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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 16

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
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tocrb«n, und darum sind einzelne Bestimmungen Ihnen in unseren Anträgen vorgelegt worden, von denen Sie annehmen können, daß st« in der Tat geeignet sind, die Austrittsbewegung zu erschweren. Wir sind auch unbedingt für di« Aufrechterhaltung der Wahlregelung, wie sie der gesetzgebend« Ausschuß in der letzten Fassung, und zwar im 8 12, zum Ausdruck gebracht hat. Wenn wir erst bestimmen, daß derjenige, der seinen Austritt aus der Synagogengemeind« erklärt, steuerpflichtig bleibt, wird er in der Tat es sich zehn- und zwanzigmal überlegen, ob er wirklich den Schritt tun soll. Wenn wir uns erst davon überzeugt halten dürfen, daß der Austritt, wie er jetzt im Lauf« der letzten Monate sich gezeigt hat, einzig und allein von der Steuerdrückebergerei veranlaßt wurde — und ich glaub«, davon in der Tat ausgehen zu dürfen — bleibt uns nichts anderes übrig, als di« Konsequenz ZU ziehen und zu bestimmen, daß, wenn jemand nicht aus religiösen Bedenken austritt, er di« Steuern weiter zahlen muß. In der christlichen Kirche gibt es nicht «inen Austritt aus der Kirchengemeinde, sondern nur aus der Kirche selbst. Wenn jemand bei uns erklärt, er wolle aus der Synagogengemeind« austreten, wolle aber Jude bleiben, dann kann er sich nicht darüber beschweren, da er damit gleichzeitig sagt, er wolle Jude bleiben und infolgedessen die Dortelle des Judentums für sich haben, daß er dafür auch die erforderlichen Steuern zahlen muß. Ich möchte dabei bemerken, daß der Einwnrf, es könnten ,solch« Leute zwei Jahre lang noch ungekürzt ihr« Steuern bezahlen'müssen, unbegründet ist, denn im ß 12 heißt es: „Der Ausgetreten« ist verpflichtet, . . . denjenigen Betrag als Steuer zu entrichten, den er . . der Gemeinde, aus der er ausgetreten ist, im Fall« seiner Mitgliedschaft zu entrichten hätte." Damit ist di« Besorgnis, es könnte der Austretende noch mehr Steuern bezahlen als der in der Synagogengemeinde Verbliebene, völlig hinfällig geworden. M. D. u. H.! Der zweit« Gesichtspunkt, der mll Recht hervorgekehrt wurde, betrifft die Autonomie der Gemeinden. An die Spitze meiner Ausführungen Hab« ich mir gestattet, die Bemerkung zu sehen, daß di« Konservative Fraktion möglichst jeden Zwang ablehnt. Und von diesem Gesichtspunkt aus muß sie auch die Bestimmungen des 8 10 und des 8 12 Abs. 3 ablehnen. M. D. u. H.k Dabei möchte ich aber auf «ins über den Austritt nochmal zurückkommen. Es ist von verschiedenen Seiten gesagt worden, heute sei gar nicht mehr zu befürchten, daß «in« Mehrheit di« Minderheit derartig behandle, daß die Minderheit nicht in der Lage sein werde, nach ihren Gepflogenheiten ihr Leben einzurichten. Nun, m. D. u. H., in der Praxis hat sich das in der Tat im Lauf« der letzten Jahrzehnte so geregell, daß man das vielleicht bestätigen kann. Aber wenn ich mir beispielsweise ins Gedächtnis zurückrufe, was Herr Kollege Makower in der vorletzten und drittletzten Nummer der Liberalen Zeitung ausgeführt hat über die Pflichten der Liberalen Fraktion und der liberalen Gemeindemllglieder, — wenn ich mir vorstelle, daß «in« solch« liberale Gemeind« wirklich einmal praktisch werden könnt«, dann muß jedem Andersgesinnten die Möglichkeit vffengehallen werden, aus einer solchen Gemeind« auszutreten. Denn in dieser