Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 4 (22.4.1927)
- Date
- 1927-04-22
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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— 10 — Daneben sollen btt Gemeinden selbst noch über alle Vorgänge in ihrem Religionsschulwesen regelmäßig dem Landesverband berichten. Ferner wurde von der Kommission in Aussicht genommen, die Erhöhung der Lehrergehälter auf die voll« Grupp« VIl der Reichsbesoldungsordnung, und zwar einschließlich der vollen Familien- und Kinderzulagen, vorzunehmen. Wenn es di« Mittel gestatten, soll dieser Beschluß bereits im Lauf« des kommenden Etatjahres durchgeführt werden. Zwecks Förderung der Einrichtung von Lehrerbezirken sind neben den sonstigen Maßnahmen in geeigneten Fällen in denjenigen Landesteilen, in denen besonder« Schwierigketten zu überwinden waren, an Ort und Stell« Verhandlungen gepflogen worden. Di« Gemeinden sind, da eine Verständigung hierbei nicht bereits erreichbar war, gebeten worden, mit möglichster Beschleunigung spruchreif« Vorschläge dem Landesverband zu unterbretten. i~ Gesetze und a) Gesetze. Grunberwerbsteuergesetz. Vom 11. März 1927. (RGBl. S. 72.) 8 21. (2) Die Steuer wird nicht erhoben bei dem Aebergange von Eigentum gelegentlich der Ilebernahme einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch «in« andere oder der Grenzveränderungen unter solchen Körperschaften, sowie gelegentlich der Auseiitandersetzung zwischen Ländern und Kirchen. (3) Don der Steuer des 8 10 sind beftett: 1. das Reich, di« Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände! 2. deutsche Kirchen und andere mtt Rechtspersönlichkett ausgestattet«, in einem Land« öffentlich zugelassen« Religionsgesellschaften, sowie Anstallen, Stiftungen und Personenvereinigungen, di« ausschließlich kirchlichen, Unterrichts-, gemeinnützigen oder milden Zwecken dienen. Das gleich« gitt für Anstallen, Einrichtungen und Dermögensmassen der, fteien Wohlfahrtspflege, di« der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege dienen,- ferner für Träger der Reichsversicherung und an chr« Stelle tretend« Ersatzkassen, Krankenkassen der selbständigen Handwerker sowie Vereinigungen von Trägern der Reichsversicherung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben. - (4) Im Fall« der Nr..2 beschränkt sich die Befteiung auf diejenigen Grundstücke, di« unmittelbar zu den daselbst bezeichneten Zwecken bestimmt sind,- bei den Personenvereinigungen setzt di« Befreiung außerdem voraus, daß der zu verteilend« Reingewinn satzungsgemäß auf «in« Verzinsung von jährlich höchstens fünf vom Hundert der eingezahllen Kapitaleinlagen beschränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mttgliedes oder für den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht mehr als di« eingezahllen Kapitaleinlagen zugesichert und bei der Auflösung der etwaig« Rest d«S Vermögens für Zwecke der genannten Art bestimmt ist. Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen. Vom 1«. Juli 1925. (RGBl. S. 137 ff.) 8 27. (1) Anstallen und Einrichtungen der fteien und kftchlichen (Artikel 137 der Reichsverfasfung) Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen, sowie Anstallen und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung ist, sofern ihnen Auslosungsrecht« zustehen, die sie als Anleihealtbesitzer erlangt. haben, auf Antrag 15 Jahre hindurch ein« Wohlfahrtsrent« zu gewähren. § 23 findet entsprechend« Anwendung. Di« Mittel für di« Wohlfahrtsrent« sind nach träherer gesetzlicher Bestimmung den Einnahmen aus Zöllen auf landwirtschaftlich« Erzeugnisse "zu entnehmen. Sie dürfen den jährlichen Bettag von 10 Millionen Reichsmark nicht übersteigen. Drei Viertel der zur Ausgabe gelangenden Mittel sind den Anstallen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zuzuwenden. (2) Di« Reichsregierung erlaßt mtt Zusttmmung des Reichsrates di« näheren Vorschriften über di« Wohlfahrtsrente, insbesondere über di« Höh« und den Kreis der Gläubiger. