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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-04-22 · 4 (22.4.1927) · p. Seite 12

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
4 (22.4.1927)
Date
1927-04-22
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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— 12 — Amtliche Bekanntmachungen. Feststellung bet Rnstrllt«. Auf unser« Bekanntmachung vom 14. Februar 1887 (Berw.-Bl. Nr. 2 vom /. März 1887) ffait» noch nicht von sämtlichen Gemeinden Antworten «ingelaufen. Diejenigen Gemeinden, di« mit ihrer Antwort tm Rückstand« find, ersuchen wir, «ns nunmehr gefälligst umgehend zu berichten, welch« Austritt« seit dem 1. November 1918 1. aus dem Judentum, 2. aus der Gemeind« erfolgt sind. Berlin, den 12. April 1927. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde«. Anschriften für die Anfendnng de» „VerwallnngSblattes". Seitens einer Reih« von Mitgliedsgemeinden wird uns mitgeteilt, daß das- Berwallnngsblatt Nr. 2 nicht in ihren Besitz gelangt, sei. Da die Expedition an all« Gemeinden erfolgt ist, können wir nur annehmen, daß das Blatt infolge der Anschrift „Au den Vorstand der Shnagogengemeind«..“ nicht überall in di« richtigen Hände gelangt ist- ." « Wir ersuchen daher ergebenst, sofern dies für notwendig gehalten wird, uns für di« Zusendung des Derwaltungsblattes «in« genaue Anschrift umgehend milzuteilen. Berlin, den 31. März 1927. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde». Sozial« Wohlfahrtsreute. Bekanntlich hat di« Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden als Spitzenorganisation der jüdischen Wohlfahrtspflege in Deutsch¬ Beantwortung 1. Bechilse» der Stadtgemeind« zu den Koste» des jüdischen Religionsunterrichts. An Herrn Landrabbiner Dr. F. in h. Bezüglich der Frag« der Verpflichtung der Stadt zur Leistung einer Bechilse für den jüdischen Religionsunterricht ist di« Rechtslage von Ihnen zutreffend dargestellt. Nur wenn dauernd mindestens 12 einheimisch« jüdisch« Kinder an einer Dollsschule vor- Händen sind, ist die Stadt gesetzlich verpflichtet, wenn sie selbst für den Religionsunterricht der Kinder nicht sorgt, der Shrcago gengemeind« zu den Kosten des von chr eingerichteten Religionsunterrichtes «inen Beitrag zu leisten. Andererseits ist «S der Stadt selbstverständlich nicht verwehrt, beim Vorhandensein auch einer geringeren Kinderzahl freiwillig ein« Bechilse zu leisten. 2. Genehmigung von Schenkungen. An den Vorstand der Synagoge ngemeind« h. Wir nehmen an, daß es sich bei der Stiftung nicht um «ine fechständig«, rechtsfähig« Stiftung im Sinne des 8 80 des BGB. handelt, sondern um «in« sogenannte unselbständige, bei der Synagogen gemeind« zu errichtend«, deren Rechtsträger die Shnago gengemeind« ist, so daß das Stiftungskapital Bermögensbestandteil der Shnagogengemeind« mit einer bestimmten Derwendungsauflag« wirb. Ist letzteres der Fall, so kommt es darauf an, ob das Stiftungskapital aus dem Vermögen der Shnagogengemeind« genommen oder von Dritten der Shnagogengemeind« geschenkt wird, handell es sich um Vermögen der Shnagogengemeind«, das für die 311 gründend« Stiftung bestimmt wird, so bedarf es lediglich eines Beschlusses der beiden Gemeindekörperschaften, nicht aber der staatlichen Genehmigung, handell es sich jedoch um «ine Schenkung an di« Shnagogengemeind«, so bedarf sie, saktt der Betrag RM. 5 000.— übersteigt, der staatlichen Genehmigung (Artikel 86 BGB.), für di« gemäß 8 82 der Preußischen Verfassung vom 30. November 1920 jetzt daS Staatsminftterium zuständig ist. 3. Der ««griff der öffeutlichen Anleihe. An den Vorstand der Shnagogengemeind« W.