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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 13

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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bafc im Laufe der Jahre jeder dieser Indifferenten auch die Scheu überwinden wird, au» dem Judentum auszutreten. L» wird daher die einzig« Folge einer solchen Regelung sein, daß in der Zukunft die Betreffenden au» de« Judentum selbst austreten (Sehr richtig!). Nun könnt« man sagen» der Verlust dieser Leut« wäre nicht bedauerlich; er ist es aber in der Lat doch, weil uns dann auch ihre Kinder verloren gehen, auf di« wir vielleicht durch de» Religionsunterricht oder durch Iugendperein« Einflnß gewinnt» «nb di« wir dem Iudentuni wieder zu führen könnten. Deshalb ist diese Regelung für uns nicht annehmbar. Ich glaub« nicht, daß Sie auf dies« Weift den kleinen Gemeinden — und di« kleinen Gemeinden werden ja immer in erster Reih« für di« Notwendigkeit de» Schutzes gegen di« Austrittsbewegung angeführt — auf di« Dauer helfen werden. Den kleinen Gemeinden kann geholfen werden nur dadurch, daß der Landesverband sie zn leistungsfähigen Bezirksgemeinden zusammenfchließt, die in der Lrg« sind, ohne unerträglichen Steuerdruck etwa« zu leisten. Deshalb sollte mau i« Landesverband lieber etwas nachhaltiger auf diesem Schiet arbeiten, und ch möchte den Rat fragen, ob es nicht auf die Dauer doch möglich ist, dies« Leistungen nicht so vollständig von der StaatsbeihUf« abhängig 311 machen wie bisher. Heut« ist «S so, daß, wenn wir kein« StaatsbeihUfen hätten, di« Fürsorge für di« Nein«» Gemeinden vollständig ins Wasser fallen würde. Wir haben aber gegen di« geschildert« Regelung des Austritts noch ander« Bedenken: Wenn man den Austritt aus Gewissensgründen für notwendig hält, kann man nicht im gleichen Atemzuge sagen: Wenn du aus Gewisftnsbedenken an dein« bisherig« Gemeind« keine Steuern mehr zahlst, so mußt du Steuern an den Landesverband zahlen. Di« Steuerzahlung an den Landesverband kann ebensogut einen Gewissenszwang bedeuten wft die an di« Gemeinden. Daß durch «in« Mehrzahl zum Landesverband für all« Bchürfniss« gesorgt ist, ist nicht richtig. Außer unftrem großen Landesverband, der all« Richtungen vereinigt, gibt «S nur den extrem-orthodoxen Halberstädter Verband. Mehr als dies« zwei bisherigen Landesverbände aber wird «» wohl in absehbarer Zeit nicht geben. ES ist auch nicht richtig, daß dl« Steuer« für bestimmt« Zweck« verwendet werden würden, di« der Steuerzahler bestimmen kann. Denn wenn heut« der Steuerzahler z. B. bestimmt, sein« Gelder (ollen für Wohlsahrtszweck« verwendet werde«, dann werden innerhalb des Etats ander« Mittel z. B. für Kulturzwecke stet. Ein« solch« Bestimmung des Steuerzahlers führt lediglich zu einem Wandern der Gelder aus der einen in di« ander« Kasse. Praktisch kommt di« ganz« erörterte AuStrittSregrlung darauf hinaus» daß man zwar di« Möglichkeit gibt, durch den Austritt aus der Gemeind« di« Recht« aufzugeben, daß man aber da» Geld der Ausgetretenen weiter verlangt. Das ist für «ine Religionsgemeinschaft nicht möglich. Es ist gesagt worden, das Problem des Austritts fti heute nicht mehr so akut wie früher, das Bedürfnis de» Austritt» kaum noch anzuerkennen. Es würde heute kein« Mehrhell in einer Gemeind« wagen, bestehende Gemeindeeinrichtungen anderer Richtungen zu beftitigen. Das trifft daS Problem nicht. LS gibt auch Gemeinden, die überhaupt nur gemeindlich« Institutionen für «in« Richtung haben. Und schon aus diesem Grunde