Mannheim
Compact Memory

Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3980048-10021561-10021554--269-3980287
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- 18 - Zweiter Tag (28. März). Präsident Stern: M. D. u. H! Ich eröffn« die Sitzung. Wir beginnen mit der Speziallefung des Iudengesttzes, wobei ich mich tunlichst bemühen werde, bi« strittigen Grundfragen etwas herauszuheben. Di« ersten Paragraphen sind ja auf alle Fäll« unstrittig. Ich bedaur«, daß die Herren von der Vollspartei so wenig zahlreich vertreten sind. Ich werd« di« Paragraphen verlefen, und, wenn das Wort nicht verlangt wird, gleich darüber abstimmen lassen, wobei ich mitftilen werde, wozu Anträge vorltegen. Die Ueberschrift stell« ich zurück bis zum Schluß de« Ganzen. Wir kommen zu § 1. Hierzu ist kein Antrag gestellt. Da- Wort wird nicht verlangt. Widerspruch gegen den Paragraph«« wird nicht erhoben. 'Der § 1 ist angenommen. Zu § 2 liegt «in Antrag der Liberalen Fraktion vor. Statt „auf Grund des Gesetzes vom 28. Iull 1876 oder auf Grund dieses Gesetzes" soll «S heißen: „Auf Grund der bisherigen Gesetz«, oder auf Grund dieses Gesetzes . . .". Abg. Dr. Breslauer: M D. u. H.k DaS Wesentlich« zu dieser Aenderung hat unser Herr Generalredner gestern schon gesagt. Ls handelt sich darum, daß nach der dorgelegte» Fassung diejenigen, die seil 1918 ausgetreten sind, automatisch wieder Mitglieder der Gemeinden würden. Wir haben keinerlei Sympathie für diese Persönlichkeiten und wollen ihnen keinerlei Vorteil« verschaffen, weil unsachlich« Gründe zu ihrem Austritt führten. Lin« derartig« Gesetzgebung aber, wie sie hier vorgeschlagen wird, hallen wir für grundsätzlich und praktisch unmöglich. Wir glauben, daß der Erfolg, der damit «rziell werden soll, nämlich di« Hereinbringung einer einjährigen Steuer dieser Personen — denn das würde nach § 11 lediglich die Folg« sein — ein« solch« Gesetzgebung nicht rechtfertigt. Die Betroffenen würden dann erst recht, und zwar diesmal aus dem Judentum, austreten. Wir bitten deshalb, unseren Abänderungsanttag anzunchmen, so daß es hinsichtlich der Ausgetretenen bei dem jetzigen Rechtszustand verbleibt. Präsident: Das Wort wird nicht Wetter verlangt. Wer für den Aenderungsanttag der Liberalen Fraktion ist, den bitte ich di« Hand zu erheben (geschieht). Das ist di« groß« Mehrheit, der Antrag ist also angenommen. Wir kommen zu 8 3; hierzu liegen kein« Anträge vor. Das Wort wird nicht gewünscht. Widerspruch gegen den Paragraphen wird nicht erhoben; er ist angenommen. Auch zu § 4 liegt kein Antrag vor. Auch dieser Paragraph ist angenommen. DaL gleich« stell« ich fest für den 8 5. Zu 8 6 liegt ein rein formaler Antrag der Liberalen Fraktion vor, der «in« rein redaktionell« Aenderung bedeutet. Ich bitte, di« Frag« des Stimmrechts und des Wahllechts erst bei Besprechung des 8 12 zu berücksichttgen. Das Wort zu 8 6 wird nicht gewünscht. Widerspruch gegen den Paragraphen wird nicht echten. All« redaktionellen Aenderungen und Bezugnahmen werden von dem Redaktionskomite« noch nachgeprüft werden. Gegen das Amendement der Liberalen Fraktion, das nur anstatt „ausgeschlossen vom Stimuzrecht ist:" sagen will .ausgeschlossen vom Stimmrecht ist nur:" wird angenommen und mtt dieser Aenderung der 8 6. Wir kommen zum 8 7. Dazu liegen keinerlei Anträge vor. Das Wort wftd nicht gewünscht. Der Paragraph ist angenommen. Ebenso werden angenommen di« 88 8 und 9. Soweü sindie Paragraphen im wesentlichen