-E. ... Wenn in dem von Ihnen erwähnten Schreiben der ... -Bank auf di« Entscheidung des Kammergerichts vom 18. November 1926 (I.W. 1927, S. 59) Bezug genommen wird, so find gerade di« besonderen Erfordernisse, die dies« Entscheidung für di« Gellendmachung von Ansprüchen nach dem Anleihe-Ablösungsgeseh verlangt, in dem fraglichen Fall« vorhanden. Es handell sich um «in Darlehen, über daS «in ordnungsmäßiger Schuldschein ausgestellt ist, auch um «in« öffentlich« Anleihe im Sinn« der BerwalttmgspraxiS. AIS Anleihen der angegebenen Art werden nach der Entland für di« jüdischen An stallen, Einrichtungen, Vereine und Stiftungen bi« Bearbeitung der Angelegenheiten der sozialen WohlsahrtSvent« übernommen und sich berett erklärt, die an ft« gelangenden ausgefüllten Antragsformular« au di« zuständigen Ausschüsse für bi« sozial« WohkfahrtSdente in den einzelnen Ländern »ich Provinzen wetterzukeilen. Dt« Frist für di« Einreichung der Anträge bet den Ausschüsse« läuft äm SO. April 1927 ab. SS liegt im eigenste» Interesse der Wohlfahrtseinrichtungen, durch di« Zentralwohlfahrtsstell« di« Anträge schleunigst ein zureichen. Die hierbei zu verwendenden Antragsformular« und Anleitungen sind durch das Büro der Zentralwohlfahrtsstell« der deutschen Juden» Berlin N 24, Oranienburger Str. 13—14, zu haben, das auch auf Wunsch Auskunft« über di« Behandlung der Anträge erteilt. Berlin, 20. April 1927. Prenßischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Personalien. Rat »nd Verbandst»-. Herr Landg«richtsrat Dr. Iacqu«s Stern, Berlin, ist zum ordentlichen MÜglied« des RechtSauSschusfeS gewähll Wochen. Der Abg. Isaak L«v y, Altona, hat sein Mandat krankheitshalber nichergelegt. An sein« Stell« ist Herr Dr. mch. I. Möller, Altona, gerückt. Der Abg. Jacob PelS, Emden, ist verstorben. Sein Nachfolger alS Abgeordnete ist Frau Olga Baruch, Harburg a. E- Der Abg. Iustizrat Hugo Sonnenfeld, Berlin, Präsident der 1. und der 2. BerdandStagung, ist verstorben. Für ihn ist Frau Bianka Hamburger, Berlin-Dahlem, «ingetreten. von Anfragen. scheidung des Kammergerichts angesehen: solch« im Weg« d«S Darlehens erfolgenden Geldaufnahmen, welch« die Gemeind« zur Bestreitung außerordentlicher und umfangreicher Ausgaben und mtt der Absicht «ingeht, die Schuld nicht alsbald, sondern allmählich und im Weg« planmäßiger Tilgung abzutragen. Als vorliegend muß auch das in der Entscheidung d«S Kammergerichts aufgestellt« Erfordernis für di« Oeffentlichkrit der Anleihe erachtet werden» daß di« Gemeind« mit Zustimmung des Regierungs-Präsidenten ,^ur Deckung eines im Etat entstandenen Fehlbetrages ober zur Stärkung chres allgemeinen finanziellen StatuS auf Grund eines Beschlusses der Körperschaften der Gemeind« «in« Berbtndlichkell übernimmt, di« für die Gemeinde als dauernd« Belastung in Erscheinung tritt". Hiernach können Sie es u. E. auf den von der Bank angedrohten Prozeß ankommen lassen. Bemerken möchten wir noch, daß u. E. von der Bank Ansprüche selbst auf Grund der Bestimmungen über die Ablösung öffentlicher Anleihen nur «choben werden könnten, wenn sich di« Baak bei Rückzahlung des Darlehensdetrages einen Borbchalt gemacht hat, oder wenn der Schuldschein noch in ihrem Besitz geblieben ist. 4. Beranlagnng und Einziehnng von Synagogengemeiadeftener« dnrch die Finanzämter. An Herrn Rechtsanwalt Dr. E. in D. Don einer Angabe der Jüdischen Gemeind« B„ daß ft« als Zweigstelle der Finanzämter erklärt worden sei, ist hier nichts bekannt; «in« derarttg« Erklärung kann auch gar nicht gegeben sein; denn die Finanzämter find in der Tat verpflichtet, auf Antrag die Veranlagung und Einziehung der Gemeindesteuern für Synagogengemeinden zu übernehmen (vgl. Erlaß des Reichsfinanzministers vom 9. November 1921 — kl R 31187 — «ad Verordnung her Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom S. Dezember 1921 — Ministerialblatt für dt« preußisch« innere Verwaltung 1921, Sette 407). Di« Gemeinde B. hat nur einmal, und zwar 1923, einen derartigen Antrag gestellt, und di« Steuer wurde damatt auch von de« Finanzämtern veranlagt «nd «ingezogen. AS Vergütung wurde» damatt 4<(fo der «ingezogenen Beträge gezahll. Wetter« Anträge find nicht gestellt worden, well di« Koste«, die späten für Veranlagung und Einziehung gefordert wurden (5«/o botft Soll), höhen geworden wären, als wenn di« Shnagogengemeind« di« Arbeit selbst auSgeführt hätte. Wenn das Landesstnauzamt sich weigert, Veranlagung »nb- Einziehung der Steuern der Shnagogengemeind« z» bewirken, sodürft« sich «in« Beschwerde an das Reichsfiaanzminiftertmm «mpfchlen. » etmrntn »ttli ch sie » fl-tim Jrnhmlt: ti. J»»rnr Stimmt, gttflm fcnimill, (iMmMOn Sl. — Btt l«g: Ptachischlt SmmtMxdmmt jütischer •oatimttm. Bnfia *94, Oramimmtmrg« chttmtz» 99. — Dem«: Ms«» Bagtt, »«lim CI Cfminn CtMfe 99

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