ist daS Bedürfnis nach Austritt nicht ganz zu beftlligen. Wenn man in diesen Gemeinden den Austritt ft regelt, wie es der konservativ« Antrag will, ist di« Folg« di«: Di« aus Gewissensgründen Austretenden, di« gerade nicht Indifferent« sind, müsftn, wenn sie eigene Institutionen schaffen wollen, doppell« Gelder aufbringen; denn sie haben ihr« ganzen Steuern an den Landesverband zu zahftn und müsftn außerdem noch Mittel für chr« eigenen Einrichtungen hergeben — (Widerspruch rechts. Zuruf: Das soll ja verrechnet werden!). In der AuSfchußftsfung steht davon nicht»; es wäre auch prakttsch nicht durchführbar. — Gerade bei den nicht Indifferenten würbe dadurch das religiöse Leben erschwert und gestört. Wetter liegen doch die Ding« heute nicht mehr ft, daß das religiöft Leben ganz ein fettig auf den Gemeinde-Institutionen beruht. Wenn wir heut« zwar nicht gerade in einer Zell starken religiöftn Lebens, aber wenigstens in einer Zell von Ansätzen dazu sind, trifft das Verdienst daran vftl stärker als di« Gemeindeverwaltungen di« Bestrebungen der Gemeindemitglieder selbst und schöpferischer Gruppen von Gemeindemllgliedern. And es wird die religiöft Entwicklung der nächsten Jett bei uns weftntlich davon abhängen, daß man dies« ftlbfttättg« religiöft Entwicklung fördert. Ich bi» der Ansicht: dies« Bestrebungen ftllen innerhalb der Gemeinden ihren Platz haben. Aber in der Zwangsgemeind« ist die Gefahr, daß verständnislose Gemeinden Schwierigketten machen, beftnder» finanzielle Unterstützungen ablehnen, außerordentlich groß. DaS ist «in« ganz unpolitisch« Frage, di« gar nicht« «stt Parteipolitik z« tun hat. ES liegt im Wesen jeder Verwaltung, daß sie in einer gewissen bürokrattschen Einstellung neuen selbsttätigen LebenSregungen ungünstig gegenübersteht. Wenn auch nur dft Möglichkett «ine» Austritt» bestcht, wird das den Gemeindeverwaltungen doch da» Verständnis «twaS fördern. Di« Regelung, di« der konftrvattv« Anttag vorschlagt, ermöglicht aber einen Austritt nicht, der irgendetwas nützt, denn di« Amkgetreteuen müssen di« Stenern Wetter zahlen, dft sie für chr« eigene» Institutionen verwenden wollen (Zuruf link»; Sie ftllen sich nicht drück««!). Aber, wen« sie eigen« Religionseinrichtungen schaffen wollen, ist daS doch nur zu begrüßen! Gerade dann, wenn wft den Austritt ohne Steuerzwang offen lassen, wird der Austritt gar nicht nötig werden, denn di« Gemeind« wird schon wegen der Gefahr, die Steuerzahler zu verlieren, Entgegenkommen zeigen. Au» allen dieftn von mir dargelegten Gründen ist di« Austrtttsregelung, di« «in« Steuerzahlung der Ausgetretenen an den Landesverband vorschreibt, für uns nicht annehmbar. Wir werden für Aufrechterhaltung de» Ratsentwurfes stimmen. Nun, m. D. u. tz., ist man im Ausschuß noch auf «in« originelle Idee gekommen: man hat den Austritt auch für die Vergangenheit geregelt und die Bestimmung getroffen, daß all« Austritte fttt 1918 ungüttig ftin sollen, daß alft all«, die fttt dieser Zell ausgetreten sind, wieder Mitglieder der Gemeinden find und, wenn sie wieder austreten wollten, noch einig« Jahr« Steuer» zahftn müssen. M. D. u. H.k Ich glaub«, dieft Besthnmung ist «in Unding. Diese Bestimmung bedeutet, daß «an durch Staatsgesetz mü Gewalt Menschen in «in« Organisation hineinzwingt. Jeder von Ihnen würde ein solche» StaatSgefttz in ft dem anderen Fall« als ungeheuerlich empfinden. DaS Witt» nicht dadurch ander«, daß «S zu unftrem Nutzen ist. Man ftgt demgegenüber: alles, waS Gesetz ist, ist Recht. Aber daS ist doch nur in einem sehr