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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 17

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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- 17 — verband« angehören muß. Gewiß ist da- «in gewisser Zwang, — aber, wie schon im ersten Referat Herr Dr. Freund au« führt«, ist «S doch «in wohltätiger Zwang. Denken Sie an di« 200 Gemeinden, die sich bisher keinem Landesverband angeschlossen habenI Ich möchte geradezu dem Rat« «inen Vorwurf daraus machen, daß man nicht erfährt, wo diese Gemeinden liegen und ob man nicht vielleicht doch noch etwas tun kann, um fl« zu gewinnen. Aber wichtig ist, daß man in Zukunst in der Lat — jede« Gesetz ist «in Zwang — «inen wohltätigen Zwang auSüben muß, damit die Gemeinden sich anschließen. Wir haben zurzeit zwei Verbände. LS ist denkbar, daß für gewisse Schattierungen später noch «in dritter Verband hinzukommt. Darum fordert di« Mittehnrrtet unbedingt, daß Abs. 1 d«S § 24 wiederhergestellt wird. Damst ist erst der Anfang gemacht. LS heißt ja nur, jede Gemeind« muß einem Landesverband angehören. ES gab «in« aste Bestimmung, di« mit vor die Ratsverhandlung gebracht und im Ausschuß beraten wurde, aber leider gefallen ist: das ist der 8 12. Wjr von der Mittelpartei glauben, daß in der Tat das. ganz« Iudengesetz an Wert verliert und für unS unannehmbar ist, wenn dieser Paragraph nicht wiederhergestellt wird. Auch dieser Paragraph ist «in Zwang, aber «in sehr wohltätiger und nützlicher Zwang, der den Ausgetretenen verpflichtet, an «wen der anerkannten Landesverbände den Betrag an Steuern zu entrichten, den er an dt« Gemeind« im Fall« seiner Mitgliedschaft zu entrichten hätte. (Der Redner verllest den betrestenden Passus.) Es kommen dann Einzelheiten, aber di« Hauptsache ist für unS di«, daß der AuStretend« di« Verpflichtung hat, sein« Steuern Wetter zu bezahlen. Di« Fälle, an die ich denke, di« treffen darauf zu: Di« Leute all« wollten gar nicht auS Gewissensbedenken austreten. ES langweilt« sie, sie interessierten sich nicht für das Gemeindeleben und woltten Geld sparen. Run hat man ja, um diese Sach« nicht zu hart zu machen, di« wohltätig« Bestimmung im 8 3 getroffen, daß der Ausgetreten« bestimmen kann, daß fein« Steuern ausschließlich für die von chm angegebenen Zwecke des Haushalts verwendet werden dürfen. D. h^ er kann sie für WohlfahrtS- oder Schulzweck« bestimmen. Auf diese West« ist ein« Verwendung gegen seinen Wunsch kaum denkbar. Denn der Grund, daß der Ausgetretene etwa indirekt zu Leistungen herangezogen würde, die er nicht wünscht, ist weit hergeholt. Im großen und ganzen kann man sagen, daß, wer Bedenken hat, di« Kultusrichtung seiner Gemeind« zu berücksichtigen, dem Landesverband für allgemein jüdisch« Zweck« sehr wohl seine» Beitrag zur Verfügung stellen kann. Ich muß in ein« KommisstonSsttzung gehen und muß mich daher kürz pissen. Di« Mittelpartei hat den dringenden Wunsch, den 8 24 Abs. 1 aufrrchtzuerhatten und den 8 12 wieder in Geltung zu sehen. Gegenüber dem Herrn Vorredner möchte ich bemerken: Wenn wir unS in Wahlrechte der Gemeinden mischen und einen gewissen Zwang vorschreiben, dürfen wir nicht vergessen, daß der Ursprung dieser Vorschläge im Schutz gegen die Willlür gewisser Gemeindevorsteher liegt. Wir wollen gerade den Gemeindewählern den Schutz geben, der chnen