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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 22

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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bem Erfolg, daß er au» best Judentum auStritt!) Wenn Sie von mangelnden Rechtsgründen sprechen, so sage ich: Wir schaffen einen Rechtsgrnnd durch da» Gesetz. Ich setze den Bemerkungen de» Herrn Lllienthal von dem metallischen Beigeschmack den Hinweis auf die Existenzfrage der mittleren und kleinen Gemeinden entgegen. Wenn Sie diese Gemeinden sichern wollen, muffen Sie gerade Mittel von metallischem Beigeschmack ergreifen. Wepn Sie sich dazu für zu nobel hallen, muß ich sagen. Sie erkaufen diese Noblesse mit dem Ruin der kleinen Gemeinden. Ratsmilglied Wolfs: Die letzten Ausführungen de» Herrn Dr. Sandler veranlassen mich, das Wort zu ergreifen. Er will gegenüberstellen diejenigen Personen, die aus steuerlichen Grün, den auden Gemeinden auSfcheiden wollen, und die Gemeinden selbst. Man kann aber an daS beiderseitige Verhallen nicht den gleichen Maßstab anlegen. Man kann nicht sagen: weil die Ausscheidenden unmoralisch handeln, find auch wir berechtigt, von den Grundsätzen der Moral in gewissem Sinne abzugehen. Daß jeder, der aus Rücksicht auf seinen Geldbeutel die Gemeinde verläßt, unmoralisch handelt, ist gewiß richtig. DaS darf für uns aber keine Veranlassung sein, irgendwie uumoralisch zu sein. (Rufe links: Das sind wir auch nicht k) hier ist gesagt worden, daß wir gezwungen seien, eine Maßnahme mit metallischem Beigeschmack zu ergreifen. Für un» darf eS nicht allein eine Geldfrage sein, ob man zur jüdischen Gemeinde gehört oder nicht, und ob der Bestand der jüdischen Gemeinden aufrechterhallen wird oder nicht. Für uns sind viel wichtigere Gesichtspunkte maßgebend. Denken Sie ferner an den Eindruck, der in der nichtjüdischen Oeffentlichkett entstchen würde. Ls würde dahin kommen, daß man sagt: Die Juden haben jetzt ein Gesetz, nach dem kann man aus der Gemeinde ausscheideu, aber trotzdem muß man Wetter Steuern zahlen. ES kommt den Juden also nicht auf den Austritt auS der Gemeinde an, sondern lediglich auf da» Geld. (Rufe links: Auf die Zugehörigkeit zum Judentum)) vb die Zugehörigkeit zum Judentum durch die vorgeschlagene Besteuerung gefördert wird, ist mindestens zweifelhaft. Ich muß nach meinen Lrstchrungen aunehmen, daß bei den meisten, denen der Austritt aus der Gemeinde erschwert wird, .der Austritt aus dem Judentum die Konsequenz sein wird. Das wird leider besonders bei denen, die hohe Steuern zu zahlen haben, zutreffen. Da es sich hier um ein Gesetz, handelt, das Mittel für die Gemeinden in möglichst weitem Mäße sichern soll, müssen wtt uns fragen, ob eS richtig ist, so gegen solche Steuerzahler vorzugehen. Es bleibt dabei, baß es heißen wird, die jüdischen Gemeinden sind jetzt sowett, daß ihnen die Steuern daS allerwichttgste find, nicht die Festhaltung der Mtt» glieder in der Gemeinde. Unser Verfahren könnte man von diesem Gesichtspunlle aus sogar als unreligiös bezeichnen. Ich möchte daher für den RatSentwurf eintteten und bitte Sie, die Anttäge zu § 11 abzulehnen. Präsident Stern: Die Debatte ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmuüg. Ich frage zunächst, wer für Wiedereinführung des allen 8 II ist.. Die Abstimmung ergibt, daß die Wiedereinführung des allen 8 11 mit ji7 gegen tzü ^Stimmen abgelchnt wird. Wtt kommen nunmehr zu de rteistence, zu dem § 12 ber Vorlage. Daz« liegen eine Rech^ von Anttäge» vor. Zunächst