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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-04-22 · 4 (22.4.1927) · p. Seite 7

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
4 (22.4.1927)
Date
1927-04-22
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 (3) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde. ß 7, Abs. 2, findet entsprechend« Anwendung. (4) Dt« Verschmelzung kann durch Anordnung der Staatsbehörde auch gegen den Willen der beteiligten Shnagogengemeinden nach deren Anhörung erfolgen. (5) Gehört «ine der beteiligten Gemeinden einem anerkannten Landesverband (Z 21, Abs. 4) an, so darf die Verschmelzung nur mit Zustimmung des Landesverbandes erfolgen. Gehört keine der beteiligten Gemeinden etnem anerkannten Landesverband an, so ist «ine Verschmelzung gegen den Willen der beteiligten Gemeinden nur nach Anhörung der vorhandenen anerkannten Landesverbände zulässig. (6) Das Vermögen der einzelnen Synagogengemeinden geht mit der Genehmigung oder Anordnung der Staatsbehörde (Absatz 3 und 5) auf die andere oder dt« neue Gemeinde (Abs. 2) über. (7) Die 88 3 bis 6 und ß 8 finden auf die Verschmelzung von Synagogengemeinden keine Anwendung. 8 w. (1) Ieder Iude darf wegen religiöser Bedenken aus der Synagogengemeit^-der er durch seinen Wohnsitz angehört, austreten. (2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes. Die Erklärung muß die Versicherung enthalten. daß der Austritt lediglich auf religiösen Bedenken beruht. Sie muß vor dem Richter abgegeben werden; Ehegatten sowie Estern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt. (3) Die Austrtttserklärung kann innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht zurückgenommen werden. (4) Das Amtsgericht hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austtittserklärung unverzüglich den Vorstand der Synagogengemetnde, welcher der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen. (5) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; zu der Beglaubigung der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austrttl wird kein Stempel berechnet. (6) Der Wiedereinttitt eines aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der Synagogengemetnde. 8 11- (1) Der Austritt bewirkt, daß der Austtetend« nach Ablauf des auf die Austrtttserklärung folgenden Steuerjahres zu Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. (2) Der Ausgettetene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabet bemerkte längere Zett noch ebenso betzutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Notwendigkeit vor Ablauf des Steuerjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemetnde erklärt wird, festgestevt ist, bis zum Ablauf« des zweiten auf di« AustrittSerklärung folgenden SteuerjahreS; b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemetnde, welch« zur Zett der AustrittSerklärung drttten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die AustrittSerklärung folgenden fünften Steuerjahres. Der Bettag, welchen der Ausgetretene jährlich zu leisten hat, soll den Durchschnittsbettag der von ihm in den der Austtittserklärung vorhergegangenen drei Steuerjahren geleisteten Beträge nicht übersteigen. 8 12. (1) Die Synagogengemeinden ordnen und verwaven ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbständig. Sie regeln insbesondere ihr« Verfassung einschließlich der gesetzlichen Vertretung. (2) Die Synagogengemeinde muß einen Vorstand und «ine von den MUgliedern zu wählende Vertretung haben; in Shnagogengemeinden, die nach der letzten Volkszählung weniger als 150 Seelen umfassen, kann an die Stell« der Vertretung di« Versammlung der volljährigen Mttglieder treten. (3) Die Wahlen zur Gemeindevertretung erfolgen in gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Auf Anttag von mindestens 10°/» der Wahlberechttgten, die aber wenigstens 20 stimmberechttgte Gemeindemttglieder darstellen müssen, erfolgen die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. (4) DerfassungSbestimmungen, die das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zur Gemeindeverttetung oder die Zugehörigkeit zur Gemeindeversammlung von einer längeren als zweijährigen Mttgltedschast in der Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind ungüttig. (5) Im übrigen bleibt das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Fragen des Wahlrechts gewahrt. 8 13- Die Synagogengemeinden sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Steuern zu erheben. Bis zur etwaigen Aenderung durch die betreffende Synagogengemeinde bleiben di« bisherigen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung unberührt. . «- 8 14. (1) haben Juden, die ihren Austritt aus einer Shnagogengemeinde oder aus verschiedenen Synagogengemeinden wegen religiöser Bedenken erklärt haben, sich behufs dauernder Erfüllung der Aufgaben einer Synagogengemetnde vereinigt und eine,Gemetndeverfassung beschlossen, so muß die Staatsregierung nach Anhörung der beteiligten Synagogengemeinden dieser Bereinigung die Rechte einer Synagogengemeinde verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mttglieder die Gewähr der Dauer bietet (Personalgemeind«). (2) Di« Zugehörigkeit zu einer Personalgemeinde setzt «tue Beitrittserklärung voraus. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der Gemeinde. (3) Auf Personalgemeinden finden die 88 11. 12, Abs. 1 und 2, §8 13, 15—24 Anwendung. II. Staatsaufsicht. 8 IS. _ > (1) Die Synagogengemeinden sind verpflichtet, der Staatsbehörde ihre Satzung sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen einzureichen. (2) Die Staatsbehörde kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung gegen «ine neue Satzung oder eine Satzungsänderung Einspruch erheben. (3) Der Einspruch ist nur aus dem Grunde zulässig, daß die beschlossene Satzung oder Satzungsänderung a) mit einem Staatsgesetz in Widerspruch steht; b) zu ihrer Durchführung einer staatlichen Mttwirkung bedarf, oder c) Bestimmungen enthält, durch die eine geordnete Vermögensverwaltung oder «ine genügende Vertretung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet ist. (4) Bestreitet dt« Synagogengemeinde, daß eine dieser Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet auf Klage im Verwaltungsstrettversahren das Oberverwaltungsgericht.' (5) Di« beschlossene Satzung oder Satzungsänderung tritt erst in Kraft, nachdem die Einspruchsfrist ohne Erhebung eines Einspruchs verstrichen oder auf ihre Einhaltung durch die Staatsbehörde verzichtet oder nachdem der Einspruch im Derwaltungsstreitverfahren zurückgewiesen ist. 8 1«. (1) Die Mttwirkung des Staates im Steuerwesen der Synagogengemetnden (8 13) bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. Die Beitreibung der Steuern erfolgt im Derwaltungszwangsverfahren nach den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften. (2) Wegen anderer an die Synagogengemeinden zu enttichtender Abgaben als Steuern und staatlich genehmigter Ge-

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