für di« Wahlen gebührt. (Beifall). Ratsmttglied Mako wer: M. D. u. H.k Ich wollt« nur «in paar Kleinigkeiten noch erwähnen, well es im allgemeinen Interesse liegt, daß der Gesetzentwurf mtt großer Mehrhett schließlich angenommen wird. Ich hoff«, daß in den streitigen Fragen, wo doch sehr zweifelhaft ist, welche von beiden Lösungen vorzuziehen ist, diejenige Partei, die in der Minderheit bleibt, sich unterwirst und bei der Schußabstimmung trotzdem für daS Gesetz stimmen wird. Ich will nur noch auf zwei Punkt« aufmerkfam machen, di« mir di« Hoffnung auf «ine in der Schlußabstimmung vorhanden« wesentlich« Einigkett noch zu verhindern scheinen. Der «in« Punkt ist daS Verlangen der DolkSpartet bezüglich der Beschränkung der Wählbarkett von DorstandSmttglledern. Grundsätzlich bin ich der Meinung, daß diese Bestimmungen über das Wahlrecht überhaupt in dieses Gesetz gar nicht hineingehören, und baß, wenn sie darin stehen, ste nach der ReichSversasfung ungülttg sind. Um aber den Herren «ntgegenzukommen, ist man den Weg in wettem Umfange gegangen, und fast all« Anregungen sind auch in Linzelhetten und trotz großer auch auf ZweckmäßigkettSgründen beruhender Bedenken gegen die Aufnahme solcher Bedingungen in ein StaatSgesetz — auch in der Frag« der StaatSan gehörigkett — berücksichtigt worden. Run bitte ich doch aber, die Goch« nicht noch Wetter zu erschweren. Denn wenn di« Herren nun noch Wetter gehe», fordern sie natürlich den^grundsätzlichen Standpunkt auch aus der anderen Sette heraus. Denn was wtt hier tun, ist «in Eingriff in die Gemeindefreihett. Darüber find wir zum großen Teil einig, daß - «S wünschenswert ist, daß die Bestimmungen inhallllch von den einzelnen Gemeinden angenommen werden, »der allenfalls zur Grundlage «tn«S Kirchengesetzes, eines LandeSverbandSbefchkusseS gemacht wÄen. Aber ganz anders sst «S, wenn wir durch StaatSgesetz baden Gemeinden obligatorisch auferlegen. DaS wäre «in Eingriff 1» di« Selbstverwaltung, und «in solcher Eingriff ftcht unseren Interesse» diametral entgegen. (Zurufe: Entweder, oderl). Ich halt« es für besser, sich auf einer mittleren Linie zu einigen. Dan» darf «an aber auch nicht «in« zu stark «insettig« Forderung zur conditio stn« qua non mache«. Ein« zweit« Schwierigkett besteht noch bezüglich des FranenwahlrechtS. Di« Vorlage des Rates gestattet nicht den satzung-mäßige» Ausschluß d«S Wahlrechts und der Wählbarkett von Frauen bet der Gemettrbürertretung. Ich Hab« aber Grund zur Annahme, daß di« Liberal« Partei noch Anträge stellen wird. Ich würde glauben, daß es möglich fein müßt«, zwischen der Liberalen und der Konservativen Partei sich darüber zu einige». Ich glaub«, daß dann auch kein« Differenzen gegenüber der Volkspartei sein würden. Wenn diese beiden Fragen ausgeräumt worden sind, kann man abstimmen. Im übrigen handett es sich ja nur um ZweckmäßigkeitSftagen. Ich bitte Sie deswegen, den Gesetzentwurf einstimmig anzunehmen. Ratsmttglied Dr. Freund (Berlin): Ich möchte di« Ausführungen des Herrn Iustizrats Makower noch in einem Punkte ergänzen. ES handett sich um di« Bedenken, di« erhoben worden sind gegen di« Ratsvorschläge in bezug auf di« Bestimmungen d«S 8 24, Abs. 1. Die Fassung des Rates schlägt Ihnen «im« gesetzlich« Regelung d«S Inhalts vor, daß jede Synagogen-Gemeind« einem Landesverband« angehören muß. Ich möchte di« Argument«, di« den Rat