Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 5 (15.6.1927)
- Date
- 1927-06-15
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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— 14 - solcher Prinzipien das Wort geredet oder «in« solch« Durchbrechung gar verlangt wird. Aber, m. D. ». tz., wenn ich mir überlege, wie der Zwangsverband praktisch wirken soll, weiß ich nicht, was positiv dabei herauskommen könnt«. Sie wollen dunh den Zwangsverband di« Gemeinden aus der Isolierung reißen und dem Landesverband «inen Einfluß auf sie verschaffen. Aber ich weiß nicht, wie Sie böswilligen Gemeinden gegen ihren Willen und chren Widerstand helfen wollen. Sie können den Gemeinden doch nicht BezirkSlchrer und Bezirksrabbiner aufzwiagen. Der Zwangsverband wird ein« ganz ander« Wirkung habe». Di« Regelung ist s», daß jede Gemeind« wählen kann, welchem Landesverband sie angehören will; und Landesverband ist jeder Zusammenschluß von Shnagogengemeinden. Gemeinden, di« sich drücken wollen, werden sich in Zwergverbänden zusammenschließen und so den großen Verbänden entgehen. Daß das ein großer Erfolg ist, wird niemand behaupten wollen. Und auch soweit dies« Gründungen nicht nur zum Schein erfolgen sollten, scheint mir dies« Gründung kleiner Verbände, die man durch den Iwangsverband fördert, di« Gefahr heraufzubeschwören, daß dies« Sonderverbänd« auch auf Gemeinden, di« jetzt uns angehören, ein« erheblich« Anziehungskraft auSübe», und daß so ein« Auflösung kn Bezirksverbänd« stattfindet. Der Zwangsverband würde den Zusammenhalt unseres Landesverbandes gefährden. Ich glaub« deshalb, daß nicht nur grundsätzlich« Bedenken gegen den Zwangsverband bestehen, sondern daß dies« Idee auch praktisch verfchlt ist. Zusammenfassend möchte ich Sie bitten, nicht zu sehr alles heil von Staatsgesetzen zu erwarten. GKrubeu Sie nicht, daß unser« Zukunst und di« Zukunft unserer Gemeinden von dem Eingreifen des Staates abhängig sein wird, sonder» glauben Sie, daß dies« Zukunft von unS selbst abhängen wird. Den Standpuntt meiner Fraktion darf ich zum Schluß dahin zusammenfassen: Wir glauben nicht an di« Erhaltung des Judentums und unserer Gemeinden durch '«in Eingreifen des Staates, aber wir glauben an die eigen« Lebenskraft unseres Judentums. (Lebhafter Beifall.) .Präsident Stern gibt dann durch Verlesung der von den Parteien bestimmten Mitglieder die Zusammensetzung des Etatausschusses bekannt und tritt mit, daß der Etatausschuß sich während der Plenarsitzung, um V,7 Uhr, versammeln wird. Abg. Dr. Epstein: M- D. u. h.k Die Forderungen, die die Jüdisch« BolkSpartei zur Frage des Iudengesetzes stellt, sind nach meiner Ueberzeugung nicht so, daß sie von denjenigen, di« ihnen zustimmen, irgendein Opfer der Ueberzeugung verlangen würden. Wir verlangen nichts anderes als Gerechtigkeit. Ich will zunächst kurz zu der Frage des Austritts sprechen, und zwar zuerst zur Frag« der Personalgemeinden. Ich kann im Namen der Jüdischen BolkSpartei erklären, daß wir den Bestimmungen über di« Personalgemeinden nicht zustimmen können. Wir sind der Ansicht, daß dies« Personalgemeinden, die sich aus Juden aller Städte in ganz Preußen zusammensetzen könnten, die Vernichtung unserer allen örtlichen Gemeinden im Gefolge haben.