Gemeinde ist zwar vieles Schöne und Angenehm« zurückgeblieben, aber etwas Jüdisches ist nicht zurückgeblieben. Ich möchte nicht verfehlen, Herrn Kollegen Makower, wie er sich in der Liberalen Zellung darstellt, in Schutz zu nehmen durch den Hinweis auf sein« Ausschußarbett. Da habe ich wiederholt zu bewundern Gelegenheit' gehabt, wie Herr Kolleg« Makower es verstanden hat, auf di« Geiftesrichtung Andersgesinnter einzugehen, in vorbildlicher Form die Dissonanzen der verschiedenen Richtungen auszugleichen und zu einem Resuttat zu kommen, das im Gesetzentwurf im wesentlichen seinen Niederschlag findet. _ Ilm auf di« Autonomie-Frage zurückzukommen, so ist noch von keiner Seite darauf aufmerksam gemacht wollen, daß, was die Autonomie der Gemeinden anbetrifft, wir in unserer Derfassung, im Art. 7, «ine Schranke gesetzt haben, di« wir kaum zu, überschretten imstande sind. Dort heißt es, daß die Selbständigkeit der Gemeinden in der Ordnung ihrer Angelegenheiten durch di« Zugehörigkeit zum Verbände nicht beseitigt werden soll. Wie Sie über diese Bestimmung hinwegkommen wollen durch Abs. 3 und 4 des 8 12, ist mir nicht recht ersichtlich. Ich kann mir vorstellen, daß jeder von uns im einzelnen schr wohl auf dem Standpunkt steht, daß das Frauenwahlrecht aktiv und pastiv unbedingt durchgeführt werden muß. Aber das ist nicht die Frag«, um di« es sich für uns jetzt handelt. Unsere Frag« geht dahin, ob wir es den uns angeschlossenen Gemeinden zur Pflicht machen müssen, nach einer bestimmten Richtung ihr« Satzungen «inzustellen. Das verträgt sich nicht mtt Art. 7 der Verfassung (Rufe: Das ist doch Staatsgesetz i). Wenn wir «in« solche Bestimmung treffen wollten, könnt« der Fall «intreten, daß bereits vorhandene Mitglieder unseres Landesverbandes unS untreu werden würden (Wiederholt« Zurufe). Ich habe Grund zu diesen meinen Ausführungen. Ich könnt« Ihnen evtl, solch« Gemeinden nennen, möchte «S bloß hier dar der. Oeffentlichkeit nicht tun. Andere Gemeinden.würden vielleicht aus derartigen Gründen ihren Beitritt nicht vollziehen. Ich möchte, ohne Namensnennung, daran erinnern, daß der Vertreter einer Gemeind« erklärt«: Wenn di« und di« Bestimmungen uns als Zwang auferlegt werden, würden wir aus der Gemeind« auStreten, wo wir jetzt di« Majorität bilden, und «in« ander« Gemeind« bilden. Deshalb sollten wir unS derartig« Ding« sehr reiflich vor der Beschlußfassung überlegen. Wenn gesagt wird, di« Wahlen zur Gemeindevertretung erfolgen in geheimer Wahl, so kann man grundsätzlich sehr dafür sein. Ich trete dafür «in, — aber in meiner Gemeind«. Ich last«, m. D. u. tz., hier der Gemeind« vom Landesverband nicht Hereinreden. Auch di« Vorschrift, daß, wenn 40 Wahlberechtigte «S wünschen, nach der Verhältniswahl zu wählen ist, kann di« einzelne Gemeind« schr wohl in ihre Satzungen aufnehmen. Di« Erzwingung durch den Landesverband würde aber «inen unerträglichen Eingriff in di« Autonomie der Gemeinden darstellen und wird deshalb von der Konservativen Partei abgelchnt. Wenn wir unS erinnern, daß für unS unbedingt di« Zustimmung des Halberstädter Bundes eine Notwendigkeit ist, werben wir diese Bestimmung auch aus diesem Gesichtspunkt unmöglich annehmen können. Denn wir wissen ganz genau, daß der Halberstädter Bund für «in« derarttge Bestimmung keinesfalls zu haben fein wird. Aus diesen Gründen bin ich persönlich auch für «in« Streichung d«S Abs. 4. Das ist aber nicht di« Meinung der Konservativen Fraktion. Sie werden