht«. In der Kommission selbst war von der Klausel nie di« Red« gewesen. So unscheinbar di« Blltimmung ist. so außerordentlich« Konsequenzen hat st«. Di« FastungSkommisston stt mit dieser Einfügung, wett über ihre Rechte hinauSgeaanaen. und ich kann den Herren nicht den Vorwurf ersparen, daß st« klln Recht hatten, eine solch« Bestimmung «inzufüqen. In der Tat ist mir auch auf meine Beschwerde hin von dem Vorsitzenden der FastungSkommistion mttglllllt worden, daß ihm persönlich di« volle Bedeutung des Satze» entgangen war. Wir müssen un» nun aber mtt dieser zu Anrecht in den Entwurf gekommenen Bestimmung befasten, da dt« RatSvorlag« di« Bestimmung enthält. Don llnzelnen Rednern ist schon darauf hingewiesen worden, daß di« Bestimmung vor allem zwangsweise da» Frauenwahlrecht feftleqt. Wir wollen hier klln feierliche» Votum geqen da» Frauenwahlrecht an sich abqeben, sondern nur deutlichft zum Ausdruck bringen, daß der Landesverband klln Recht hat, die Autonomie seiner Gemllnden dahin festzuleqen, daß st« auch da» Frauenwahl» recht obligatollsch in ihre Satzungen aufnehmen. E» handett stch hier nicht nur um lln« allgemein« Frag« der Autonomie der Gemeinden, sondern alllchzettig um lln« Frag«, di« unserexDerfastung berührt, wo «» heißt: Di« Selbständigkeit der Gemeinden in Ordnung und Verwaltung ihrer Anaeleqenhlltea will» durch di« Zugehöllgkett znm Verband« nicht berühll. Andererseits kommt hier auch der Artikel über die DerbandSbekchlüss« in Frag«, wonach DerfastungSänderungen eine» DerbandSbeschttlffe». und hier wie im Rat zum mindllten einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden MUglieder bedüllen. Wirverlanqen asto zunächst, to«nn man auf Aufnahme der Bestimmung befteben will, di« Feststellung, ob tatsächlich die. für Verfassungsänderungen geltend« Blltimmung bll der Absttmmuug über den 8 12 erfüllt ist. Abgesehen hiervon werben wir Wetter namenllich« Abstimmung beantragen. Nun will ich zunächst auf di« Anträoe^er VolkSpallei bezüglich de» Ausländerwahlrecht» kommen. Wir stehen auch hier auf dem Standpunkt der Autonomie der Gemllnden. Soweit sie aber unjüdische» Gehabe zur Folg« gehabt hat, da» mtt religiösen Forderungen nicht nur positiv nicht» zu tun hat, sondern religiösen Grundsätzen widerspricht, unterstützen wir all« Anträge, di« dieses unjüdische Gehabe einzelner Gemllnden verhindern sollen. Wir haben un» bei der Beratung mtt dem 8 1*. Abs. 4, ursprünglich einverstanden erlärt. Wir stnd aber der Ansicht, daß gegen di« Wählbarkllt von Richtpreußen usw. auch in den Gemllndevorstand nicht da» mindest« llnzuwenden ist. Hat sich also ergeben, daß Tendenzen bestehen, Ausländer etwa vom Vorstand fernzuhalten, muß auch dem entgegeugetrllen werden. Mtt der Festlegung de» jüdischen Grundsatzes, daß in jüdischen Dingen jeder Jude mitrrden kann, müssen wir all« völlig einverstanden sein. Di« Frag« de» Frauenwahlrecht» ist verschieden beantwollll worden. Sehr große religiöse Autoritäten haben sich «tt dem passiven Frauenwählrecht einverstanden erklärt; in anderen Gemeinden haben große religiös« Autorttäten auch da» aktiv« Frauenwahlvecht al» unzulästig bezeichnet. In einer dermaßen strittige» religiösen