unstrttttg. Jetzt kommen wir zum 8 10, der die Aus» trittsftag« behandell. hierzu liegen di« Anträge der Konservativen und der Lidealen Fraktion vor. Di« Liberalen haben beantragt, anstatt „religiöser Bedenken" zu setzen „Gewissensbedenken". Di« Konservative Fraktion hat beantragt, in Abs. 2 di« Erklärung dem Richter übergeben zu lasten. Ferner sollen di« Worte gestrichen werden „oder als Einzelerklärung in öffenllich beglaubigter Form «ingereicht werden;". In Abs. 3 sollen di« Wort« gestrichen werden „nach ihrem Eingang bei dem Amtsgericht in der in Äbs. 2 vorgeschriebenen Form", so daß es also heißen würde: „Die Austrittserklärung kann innerhalb eines Monats zurückgenommen werden". Abg. Dr. Freund (Hannover): M. D. u. H.l Wir bitten, den Anttag der Liberalen Fraktion, ,chas Wort aus religiösen Bedenken" durch „Gewissensbedenken" zu ersetzen, abzulchnen. Ich möchte hierfür zwei Gründe anführen. Erstens wollen wir — und dies Interesse herrscht doch auf allen Setten — «inen Mißbrauch des Austritts möglichst verhindern, und wenn nun der ziemlich konkret« Begriff „religiöse Bedenken", von dem ich immerhin zugeb«, daß Mißbrauch damit getrieben werden kann, durch den viel Wetter» gehenden „Gewissensbedenken" ersetzt werdea sollte, dann wird dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Wenn es sich um Gewissens bedenke» handelt, kann es sich auch um «dl« Bedenken materielle Natur handeln, z. B„ daß man in erster Reche di« Zukunft d« Famllie sicherstellen müsse u. ähnl. (Sehr wahr! rechts). Sodann^ stehen wir doch hier überwiegend auf dem Boden der Ansicht — und namentlich auch di« Herren der Liberalen Fraktion, — daß wir ein« Religionsgemeinschaft bilden und erhallen wollen und nicht etwa ein« Gemeinschaft für ethisch« oder kulturelle Zweck«. Was kaum bei einer Religionsgemeinschaft anderes maßg^end sein als das religiös« Bedenken! Deshalb bitte ich Sie, den Begriff „religiöse Bedenken" aufrechtzuechallen. (Beifall rechts.) Abg. Dr. Frankenstetn: M. D. u. H.l Di« Liberal« Fraktion hat den Antrag gestellt, in % 10 Abs. 1 zu sagen, daß jeder Jude wegen Eewissensbedenken aus der Synagogengemeind«, der er durch seinen Wohnsitz angchört, anstreten kann. In Abs. 2 soll sinngemäß di« Aenderung eingefügt werden, daß der Austritt lediglich auf Gewissensbedenke» beruht. Vergessen ist, auch im § 14 di« Aenderung ,/rus GewistenSbedeuken" zu beantrag«», was hiermit nachgeholl wftd. Schon die erst« Fassung, dft Sie haben, ist di« vorbildlich« Fastung des Iudengesttzes von 1847 »ad dft des Gesetzes von 1876, die wft in unseren Anftägea wieder Vorschlägen. Ich möchte zu gfticher Jett bitten, daß im Redaktionskomite« das Wort ,hatf" abgeLtdert wftd in „kann". Ss stt mft von maßgebender Seit« erzählt worden, daß in den Großstädten 80 Prozent der aus» ftetenden Juden vor den Richter kommen und erklären: Wft fteftn hauptsächlich aus dem Grund« aus, well uns dft Steuer nicht behagt. Andere Kreist haben ander« Gründe und wünschen, daß sie protokolliert werden. Der Richter kann das nicht tun. Er muß sagen: „Ich muß im Protokoll erklären, daß der Austritt aus religiösen Bedenken erfolgt". Dann erklären dft AuSftetenden vielfach, das sei ihnen gleich, es solft ruhig so hingeschrieben werden. So schimpflich es ist, es passiert tatsächlich, und dem wollen wft nicht Vorschub ftstten. Es können tatsächlich auch ander« als religiöst Bedenken für den Austritt maßgebend sein, die den Betreffenden veranlasten, vielleicht