hierzu bestimmt haben, noch erwettern. M. D. u. H.k Eine der wichttgsten Aufgaben d«S preußischen IudengefetzeS sollte «S sein, zum ersten Mal« fett 1847 wieder «ine einheitlich« Iudengesetzgebung für den gesamten preußischen Staat zu schaffen, und hierbei auch die neuen Provinzen mtteinzubeziehen. Sie wissen, daß verglichen mtt Altpreußen in den neuen Provinzen insofern «in fundamental anderer Rechtszustand herrscht, als dort «in« höher« Organisation der Gemeinden in irgendwelcher Form ausnahmslos vorhanden sst. Sie haben in Kurhessen KreiSvorstrher, Rorsteherämter» Provinzialrabbiner und ein Landesrabbinat; sie haben Landesrabbinat« in Hannover» BezirkSrabbinate im ehemalige» Herzogtum Nassau, «in Oberrabbinat in Schleswig-Holstein. Aeberall in diesen Provinzen ist der Zusammenschluß als ein« ungemein segensreich« Einrichtung empfunden worden. Würden all« diese organisatorischen Einrichtungen aufgehoben werden, ohne daß «in« Bestimmung» wie der Rat sie Ihnen vorschlägt, an di« Stelle tritt, so würde zu der Atomisierung der Verhältnisse, di« Sie in AÜpreußen nicht hatten, aber von der man gesprochen hat,' ein« wirklich« Atomisierung in ganz Preußek treten. Und Hundert« von Gemeinde«, die ohne Rückhalt an «inen Verband nicht leben können, würden dem Untergang gewecht sein. Deshalb hat der Rat di« Ihnen vorgeschlagen« Regelung beschlossen. Don ttgendeinem unzulässigen Zwang kann schlechterdings kein« Red« sein, denn «S bleibe» dir Bestimmungen der Verfassung d«S Landesverbandes bestehen, wonach jede Gemeinde in bezug auf Kultus, Unterricht und Verwaltung selbständig sst. Auf der anderen Sette bitte ich Sie, sich vor Augen zu halle», daß bisher über, dem Ganzen der Staat schwebt«, daß der Staat nicht nur für besttmmt« Fälle «in Eingressen in di« Verhältnisse der Gemeinden sich vorbehallen hatte, sondern das Recht schlechthü», di« Verwaltung der Gemeinden zu beaufsichtigen und gegebenenfalls Maßnahmen Wider den Willen der Gemeinden durchzuführen. Wenn nun Art. 137 der ReichSversasfung von einer derartige» Mitwirkung des Staates nichts mehr wissen will, müssen Sie doch «in« ander« Organisation an die Stelle des Staatesetzen. Dann müssen Sie den jüdischen Gemeinden, di« auf sich allein gestellt, nicht leben können, einen Hall geben, damtt sie nicht wie Atom« im Nicht« versinken, DaS ist das A und O der ganzen Gesetzgebung. Deshalb hat der Rat allen Bedenken zum Trotz schließlich sich zu dieser Fassung entschlossen. Ich versteh«, daß viel« von Ihnen, di« vielleicht erst in dem letzten 24 Stunden sich mtt dieser Frag« beschäftigen konnten, Bedenken dagegen haben. Dieselben Bedenken haben aber auch im Rat, der sich sehr lang« Zeit eingehend mtt der Frag« beschäftigt«, bestanden. Der Rat ist schließlich in seiner Mehrhett zu der lieber» zeugung gekommen, daß ohne diese Bestimmung die ganz« Vorlage nicht möglich sst. Deshalb empfehle ich auf daS all »nachdrücklichste, an dieser Bestimmung festzuhatten und nicht durch ihre Streichung der ganzen Vorlage da» Rückgrat zu nehme» (Beifall). Präsident Ster-n: Di« Generaldebatte ist geschlossen. Ich hätte an sich noch gern di« Zeit benutzt, um den kleinen Antrag Wiener zu besprühen. Aber der tzerr Abg. Wiener ist nicht anwesend. Ich vertag« daher di« Wetterberatung auf Montag, vormittags 10 Ahr. Schluß 7 Ahr.

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