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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-04-22 · 4 (22.4.1927) · p. Seite 11

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
4 (22.4.1927)
Date
1927-04-22
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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—11 — s. da« Statttt* Rote Kreuz, l bk Z-uttakw-lstchrlsstell« der deutsch« Jade«. ü. der Fünfte WohlstchrtSverdand, 6. der HauPiauS schuß für Arbeiterwohlsahrt, 7. der ZentralwohlfahrtSauS schuh der christlichen Arbeiterschaft. 8 10. Der Gesamtbetrag aller sozialen Wohlfahrtsrenkn darf 7800000 Reichsmark jährlich nicht übersteigen. Dt« Höhe der Rente, die ans je 100 Reichsmark Rennbetrag der AuSlofuugSrecht« entfällt, wirb von der Reichsregierung auf Grund der von der Reichsschnldeaverwaltnng aufzustellenden Unterlage« bestimmt. Di« Höh« der einzelne« Renten setzt die ReichSschullxnverwaltung fest. Sinkt der Lesamtbetrag der festgesetzten Renten wesentlich unter die Summ« von 7500000 Reichsmark, so ist der Hundertsatz der Renten neu zu bestimmen. 8 U. — Die sozialen WohlfahrtSrenten laufen vom 1. Aprll 1926. Sie sind einmal jährlich im voraus zu zahlen. Der erst« Rentenbetrag ist nach der Festsetzung der Rente (8 10, Satz S) fällig. 8 12. In der Zeit, für dk «ine sozial« WohlfahrtSrent« gewährt wird, nimmt das AuSlofuugSrecht, auf Grund dessen dk Rente gewährt wird, an der Ziehung der AuSlofuugSrecht« nicht teil. Der ausgestellt« AuslofungSschein ist bei der Reich«schuldend«rwaltung für dkse Jett zu htnterlegen. Ist daS AuSlofuugSrecht tm Reichs, schuldbuch eingetragen, so ist «S für dies« Zeit zu sperren. Ist oder wird «in AuSlofuugSrecht auSgelost, auf Grund dessen «in« sozial« WohlfahrtSrent« beantragt ist, so kann der Eigentümer innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des ZichungS- «rgÄniffeS auf dk Recht« aus der Ziehung für den Fall verzichten, daß die beantragt« Rente gewährt wird. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist das gezogene AuSlofungSrecht in «in anderes umzutauschen. 8 13. Dk sozialen WohlfahrtSrenten erlöschen am 31. März 1941. Lin« foziak WohlfahrtSrent« endet ferner: a) wenn der Gläubiger aufhört, Träger einer Einrichtung der frekn Wohlfahrtspflege zu sein, b) wenn der Gläubiger aufhört, Eigentümer des AuslosungsrechtS zu fein, auf Grund dessen di« Renk gewährt wird, c) wenn das AuSlofungsrecht den Zwecken einer Einrichtung der frekn WohlfahrtSpfkge nicht mehr dient oder D) wenn tm Falle des 8 6, Abs. 1, daS Zweckvermögen nicht mehr getrennt von dem sonstigen Vermögen des Träger« der öffentlichen Wohlfahrtspflege verwaltet wird- II. Abschnitt. Di« kulturell« WohlfahrtSrent«. 1. Voraussetzungen, höh« und Erlöschen. 8 28. Dk kulturelle WohlfahrtSrent« (8 27 des Gesetzes) erhalten auf Antrag dk Träger inländischer Anstalten und anderer Einrichtungen, deren weßmtlich« Zweckbestimmung dk Förderung wissenschaftlicher Ausbildung oder Forschung ist (wissenschaftliche Einrichtungen). Dk Renk wird chnen für dk AuSlofungsrecht« gewährt, dk sie als Ankiheallbefitzev erhalten haben, sofern die Markant«chen des Reichs, für di« di« AuSlofuugSrecht« zugeteilt finb, bei dem Inkrafttreten d«S Gesetze« einer wissenschaftlichen Einrichtung in erkennbarer Form nicht nur vorübergehend gewidmet waren. 8 28. Wissenschaftlich« Forschung ist dk planmäßig«, auf di« Erwetterung menschlicher Erkenntnis gerichtet« Tätigkett. AlS wissenschaftlich« Forschung gllt nicht «in« Tätigkeit, dk der Förderung der Kunst ober der Gefundheitchrfleg« oder dk der Verbreitung der Kultur oder des Wissens dient. 8 27. Wissenschaftlich ist di« Ausbildung, deren Ziel unmittelbar auf bk Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkett gerichtet ist. 8 28. Ein« Einrichtung dient der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung oder Forschung, wenn sie ummitklbar der wissenschaftlichen Ausbildung oder Forschungstätigkeit «in«S unbestimmte« Personenkreises gewidmet sind. Dk Vorschriften der 88 "> 12. 