-. Bei diesen künstlich konstruierten Gebilden würde ein« ganz ungenügend« Institution herauskommen, di« keinerlei praktisch« Wirkungsmöglichkeit haben könnt«. Dort, wo bisherige Mehrheiten zu Minderheften werden, würde sehr leicht «in MassenauStrttt aus den Gemeinde« erfolgen und «in« Zusammenfasiung zu derartigen unglücklichen Gebilden entstehen. (Rufe bei den Liberalen: Das wird auf die Verwaltung ankommen k). Sie hören ja, daß in dem Augenblick, in dem «in« Mehrheit zu einer Minderheit wird, doch selbstverständlich nach allen demokratischen Grundsätzen di« Winderhett der Mehrheit sich zu beugen hat, genau so wie früher die andere Minderheit der anderen Mchcheit. Aus treten werden aber aus den jüdischen Gemeinden in diesem Falle nur die, di« durch den Austritt sparen. Di« Möglichkeit eines Austrttts auS der Gemeind« ist für «ns unannehmbar, wenn nicht die Fortzahlung von Abgaben mtt dem Austritt verbunden wird, und wenn die Austrfttsmöglichkeü nicht abhängig gemacht wird von der ausdrückliche» Erklärung, daß der Austritt erfolgt aus religiösen Bedenken. Sie müssen berücksichtigen, daß di« Lex Lasker doch lediglich den Gewifsensbedenke» der Mischen Konservativen entgegen kommen wollt«, und daß di« Derhältniss« sich vollkommen geändert haben. Diejenigen, di« damals den Rettungsanker der Lex Lasker benutzten, nahmen durch den Austritt erheblich« finanziell« Lasten auf sich. Diejenigen aber, die jetzt von den AuSttittsmöglichkeften Gebrauch machen würden, sind di« religiös Indifferenten (Zuruf: Steuerdrückeberger!). Wenn Sie di« Verhältnisse der Gemeinden einer Prüfung unterziehen, werden Sie heut« von jedem Gemeindevorsteher hören können, daß nach genauen Prüfungen «S sich von 100 Ausgetretenen bet mindestens SS um Drückeberger handell. Di« Lex Lasker war «in« Ausnahmebestimmung, di« nicht übereinstimmt mtt der Regelung der christlichen Kirche, di« nur den Austritt aus der Religionsgemeinschaft kennt. Die Umstände, di« 1876 bestimmend waren für die Schaffung eines solchen Ausnahmerechtes, liegen heute nicht mchr vor. Di« Austritt« auS religiösen Bedenken sind ganz gering. Aber was noch mchr zu fürchten ist, sind di« fortwährenden AuStrittsdrohungrn, di« über den Häuptern der Gemeindeverwaltung in mittleren und kleinen Städten dauernd schweben (Schr richttgk). In manchen Gemeinden wfth heut« von außerhalb Stehenden erklärt: Wenn dies« oder jene Position de» Etatangenommen wich, dann treten folgend« Per» sonen auS...! Das find Derhältniss«, di« man nicht dulden kann. In einer Gemeind« handell« «S sich z. B. um «in« Position für Arbetterfürsorg« oder um «inen Zuschuß für den orthodoxen Gottesdienst. Einig« erklärten: Wenn Ihr di« Position für Arbeit erfürsorg« annchmt, treten wir aus. Solch« Ding« heben di« Leistungsfähigkeit der Gemeinden vollständig auf. Den Zwangsverband hallen wir für notwendig, well wir ohne chn chaotisch« Zustände befürchten. Was das Gesetz von 1847 uns leider nicht gebracht hat — denn dieses Iudengesetz ging davon aus, daß di« Gemeinden möglichst zerftückell werden müßten — müssen wir jetzt schaffen durch den Zwangsverband. Di« Gegengründ« der Gemeinden sind eng und kleinlich. Es ist keine Frag« der Uebrrzeugung. Es handell sich ja nicht um den Eintritt von Individuen, sondern von Gemeinden. Was di« Frag« der Autonomie der Gemeinden anlangt, so geht es hier prakttfch um die Frage des Wahlrechts. Der Herr Vorredner hat Bedenken darüber geäußert, daß überhaupt das Gesetz Bestimmungen über das Wahlrecht geben soll«, nicht weil er di« Beseftigung der Autonomie in religiösen Dingen befürchtet, sondern weil er auch di« DerwaltungSautonomi« in möglichst vollem Maß« den