formaftn Sinn« richtig. Da» Gesetz darf nicht Willkür «nthallen, ftndern muß gerecht sein. Dft Regelung aber, di« hier geschaffen werden soll, ist absolute Gewalt. Gerade wft Juden haben allen Grund, uns davor zu hüten, staatliche Sewallakt« zu fordern. Bor allem aber müssen wft »ns bei dem ganzen Gesetzgebung-Werk vor Augen halten, daß das, was schlecht ist, auch nicht dadurch gut wird, daß «» einmal prakttsch zu unserem Nutzen sst. Damtt komm« ich zur Frag« der Autonomie, d. h. zu der Frag«, ob man einer Gemeind« di« Regelung ihrer Verfassung, vor allem des Wahlrechte-,. selbständig überlassen soll, oder ob Grundsätze des WahftechtS durch das Gefttz vorgeschrieben werden'ftllen. Grundsätzlich würden wft «S auch hier für richtig hatten, de» Staat au8 dem Spftl zu lasftn. Wft haben aber beschftsftn, dieft grundsätzlichen Bedenken zurückzustellen und im Interesse de» Zustandekommend«S Gesetze» dem zuzufttmmen, daß die Grundsätze des Wahlrechts im StaatSgefttz geregelt werden. Dft überwiegend« Mehrheit meiner Fraktftn hat beschftsftn, dem tz 12 de» Ratsentwurfes, wft er vorlftgt, in allen Teilen zuzustimmen. Wft sind für gleich«, unmittelbar«, geheim« Wohl, und wft sind für das DerhältniSwahlrecht im Rahmen des Entwurf«-. Wft sind in der überwftgenden Mehrheit auch für das Wahlrecht unserer ausländischen Gftubensgeuosftn. Wft haben allerdings darüber hinaus den Wuüsch, auch das passiv« Wahlrecht der Frauen, das im Entwurf überhaupt kein« Regelung gesunden hat, in das StaatSgefttz hineinzubrtngen (Zuruf rechtS: Das sst ja' geregett durch Bezug, nähme auf tat § 6.) Im § 6 steht lediglich, wer stimmberechtigt ist. Ich weiß, daß in der Frag« de» Frauenstimmrechteerhebliche Schwierigkeit«« bestchen. Ich muß aber erklären, daß, wenn üoer» Haupt da» Wahlrecht im Gefttz geregett wird, «in« Regelung, dft das Frauenwahlrecht einfach unter den Tisch fallen laßt, für mein« Fraktftn kaum annehmbar ftin dürft«. Ich erkennt jttuxh an» daß ftir dft Konservativen in dftser Frage religiöft Schwierigkeiten, bestehen; wft sind deshalb bereit, mtt Ihnen (nach rechts) zu versuchen, zu einer Einigung zu gelange». Es müßt« möglich ftin, daß auch dft Herren der Konservativen Fraktton sich mtt einer Regelung einverstanden «ttlären, dft zwar nicht volllommen ihren grundsätzlichen Wünschen entspricht, aber doch dazu führt, daß in ta Praxis ihren religiöftn Bedenken Genüg« getan wird. Ich glaub«, daß «in« Regelung auf der Grundlage möglfth seinmüßte, daß auf Verlangen eine- Teil« der Gemeindemttglieder die Ausschließung der Frauen vom Wahlrecht zulässig ist. In der Praxi» liegen doch dft Dinge so: wenn der Rabbiner das Frauenwahiräht für unzulässig erklärt, würden di« orthodoxen Gemeindemttglieder chm folgen, und «» würde der Ausschluß des Frauenwahlrecht» herbeigeführt werden können. Ich hoffe, daß auf diesem Weg« «in« Regelung herbeigefühtt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, daß man einfach das Frauenwahlrecht bei den Bestimmungen über da» Wahftecht unter den Tisch fallen läßt. Die letzft der großen Fragen ist dft de» ZwangSverbande». MutattS «utandi» gitt für den IwangSverband sehr vftl von tan, waS ich über di« Regelung des Austritt» für dft Bergangenhett gesagt Hab«. Es sst unzulässig und unmöglich, durch staatlichen Zwang Gemeinden in «inen Verband zn zich«. DaS widerspricht allen fteihettlichen Prinzipftn unserer DerfasfnngSbefttmmnnge»; nud wft können ta#' nicht zustimmen, daß von uns an» einer Durchbrechung

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