darüber zu entscheiden haben, ob wirklich das, was in der Besprechung, insbesondere noch von der Dollspartei, vorgetragen wurde, so bedeutsam ist, daß man «S den Gemeinden vorschreibt. Man soll in der Tat keine Differenzierung vornehmen zwischen Inländern und Ausländern; aber die einzeln« Gemeinde hat das Recht, darüber zu entscheiden (Hört! Hört! links.) Endlich, m. D. u. H., die Frag« der Zwangszugehörigkeit der Gemeinden zu einem Verband«. In dieser Beziehung haben die verschiedenen Redner bereits den Standpunkt der von ihnen vertretenen Fraktionen dargelegt. Die Konservativ« Fraktion lehnt auch hier den Zwang ab. Genau so, wie sie dem Einzelnen di« Möglichkeit bieten will, aus der Gemeind«, zu der er durch seinen Wohnsitz gehört, auszutreten, genau so lchnt sie es ab, daß jeder Gemeind« di« Pflicht auferlegt werden soll, einem Landesverband sich anzuschließen. Wenn der Landesperband so Wetter arbeiten wird, wie er es sich vorgenommen hat — ich sag« absichtlich nicht, wie er bisher arbeitet« —, habe ich di« Ileberzeugung, daß di« einzelnen Gemeinden schon allein zu uns kommen. Und wenn wir insbesondere hier mit diesem Gesetzentwurf «rreichen, was vir hoffen, werden diejenigen Gemeinden, di« sich uns bisher noch nicht angeschlossen haben, bei uns sehr schnell begrüßt werden können. DaS sst aber auch «in Hauptgrund dafür, daß wir den Gesetzentwurf wirklich als Gesetz wünschen können. Wenn der neu« Gesetzentwurf nichts anderes bedeutet als die Tatsache, daß wir nunmehr für ganz Preußen, wie es den Anschein hat, «inen Etnheitszustand bekommen — di« kleinen Enklaven spielen kein« erheblich« Rolle — so wäre das auch bereits ausreichend, um zur Annahme dieses Gesetzentwurfes zu gelangen. Ich bitte, im großen und ganzen den Entwurf mtt den Maßgaben, di« ich mir auszuführen gestattet«, anzunehmen. (Beifall rechts.) Abg. Dr. Sobernheim: M. v. D. u. H.! Der Gedanke, «in neues Iudengesetz an Stelle desjenigen von 1847 zu machen, ist wohl zum Teil daraus entstanden, das fett 1847 neue Provinzen vom Reich zu Preußen gekommen sind. An sich ist es «in kluger Gedanke, daß ganz Preußen dieselben Gesetze und Bestimmungen haben soll. Zum Teil hat es sich aber bereUs gezeigt, daß di« sogn. neuen Provinzen wünschen, chr« hauptsächlichen allen Prinzipien und Gesetzesbestimmungen zu behallen. Wenn wir nun trotzdem an «in neues Iudengesetz gehen, treibt unS dazu u. a. «in« große Besorgnis: Uns all« ergriff damals, als der Austritt aus den Gemeinden «rleichtert wurde, ein« böse Ahnung; und dies« bös« Ahnung hat ja, wie Hkrr Epstein und Herr Hirschberg schlagend bewiesen haben, «in« große Bedeutung. Auch ich kann aus meiner Erfahrung sagen, daß viele Leute renommieren: „Wir bleiben Jude, aber di« Gemeindezuständ« gefallen uns nicht" — und im Hintergründe steht doch dabei nur die Geldfrage. Gerade Herr Epstein hat schlagend« Beweise dafür gegeben, in wie niederträchtiger Weif« Leute von dem Recht des Austritts Gebrauch machen, indem sie einfach sagen: Wenn das geschicht, trete ich aus. Dem muß unbedingt «in Ende gemacht werden. Natürlich ist «S schwierig, zu wissen, wie man das machen kann. Man muß auf irgendein« Weis« di« Steuern sichern und die Leut« weiter verpflichten, Steuern zu zahlen; und ich sehe in der Tat nur den doppellen Weg, der hier angeführt wurde. Das «in« ist di« Bestimmung des 8 24 Abs. 1, daß jede Synagogengemeind« einem anerkannten Landes-

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