liegt vor der Anttag der Konservativen Fraktion, der auf bte Herau-lassung des Frauenwahlrechts hinziell, weiter der der Liberalen Fraktion, der eine reine Formalttät will und an den Abs. 4 noch ausdrückliche Bestimmungen für das Frauenwahlrecht anzuhängen wünscht. Außerdem liegen vor Anttäge der Dollspartei, die sich mtt der Frage des Wahlr^hts beschäftigen und insbesondere statt „40“ sagen wollen: 20 Wähler genügen für das Verlangen zur Einführung der Verhältniswahl. Außerdem will die Dollspari ei die Karenzzett von zwei Jahren auf^ein Jahr festsehen. Ferner liegt vor der Anttag der Religiösen Mtttelpartei, der sich auf den Proporz bezieht und bestimmen will: Auf Anttag von mindestens 10 Prozent der stimmberechttgten Gemeindemitglieder — jedoch von nicht weniger all 40 — erfolgen die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. W. D. u. A.l Ich schlage Ihnen vor, nur besprechen das Frauenwahlrecht, das Recht der Wahlen im Gemeindevorstand und das Ausländer-Wahlrecht. Abg. Dr. BreSlauer: M. D. u. H.l Line Fülle von Anträgen fistd Ihnen zu diesem-Punkte Unterbrest et worden; noch von gestern ztz heute sstst» settenS der Konservativen Fraktion neue Anträge vorgelegt worden, die in gewissem Sinne ei« grundsätzliches Abweichen von de« gestern vertretenen Standpunkt erkennen lassen. Es handell sich hauptsächlich »m 8 12 Abs. 3 und 4. Zu Absatz 3 habe« die Konservativen prinzipaltter Stteichnng beanttagt. Dieser Antrag geht wohl davon aus, daß bie Einführung von Bestimmungen über daS Wahttecht versa ssungsrecht!ich nicht mtt der Autonomie der Gemeinden vereinbar sei. Dann verstche ich aber nicht, warn« sie Konservativen nicht auch den Abs. 4 streichen wollen. ES ist für jeden Juristen klar, daß gewisse juristische Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen die WahlrechtSbesttmmungeu bestehen. Wtt haben unS aber, da gleichzettig eia interne« Gesetz nicht geschaffen werden konnte, über dttse Bedenken hinweggesetzt, well es in weitesten Kreisen der deutschen Iudenhett nicht verstanden werden würde, wenn man jetzt ein Gesetz verabschiedete, da» nicht mindesten» dtt Grundlagen demokratischer WillenSbildung für die Gemeinden festlegen sollte. Ich verstche auch nicht, wa» die Konservativen gegen die gleiche, geheime und unmittelbare Wahl haben. Hiergegen scheint mir in jüdischen Kreisen ein Widerspruch doch kaum mchr zu bestehen. ES besteht wohl nttgendwo bet uns die Meinung, hier ei» Dreiklassen-Wahttecht oder derartige vorrevolutionäre Bestimmungen wttder einzuführen. Auch bezüglich des Derhällniswahlrecht» können Bedenken nicht erhoben werden; es handell sich um ein Prinzip, das sich im großen ganzen durchgerungen hat. So hat es auch in dem Entwurf Aufnahme gefunden, mtt der Einschränkung lediglich, daß es eines Antrags von 40 stimmberechttgten Gemeinde- Mitgliedern bedarf. Es liegen nun von der rechten und linken Sette Anträge in einander entgegengesetztem Sinne vor. Die Dollspartei will die Zahl 40 auf 20 herabsetzen; die Konservative und die Mittel- Partei will die Einführung der Verhältniswahl bedingen durch Antrag von 10 oder 20 Prozent der Stimmberechtigten. Al» man einen Anttag von 40 Gemeindemttglichern erforderte, hat man daran gedacht, daß in kleineren Gemeinden die Derhällnisse sich nicht so schr für dieses Wahlsystem eignen. In der Großstadt mögen die polttischen Gegensätze noch so groß sein: die Auseinandersetzungen bewegen sich mchr auf sachlichem Gebiet und führen nicht in so hohem Maße zu persönlichen Reibereien. In der