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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-06-15 · 5 (15.6.1927) · p. Seite 12

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
5 (15.6.1927)
Date
1927-06-15
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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- — 12 — war ab«r «instimmig mit der Niederschrift dieser Auslegung als einer allgemein angenommenen im Protokoll «inverstanden." Das sind di« Borbemerkungen. Nun zu Ihren Beschlüssen. Di« Austrittsfrag« ist jedenfalls durchaus streitig. Der Ausschuß hatte sich auf den Standpunkt gestellt» daß, wenn der Austritt erklärt wird, dennoch di« Steuerpflicht fortdauern soll; zwar nicht an di« Gemeind«, aus der der Betreffend« austritt, wohl aber an «inen Landesverband» den der Ausgetretene sich ausfUchen sollt«. Dafür war im wesentlichen angeführt worden: Bor allen Dingen sek es «in« Gefahr für di« Gemeinden, wenn insbesondere die großen Steuerzahler austreten. Es sei auch eine lGefahr bereits in der Möglichkeit d«S Drvhens mtt dem Austritt gegeben. Nach dieser Richtung wurde namentlich von Herrn Dr. Freund gewirkt und neuerdings ist auch in einem besonderen Antrag der Derwaltungsausschuß des Provinzialrates der Shnagogen-Gemeinden Westfalens hierfür «ingetreten. Dieser Standpunkt wurde auch von dem Ausschußmitglied aus Hannover vertreten. Ferner wurde geltend gemacht, außerhalb Preußens sei «in Austritt aus dem Judentum überhaupt unmöglich, und infolgedessen schade «L nichts, wenn dem Austritt aus der Gemeind« auch wirtschaftlich« Belastungen beigefügt würden. Es lieg« auch kein Gewiffenszwang darin, weil man ja austreten kann und nur di« wirtschaftlich« Brüstung bleibt. Namentlich für kleiner« Gemeinden besteh« kein« Befürchtung derart, daß in der Erschwerung d«S Austritts aus der Gemeind« «ine Erleichterung des Austritts auS dem Judentum gesehen werde. Endlich wurde gesagt, daß die Freiheit des Einzelnen verbunden werden soll« mit der Notwendigkeit der Steuerleistung für die Gesamthett. Don anderer Sette — und diesen Standpunkt hat sich der Rat zu eigen gemacht, indem er die Steuerfiortdauer nicht festsetzte — wurden im wesentlichen di« folgenden Gegengründe angeführt: Ls wurde geltend gemacht, dies Mittel sei nicht geeignet, den Zweck zu «rreichen, well in den meisten Fällen ein Austritt fafort aus dem Judentum erfolgen würde. Dadurch würde zugleich auch der Einfluß auf di« Kinder des Ausgetretenen verloren gehen. Es sei ferner «in Gewissenszwang, weil di« Ausgetretenen möglicherweise auf dem Boden keines der beiden bestehenden Verbände stehen würden und deshalb gar nicht di« Möglichkeit hätten, einem Verbände, der ihnen paff«, Steuern zu zahlen. Auch rechtlich würde der Fortbestand der Steuerzahlungen nicht möglich sein, weil di« Ausgetretenen gar nicht Mitglieder eines Landesverbandes seien, weil sie eben nicht Gemeinden, die bisher allein dem Landesverband angehören, sondern Einzelpersonen sind. Well sie ausgetreten seien, hätten sie Nicht einmal das Wahlrecht zum Landesverband. Ferner war auf technisch« Schwierigkeiten der Steuereinziehung hingewiesen worden. Und endlich war geltend gemacht worden, in vielen Gemeinden würde der Austritt aus der Gemeind« dann zu einer leeren Form werden, da zwar von dem Ausgetretenen nicht mehr di« Steuern an di« Gemeind« gezahtt würden, wohl aber dieselben Steuern, die dann an den Landesverband zu leisten wären, in Form von Subventionen des Landesverbandes an di« Gemeinden