Gemeinden «inräumen will. DaS Gesetz von 1847 enthält «in« Reih« von Wahlrechtsbestimmungen, die jetzt noch Anwendung finden. Es wäre besser, wenn wir derarttge Bestimmungen nicht nötig hätten. Aber, m. D. u. h-, lang« Erfahrungen haben unS darüber belehrt, daß wir leider auf dies« Bestimmungen d«S Gesetzes nicht verzichten können, nicht so schr, well wft mit der Regierung, den DerwaltungSkörperschasten, schlechte Erfahrungen gemacht hätten, sondern weil wir schlecht« Erfahrungen gemacht haben mtt den Juden selbst. Deshalb halten wtt diese Bestimmungen für nötig. Im übrigen möchte ich der falschen Auffassung der Preffe entgegentreten, daß daS Iudengesetz von 1847 «in schlechtes Gesetz ist, von dem wir unS fteimachen müßten. Das Gesetz und seine Anwendung durch die Berwaltungsbchörden war uns «in« Quell« des SegenS. Außer der Verhinderung des Mißbrauchs der Autonomie brauchen wir Wetter eine gewisse Gleichhett in der Verwaltung der Gemeinden. Bei Betrachtung der einzelnen Bestimmungen des Wahlrechts stelle ich voran: Sie haben hier alle, die am 25. Juni 1922 zugegen waren, in der konstttuierenden Sitzung des Landesverbandes einhellig beschlossen, es solle dasselbe Wahlrecht, daS für den Landesverband gilt, auch in den örtlichen Gemeinden eingeführt werden, nämlich daS allgemein«, gleich«; geheim« und unmittelbar« Wahlrecht nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Was hat sich denn sett diesem Tag« verändert, daß Sie heut« von Ihrem Beschluss« abweichen wollen? Sind es etwa di« Zustände um unS herum, sind es allgemein politisch« Erwägungen, daß Sie heut« einen anderen Weg gchen wollen, als denjenigen, den Sie damals für wünschenswert hielten? Es ist kein Grund dafür vorhanden, daß Sie von dem Prinzip, da- Sie damals für richtig hielten, heute abgehen. Meine Frattio« stcht auf dem Standpunkt d«S Frauenwahlrechts. Wtt hoffen, daß es in gemeinsamen Beratungen gefördert werden kann. Im übrigen handell es sich im wesentlichen um drei Punkt«: ' I; Erstens um di« Verhältniswahl. Durch di« Bestimmungen der Vorlage sind wtt «in Stück vorangekommen. Wenn dies« Bestimmung bestehen bleibt, daß 46.Wahlberechtigt« dazu gehören, um das Derhältniswahlrecht in der Gemeind« zu erzwingen, ergibt sich immerhin, daß Gemeinden unter 660 Seelen nicht da» Verhältnis- Wahlrecht bekommen können, wenn ich rechne, daß di« vierzig 28'Prozent der Wahlberechtigten find. Ich möchte deshalb namens meiner Fraktion Vorschlägen, entsprechend der Regelung der evangelischen Kirche, die Zahl von 46 auf 26 Herabfetzen. WaS zweitens die-Frag« der Karenzzett anlangt, so wurde 1922 beschlossen, daß nicht mchr alS «in Jahr Karenzzett festgelegt werden dürfe. Jetzt sollen zwei Jahre zulässig sein. Im Namen meiner Fraktion bitte ich Sie, dies« zwei Jahre wieder auf «in Jahr zurück, zusrtzen, wie es auch der früheren Fassung des Ausschusses entspricht. Dies« zwei Jahr« sind durch ein merkwürdiges Kompromiß derjenigen, die für «in Jahr, und derjenigen, die für drei Jahr« waren, entstanden. Bedenken Sie vor allem, daß wtt dtt Jugend vor den Kopf stoßen. Groß« Telle der kaufmännischen Jugend im Alter von 21 und den folgende» Jahren empfinde» beruflich di« Notwendigkeit, ihr« Stellung öfter« zu wechseln, um di« Wett kennen zu lernen. Zwei Jahr« bleibt in diesem Lebensalter «in junger Mann nicht gern in einer kaufmännischen Stelle (Heiterkeit und Unruhe). Aber wenn Stt «in« Karenzzett von einem Jahr wieder «inführen, haben