Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 4 (22.4.1927)
- Date
- 1927-04-22
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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Ziffer 5 der Ratsvorlage (D«rein zur Förderung ritueller Speisehäuser) wird als Ziffer 7 durch Annahme der Anträge Vl und VII de« Haushaltsausschusses unter Erhöhung von RM. 2000.— auf RM. 5000.— angenommen. Titel 7 hat sich durch di« vorstehenden Aenderungen nunmehr auf RM. 35 500.— erhöht. Titel 8: Wohlfahrtspflege wird gemäß Ratsvorlage mit RM. 150 000.— angenommen. Kap. III: DerwaltungSblatt. wird nach der Ratsvorlag« mit RM. 6 000.— angenommen. Kap. IV: Statt st isches Jahrbuch: wird nach der Ratsvorlag« mit RM. 3 000.— angenommen. Kap. V: Derbandstag und Rat. wird gemäß Dorlag« des Rats mit RM- 30 000.— mit der Maßgabe angenommen, daß Diäten für die Berliner Abgeordneten mit wenigstens RM- 10.— dem Rat zur Bewilligung empfohlen werden. Kap. VI- Beihilfen für b« sondere rituell« Zwecke: wird nach der Ratsvorlag« unverändert mit RM. 10 000.— angenommen. — i Stap. VII. Titel 1: Bildungsstätten zur Heranbildung von Kantoren und Schächtern wird unter Erhöhung von RM. 5 000.— auf RM. 15 000.— angenommen. Titel 2; Heranbildung von Hilfskantoren wird unter Herabsetzung von 10 000.— auf RM. 5 000.— angenommen. Titel 3 ist erledigt durch Kap. II, Titel 4. Kap.VII stellt, sich nunmehr aus RM- 20 000.— Kap. VIII. wird nach der Borlag« des Rats mit RM. 25 000.— angenommen. Gemäß der Dorlag« des RatS wird beschlossen, «in« Umlage von */io°/o des ReichSeinkommensteuersolls zu erheben. Folgender Antrag der Konservativen Fraktion wird gemäß einem Beschluß des tzaushaltsausschusseS angenommen: „Der Haushaltsausschuß und sein« Mitglieder wollen von den Entscheidungen des Rats über die Feststellung des Haushalts unterrichtet werden." Ferner wird gemäß dem Antrag des tzaushaltsausschusseS beschlossen: „Die Arbeiten des Landesverbandes sind für die Folg« so einzurichten, daß di« Sitzungen des Haushaltsausschusses nicht gleichzeitig mit den Plenarsitzungen stattfinden." , * Ein Antrag Wiener (Jüdische BolkSpartei) und Genossen: „Der Rat des Landesverbandes wird ersucht, di« Hilfe der Derbandsabgeordneten zur Vorprüfung der im Bezirk chres Wohnsitzes zu gewährenden Unter st ützungen an Gemeinden und gemeinnützig« Institut« in Anspruch zu nehmen und deshalb den Bechilfen begehrenden Stellen bzw. den Provinzialverbänden, welche di« Unterstützungssachen bearbeiten, aufzugeben, die für di« Prüfung erforderlichen Unterlagen den Derbandsabgeordneten zu unterbreiten. Don dieser Informationserteilung kann nur dann abgesehenwerden, wenn sämtliche im Bezirk« des Provinzialverbandes wohnhaften Abgeordneten des Landesverbandes an der Leitung des Provinzialverbandes als Mitglieder seiner Verwaltung beteiligt sind" wird zurückgezogen. Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdische Rettgton-gemeinschast in Preußen nach den Beschlüssen der dritten Derbandstagung de- Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden vom 27. und 28. März 1927. l. Shnagogengemeinden. 8 1- Die Synagogengemeinden (Synagogen-, jüdische, Kultus-, israelitisch«, israelittsche Kultusgemetnden) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 8 3. Mitglied der Synagogengemeinde ist jeder innerhalb ihres Bezirkes wohnende Jude, der nicht auf Grund der bisherigen Gesetze oder auf" Grund dieses Gesetzes ausgetteten oder nach Austritt aus der Synagogengemeind« Mitglied einer Personalgemeinde (§ 14) ist. § 3- (1) Die Errichtung einer Synagogengemeinde erfolgt a) für einen Bezirk, der einer bestehenden Synagogengemeinde ganz oder teilweise angehört, durch einen mit. Zweidrittelmehrheit der Sttmmberechttgten (§ 8) des Bezirks gefaßten Beschluß und durch zustimmende Gemeindebeschlüss« der beteiligten Synagogengemeinden; b> für einen Bezirk, der keiner Synagogengemeind« angehört, durch einen mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 6) des Bezirks gefaßten Beschluß. (2) Die Beschlußfassung ist herbeizuführen, wenn dies von einem Drittel der Stimmberechttgten (8 6) des Bezirks oder von einer der beteiligten Shnagogengemeinden verlangt wird. (3) Der Errichtungsbeschluß muß gleichzeitig di« Verfassung festsetzen. ' 8 4. Veränderungen der Bezirk« von Synagogengemeinden erfolgen durch übereinstimmende Beschlüsse der betelltgten Shnagogengemeinden, nachdem sich die sttmmberechttgten Gemeindemitglieder <8 6) des Bezirkes, der einer anderen Synagogengemeinde zugeteilt werden soll, mit einfacher Mehrheit für die Veränderung ausgesprochen haben. 8 s. Die mangelnde Zustimmung einer Synagogengemeind« (883, 4) kann auf Antrag einer betelltgten Synagogengemeind« oder einer für die Errichtung oder Veränderung erforderlichen Mehrheit der Stimmberechtigten (8 3, Abs. 1, 8 4) durch die Staatsbehörde ersetzt weiden. 8 6. (1) Sttmmberechtigt (§§ 3, 4) ist, wer am Tage der Abstimmung volljährig ist. (2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist nur: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer auf Grund rechtskräftiger Entscheidung nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Amtsfähigkeit oder des Wahl» und Sttmmrechts ist. (3) Im übrigen wird das Verfahren für die gemäß 88 3, 4 und 5 vorzunehmenden Abstimmungen von der Staatsbehörde geregelt. 8 7- (1) Die Errichtung einer Synagogengemeind« und die Veränderung der Bezirke von Synagogengemeinden bedürfen der staatlichen Genehmigung. (2) Di« Genehmigung darf nur versagt werden: 1. wenn ein Beschluß (8 3, Abs. 1, 88 4, 5) unter Verletzung von Rechtsvorschriften zustande gekommen ist; 2. wenn im Falle des 8 3 die neue Synagogengemeinde durch ihr« Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder nicht di« Gewähr der Dauer bieten würde; 3. wenn im Falle des 8 4 eine der beteiligten Synagogengemeinden durch die Zahl ihrer Mitglieder nicht die Gewähr der Dauer bieten würde. 8 «- (1) Bei Veränderung der Bezirke von Synagogengemeinden hat eine Dermögensauseinandersetzung stattzuftnden. (2) Di« Dermögensauseinandersetzung erfolgt durch Beschlüsse der beteiligten Shnagogengemeinden. Kommt «in« Einigung nicht zustande, so entscheidet die Staatsbehörde. 8 ». (1) Die Verschmelzung von Synagogengemeinden erfolgt durch übereinstimmend« Beschlüsse der beteiligten Synagogengemeinden. (2) Als Verschmelzung gelten die Aufnahme einer Synagogengemetnde in eine ander« oder in mehrere andere Synagogengemeinden und der Zusammenschluß mehrerer Synagogengemeinden zu «tner neuen Gemeind«.