13, Abs. 1 und 2, Buchstabe -a bis c, finden auf dk kulturell« WohlfahrtSrent« entsprechend« Anwendung. I») MiKtperialerkaffe. Cckt Ift «eich»«i»ißer» der Fttmu-e» detr. dk «chedAKO der Kirchensteuer i» Preuße» fik das «echmmgHchr 1227 kw 22. MSrz 1227*). Der Reichsminister der Finanzen Ille 1200. Berlin, den 22. März 1927. In der Anlage übersende ich ergebenst je einen Abdruck der vom Preußischen Herrn Minister für Wissenschaft, Kunst und BollSbtldung erlassenen Richtlinien für die Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1927 vom 4. März 1927 und deS Beglefterlasfes dazu vom gkichen Tage — 61 310. 6II —. Die Richtlinien regeln (zu vgl. Abs. 1 des Begktterlasses) nur die Erhebung der katholischen Kirchensteuern für 1927. Jedoch hat der Evangelische Oberkirchenrat in seinen Richtlinien an die Evangelischen Konsistorien der altpreußtfchen Landeskirche vom 9. März 1927 - E. O. I 6611 — hinsichtlich der evangelischen Kirchensteuern für 1927 dt« gleiche Regelung getroffen. Soweit die sonstigen Kirchen- und Synagogengemeinden dk Erhebung ihrer Kirchen- bzw. Synagogensteuern für 1927 nach gleichartigen Grundsätzen beschlichen, erkläre ich mich damit einverstanden, daß dk Finanzämter bet der Durchführung dieser Umlagebeschlüss« in dem vorgeschrkbenen Umfang Mitwirken. , Nachdem die Einreichung und Auswertung der SteuerabzugSbelege für 1926 nach Maßgabe meiner hkrüber ergangenen Runderlasse (zu vgl. Abs. 4 des Begktterlasses) dk Heranziehung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für 1927 nach der im Steuerabschnttt 1926 tatsächlich entrichteten Lohnsteuer (nach' Abzug etwaiger Erstattungen) ermöglicht, wird für diesen Steuerabschnttt dk Festsetzung von Pauschbeträgen gemäß § 81 EStG, regelmäßig nicht erforderlich. Zwar ist tm Abschnitt l Ztff. 2 der Richtlinien eine etnstwelltge Heranziehung zur Kirchensteuer 1927 nach behelfsmäßig ermittelten Maßstästen unter besttmmten Voraussetzungen vorgesehen, jedoch soll von dieser Behelfsmaßnahme nur im Notfälle Gebrauch gemacht werden (zu vgl. Abs. 6 des Begktterlasses). ES ist^ daher nach Möglichkett anzustreben, daß dk für dk Berechnung der Kirchensteuer 1927 nach Abschnitt l Ziff. 1 der Richtltnkn erforderlichen Unterlagen mit solcher Beschleunigung ferttgg^tellt werden, daß sk nach Genehmigung der Umlagebeschlüsse der Kirchengemetnd« durch die kirchlichen Auffichtsbehörden im Zeitpunkte der kirchlichen Veranlagung regelmäßig zur Verfügung stehen. In seinem Rundschreiben vom 7. Januar 1927 — E. O. l 6021 — hat der Evangelische Oberkirchenrat dk Konsistorien der altpreußffchen Landeskirche darauf htngewiesen, daß zweckmäßig dk Kttchengemetnden in ihrem eigenen Intereffe den Finanzämkrn bet der Auswertung des bei ihnen vorhandenen Materials, insbesondere der Lohnsteuerüberweisungsblätter, für die Zwecke der Kirchensteuer nach Möglichkett in geeigneter Weis« Hilfe kisten. Auf entsprechende Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden wttd von fetten der Finanzämter hinzuwirken sein. Wie im einzelne« dieses Material den Kirchengemetnde« zugänglich gemacht werden soll, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und muß daher dortigem Ermessen überlassen bleiben. Im Inkresse der beschleunigten Abwickelung der Kirchensteuerveranlagung wird auch zu prüfen sei«, in welchem Umfang «in« Mitwirkung der Kirchenbehörden schon bei den Borarbetten (Auswertung der Steuerabzugsbeleg«) zweckmäßig erscheint. Besonders weise ich auf dk Anordnung unter Abschnitt l, Ztff. 4, Abs. 4, der Richtltnkn hin und ersuch« ergebenst, der dort vorgeschrkbenen Erklärung des Finanzamts mtt Rücksicht auf dk Bedeutung, dk dieser Erklärung nach den Ausführungen unter Abs. 8 des Begktterlasses für dk Höhe der kirchlichen Umlagebeschlüss« zukommt, dk größte Aufmerksamkett zu widmen. Im Auftrag« gez. Zarden. *) Vgl. den Schlußsatz des Runderlass«« de« Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 4. März 1927 — Q I 810, G II — betreffend bk Erhebung der Kirchensteuer für da« Rechnungsjahr 1927, abgedruckt in Re. 3 d«S DerwaltuugSblatteS vom 24. März 1927, S. SS f.

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