zurückfließen würden. Deshalb hält der Rat «in« solch« andauernd« ^Steuerzahlung nicht für zweckmäßig. Derzweite Punkt, der streitig ist, betrifft di« Frage, ob es zweckmäßig sei, die Wahlrechtsbestimmungen im Entwurf festzulegen. In dieser Beziehung hat sich der Rat schließlich dahin entschieden, daß er doch einzeln« Bestimmungen grundsätzlich festlegt«. Es war das Bestreben, möglichst wenig davon in das Gesetz aufzunehmen, weil es an sich «ine Sache der Selbstverwaltung sei. Aus praktischen Gründen wurde aber doch «ine ganz« Reih« solcher Bestimmungen aufgenommen. Ueber Einzelheiten dieser Bestimmungen werden di« Redner nachher wahrscheinlich noch sprechen. Eine Meinungsverschiedenheit besteht darüber, ob es zweckmäßig ist, obligatorisch das Derhältniswahlrecht einzuführen. Der Rat war der Meinung, daß es «inzuführen sei, wenn 40 Personen der Gemeind« es verlangen. Zweifelhaft war ferner, ob es zweckmäßig sei, die Frag« der Staatsangehörigkeit hineinzubringen. Es steht jetzt in der Vorlage, daß di« Satzungen keinen Unterschied machen dürfen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bei der Wahl zur Gemeindevertretung und zur Gemeindeversammlung. Zu dieser Frage werden wohl noch Anträge gestellt werden. Di« dritte streitig« Frage ist die des Zwangsverbandes. Sie wird im 8 24 behaudett. Der Rat hat sich, allerdings nur mit einer kleinen Mehrheit, auf den Standpunkt gestellt, daß «in Zwangs» verband in dem Sinn« geschaffen werden soll, daß all« Gemeinden -b irgendeinem Landesverband« angehören müssen. Wenn sie das nicht innerhalb bestimmter Fristen erklären, sollen sie zunächst dem Preußischen Landesverband zugewiesen werden. Der Beschluß beruht namentlich auf den Gründe», die Herr Dr. Freund schon gellend gemacht hat, daß nämlich trotz aller Versuche noch rund 200 Gemein-- den bisher keinem Verband« aagehöven. Es kommt aber auch noch «in« andere Frag« in Betracht, nämlich, daß möglicherweise, falls gar kein ZwangSverband geschaffen wird. Gemeinden, wenn ihnen nicht genehm« Befchlüffe gefaßt werden, einfach austreten aus dem Verband«, wodurch das ganz« Bestehen des Verbandes bedroht werden kann. Di« viert« Frag«, über di« Zweifel bestehen, war di«, ob dem Landesverband das Recht der unmittelbaren Steuereinziehung gegenüber Einzelmitglieder« «ingeräumt werden soll. ES handelt sich hier nur darum, daß in daS Gesetz «ine ,^kann" - Vorschrift aufgenommen wird, so daß letzten Endes der Entscheidung des Landes- Verbandes und der einzelnen Gemeinden vorbchallen bleiben würde, pb sie von dieser durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen. DaS sind di« Hauptfragen, di« zu besprechen sind, und ich bitte, auf dieser Grundlage die Debatte zu führen. (Beifall.) Abg. Dr. Lilienthal: M. D. u. tz.l Wir haben eben mit der Beratung der einzigen und, wie jeder der bisherigen Redner versichert hat, sehr wichtigen Frag« unserer diesmaligen Tagesordnung begonnen, und ich kann als Einleitung nur den Wunsch aussprechen, daß der Geist jüdischer ReligiosUät, ter zu Anfang in den Tendenzreden beschworen wurde, uns auch bei dieser praktischen Arbett beherrschen möge. Mtt Bedauern muß ich feststellen, haß bei allen Parteien und noch mehr beim Rat der allergrößt« Teil der Mttglieder in dem Moment, wo di« sachliche Arbeit des Berbandstages beginnt, den Saal verlassen hat (Sehr richtig!). In der Sache nun, m. D. u. tz-, will ich voraus bemerken, daß ich für. mein« Fraktion nicht zu allen Einzelhetten des Entwurfs Stellung nehme, sondern