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über di« Ablösung öffeutlicher Anleihen. Dom 4. Dezember 1926. (RGBl. S. 484.) l. Abschnitt. Di« sozial« Wohlfahrtsrent«. 1. Voraussetzungen, Höh« und Erlöschen. 8 1. Di« sozial« Wohlfahrtsrent« (8 27 des Gesetzes) erhallen auf Antrag di« Träger inländischer Anstallen und anbcrcr Einrichtungen der fteien, einschließlich solcher der kirchlichen Wohlfahrts» Verordnungen. pfleg«, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen der fteien Wohlfahrtspflege). Di« Rente wird ihnen für die Auslofungsrecht« gewährt, di« sie als Anlecheallbesitzer erhallen haben, sofern die Markanleihen des Reiches, für die di« Auslosungsrecht« zugeteill sind, bei dem Inkrafttreten des Gesetzes einer Einrichtung der fteien Wohlfahrtspflege in erkennbarer Form, nicht nur vorübergehend gewidmet waren. Träger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ist, wer di« Einrichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege selbst betteibt oder durch andere betreiben läßt. 8 2. Wohlfahrtspflege ist di« planmäßige, zum Wohl« der der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübter Sorge für notleidend« oder gefährdet« Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitlich«, sittlich« oder wirtschaftlich« Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhttf« bezwecken. Die Ausübung der Sorge zum Wohle der Allgemeinhett wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Sorg« nur auf Personen erstreckt, di« örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis oder mehreren dieser Merkmal« abgegrenzt sind, es sei denn, daß sie sich beschränkt auf a) di« Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Standesverbandes, einer Selbsthilfeeinrichtung oder einer Familie oder b) auf Personen! die mtt dem Begründer der Einrichtung der Wohlfahrtspflege, seinem Rechtsnachfolger oder chrem Träger wirtschaftlich oder rechtlich verbunden sind oder waren. Die Wohlfahrtspflege wird insbesondere auSgeübt durch a) Bereitstellung der zur Fürsorge erforderlichen Kräfte und Mittel, b) unmittelbar« Hilfeleistung, c) wissenschaftliche Erforschung der Nofftänd« und der Wege zu chrer Abhilfe, d) Ordnung und Leitung der in der Wohlfahrtspflege wirkenden Kräfte. 8 3. Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist jede Zusammenfassung von Kräften und Mitteln, di« Aufgaben der Wohlfahrtspflege dient. Anstallen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, die zur Dollpflege Notleidender oder Gefährdeter bestimmt sind. 8 4. Einrichtungen der fteien Wohlfahrtspflege sind solch« Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, deren Träger fteiwillig Wohlfahrtspflege ausübt, ohne durch Gesetz dadurch berufen zu sein- Einrichtungen der kftchlichen Wohlfahrtspflege im Sinn« dieser Verordnung sind di« Einrichtungen der fteien Wohlfahrtspflege, deren Träger Religionsgesellschasten oder deren Verbände oder den Religionsgesellschasten gleichgestellte Vereinigungen sind. 8 5. Eine Einrichtung der fteien Wohlfahrtspflege erfüllt Ausgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege, wenn sie Zwecken der Wohlfahrtspfleg« dient, die in dem Aufgabenkreis einer Gebietskörperschaft (Reich, Land, Gemeind« oder Gemeindeverband) oder in dem vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabenkreis einer anderen Person d«S öffentlichen Rechtes liegen, die durch Gesetz zur Wohlfahrtspflege berufen ist. 8 8. Von Einrichtungen, deren Träger einem Reichsspitzenverband« der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, wftd vermutet, daß sie Einrichtungen der fteien Wohlfahrtspflege sind. Reichsspitzenverbänd« der fteien Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Verordnung sind 1. der Zentra laus schuß für di« Inner« Miffion der deutschen evangelischen Kftch«, 2. der Deutsch« Karitasverband,