aus der Synagogengemeind« z. B. in Personalgemeinden überzutreten. Warum sollen wft di« Leut« zwingen, mtt einem unwahren Bekenntnis den Austritt zu erklären? Sft sind uns ja noch nicht verloren. Deshalb bitte ich Sie, statt „religiöser Bedenken" zu setzen „au3 Gewissensbchenken". Am besten wäre es, wenn gar kein Wort dftstr Art drinstände. Da das aber nicht möglich ist, schlagen wft Ihnen wenigstens dfts« Aenderung vor. (Beifall.) Abg. Dr. Epstein: M. D. u. H.l Ich hall« dft Gründe, di« Herr Dr. Freund angeführt hat, für durchaus durchschlagend, auch gerade vom Standpunkt derjenigen aus, di« auf den Charakter der Gemeind« als Religionsgemeind« Wert legen. Bedenken Sft doch, daß dfts« Bestimmung, di« auS dem Gesetz von 1876 abgeschrftben ist, eine Ausnahmebestimmung ist, di« gerade zugunsten derjenigen «ingeführt wurde, di« wirklich religiöst Bedenken hatten. Damals hat kettr Mensch an Steuerdrückebergerei und materielle Motive gedacht, sondern nur an den Schutz derjenigen, di« schwer« religiöst Bedenken hatten. Darum sollten dft Worte „religiös« Bedenken" auch heut« gewähtt werden. Es handelt sich dabei um «in« Ausnahmebestimmung, di« es in der evangelischen und katholischen Kirche nicht gibt, wo man eben nur auS der Religionsgemeinschaft austreten kann. Wenn man sogar sagt, es sei bester, überhaupt kein« Motivierung des AuSftitts zu verlangen, so bringt man di« ganze Regelung ins Wanken. Die Wendung „aus GewiffenSbedenken" ist «ine Saldierung des weilesten GewisstnS, denn Gewisstnsbedeuken kann auch derjenige haben, der Frau und Kinder hat, und der auStritt, um mtt Hilf« der Steuererfparnist« einig« tausend Mark für stin« Kinder zurückzulegen. Das stt auch ein GewiffenSbedenken. (Sehr richttgl rechts und links.) Sft dürfen unmöglich dfts« Abänderung genehmigen, und ich glaub« damit gar nicht, von einem Parieistand- Punkt aus zu sprechen. Ich bitte» den liberalen Abänderungsanttag abzulehnen. Gin Abgeordneter bezeichnet es in einer GefchäftSordnungsbemerkung als unerträglichen Zustand» daß bei einer so entscheidenden Bestimmung der Rat der Sitzung, nicht beiwohn«, und bittet, di« Sitzung zu unterbrechen und den Rat zu bitten, im Saaft zu erscheinen. Der Präsident tellt mit, daß das bereits geschehen ist. Abg. Hirschberg: M. v. D. «. H.l Dft Tendenz der Anträge, dft dft Konservative Fraktion zu Abs. 2 und 3 des 8 10 gestellt hat, ist ohne weiteres ersichtlich. Wft all« find beftrebt, dft Anstrittsbewegung nach Möglichkett «inzu schränken. Gewiß, es soll dem Einzelnen dft^Möglichkett eröffnet werden und offen bleiben, aus religiösen Bedenke» aus der Gemeind« auszutreten. Aber dftstr Austritt svtt^möglichst erschwert werden, und darum waren wft der «S nicht richtig wäre, dft Erklärung, die für den Atzsttsttt^forderlich ist, so zu geftatten, daß sft den einzelne» den (möglichst ebnet. Wft wollen deshalb zunächst sagen, daß nicht nrsrstiSxn soll «in« Erklärung zu Protokoll des Serichtsschrekbers, sondern daß erforderlich stin soll «in« Erklärung vor dem Richter selbst. Den» es macht «inen sehr wesentlichen Unterschied, ob jemand vor dem Gerichts schreDer ein« Erklärung abzugeben hat oder vor dem Richter. Dft Person des Richter« selbst ist ein« derartig autortiv«, daß sich der Einzeln« sehr wohl hüten wftd, ein« Erklärung den, dft in Wahrhett unrichtig ist. Es wird ja di« Ber- >ig verlangt, daß er lediglich aus religtösen Gründen die Syna-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.