kleinen Gemeinde aber kann e» unter Umständen für die ganze jüdische Gemeinde zerrüttend wirken, wenn politische und persönliche Streitereien sich geltend mache». Ich persönlich, der ich immer aufS entschiedenste für das Verhältniswahlrecht eintrete, würde auch mtt der Zahl 20 einverstanden sein. Aber wir haben ja doch nun einmal den Mittelweg gewähll, und ich bitte deshalb, die Vorlage des Rates. nicht zu ändern, zumal sich durch dtt Bestimmung einer ziemlich erheblichen Prozentnorm andererseits für größere Gemeinden Schwierigketten ergaben würden. Nun komme ich zu der Frage des FrauenwahttechtS. Dtt Konservativen betonen, daß es sich hier für sie um eine Gewissensfrage handell. Das will ich gern glauben. Aber ich darf auch für uns das gttiche in Anspruch nchmen. Wir stehen vom Standpunkt unserer heuttgen Kultur- und Staatsauffassung grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß Frauen und Männer gemeinsam an den Geschicken öffentlicher Körperschaften Mitwirken müssen. Wtt verttettn diesen Gedanken grundsätzlich auch von unserer religiösen Auffassung auS. Auf der anderen Seite wollen wir all liberale Partei den konservativen Gew ifsensbedenken in einem gewissen, zulässigen Rahmen Rechnung tragen, und ich hoffe, wenn Stt sich unseren Antrag noch einmal durchdenken, werden Sie sich chm nicht verschließen. Er stellt ab auf die Entschließung einer Mehrheit der Gemeinde aus religiösen Gründen. Wo solche religiösen Gründe vorliegen, soll dtt Möglichkett bestehen, durch dtt Satzung das Frauenwahlrecht auszuschließen. Es wurde mtt gestern außerhalb der Verhandlungen von konservativer Sette gesagt: Die Mehrheit der Gemeinden fft für unS nicht ausschlaggebend, sondern der Rabbiner entscheidet. Dann wäre es aber nicht konsequent, diese Frage zu überweisen der Entscheidung durch Gemeindeautonomie. Denn auf dem Wege der Gemeindeautonomie setzen Sie sich in jedem Einzelfall auch wieder der Möglichkett auS, daß daS Frauenwahlrecht auch gegen den Rabbiner durchgeführt wird. (Zuruf links: Die Gemeinde kann ja das Votum des Rabbiners feststellen!) Sie müßte daher eigentlich beantragen, daß dtt Entscheidung des Rabbiners für maßgebend erklärt wird.- Aber, «. D. u. H-, Stt haben natürlich auS wohlerwogenen Gründen diesen Antrag nicht gestellt, denn Sie würden damtt de» Rabbinern selbst einen schlechten Dienst erweisen. Wenn dtt Rabbiner den Frauen das Wahlrecht verweigern würden, dann könnten dtt Gemeinden ja durch dtt Stellungnahme der Frauen aufs schwerste gefährdet werden. (Hetterkett.) Und wer sollte in Großgemeinden, zumal in Berlin, maßgebend sein, wo drei, vier oder mchr konservative Rabbiner amtieren. W. D. u. tz.k E» fft gar kein praktischer Unterschied zwischen rmserem Anttag und Ihrem. Denn vom Prinzip der Gemeindeautonomtt gehen Sie selber in den anderen Punkten ab. Der Unterschied ist nur, daß wtt die Sache im Gesetz festgelegt haben wollen; und Sie wollen dtt Sache in den Gemeinden behändest habe« und versuchen, ob Sie dort die Gewissenskonzession durchsetzen können. Das eine allerdings sagt unser Antrag: Wenn das Frauenwahlrecht ausgeschlossen werden soll, müßte sich dtt Wchrhett ber Gemeindewähler dagegen aussprechen, und zwar der Männer und der Frauen. Wo die Gemeinden einheitlich konservativ gesinnt sind, «erben sie das Frauenwahlrecht ausschließen können, weil dort auch die Frauen in diesem Sinne wirken «erben. Wenn aber irgendwo nur die Männer sich gegen da» Frauenwahlrecht ausfprechen

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