nur zu den großen grundsätzlichen Fragen der Vorlage. Wir brauchen «in Staatsgesetz deswegen, weil unser« Gemeinden in chrem Bestand als öffentlich-rechtlich« Körperschaften gewährleistet werden müssen und well andererseits di« Anfechtrecht« des Staates, di« daraus folgen, daß er den Gemeinden dies« Rechtsstellung gibt, gesetzüch festgelegt und damit auch begrenzt werden müssen. Di« staatlich« Regelung darf aber nicht weitergehen, als dies unbedingt erforderlich ist. Das Staatsgesetz darf nur der Rahmen fein* in dem unser religiöses Leben sich frei entwickeln kann. Das Staatsgesetz darf keine Fessebr schaffen für unser religiöses Leben. Oberstes Atel bei der Stellungnahme zu allen Fragen muß sein, daß hier nur di« äußersten Grenzen der Organisation festgesetzt werden und daß in keiner Weise das Staatsgesetz sachlich auf di« Entwicklung der Ding« bei uns «inen Einfluß haben darf. Unter diesem Gesichtspunkt betrachten wir vor allem auch die Austrittsfrag«. M. D. u. h.l .Wir stehen auf dem Standpunkt der Einheitzsgemeinhe, und wir wünschen die Einheitsgemeind«. Wir sind aber überzengt, daß segensreich wirken wird nur eine Einhettsgemeind«, di« fteiwillig ist; fteiwillig in dem Sinne, daß der Austritt aus ihr möglich ist. Wir glauben nicht, daß «ine Zwangsgemeind« unserem religiös«, Leben zum Segen gereichen würde. PolttischeS Leben, m. D. u. h., entsteht sicher durch die Notwendigkett und den Zwang des Zusammenlebens. Religiöses Leben entsteht nur durch di« gemeinsam« Ueberzeugung. Wir nehmen von der Einheitsgemeind« den Segen, der auf ihr ruht, wenn wir sie zur Zwangsgemeinde machen. Nun sind bei den bisherigen Arbeiten allerdings von niemandem praktisch Forderungen vertreten worden, die den Austritt aus der Gemeinde vollkommen vereiteln sollen. Es ist zwar von Angehörigen verschiedener Parteien gelegentlich geäußert worden, daß das grundsätzlich wünschenswert wäre. Es hat aber jeder zugegeben, daß es praktisch nicht möglich ist, weil «in solches Gesetz vom Staat nicht zu «rreichen wäre und weil auch ein Bedürfnis nach der Möglichkeit des AuStrttts besteht. Durch das Verbot des Austritts würde in vielen Fällen «in Gewiffenszwang entstehen. Es bestand deshalb immer Einigkeit — und ich nehme an, daß das auch heute der Fall ist' — darin, «in völliges Verbot des Austritts nicht zu befürworten. Man hat aber im Ausschuß versucht, den Austritt aus der Gemeind« auf anderem Weg« möglichst auszuschließen. Die Regelung des Ausschusses zur Erschwerung deS Austritts steht zwar nicht in der Vorlage des Rates, sie ist aber in einem Anträge der Konservativen Fraktion wieder ausgenommen. Es handelt sich um folgend« Frage: Soll man den Austritt in gewisser Form und mit gewissen Erklärungen freigeben, so daß jeder auS der Gemeind« austreten kann, so, daß er trotzdem Jude bleibt, oder soll man eine Erschwerung dadurch herbeiführen, daß der Ausgetretene verpflichtet fft, die von seiner Gemeind« erhobenen Steuern nur an den Landesverband zu zahlen. Diese zw«U« Regelung, di« der konservativ« Antrag vorschlägt. scheint uns kein« glücklich« zu sein. DaS Ael, dadurch den Austritt au« Steuergründen zu verhindern» wird man in der Praxis dadurch nicht erreichen. ES ist sicher: einige Jahr« lang würden die Indifferenten, di« aus Steuerscheu austreten, den Austritt in der Tat scheuen. Aber, m. D. u. h., wir machen kein Gesetz für drei oder vier Jahr«, sondern für Jahrzehnte. Und da bin ich überzeugt,

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