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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-04-22 · 4 (22.4.1927) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
4 (22.4.1927)
Date
1927-04-22
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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bühren für dt« Benutzung von BegräbntSplätzen findet di« Beitreibung im DerwaltungSzwangSverfahren nicht statt. (3) Den zur Veranlagung von Steuern berufenen Organen der Synagogengemeinden find diejenigen Unterlagen, deren sie zur Besteuerung bedürfen, von den zuständigen Staats¬ und Gemeindebehörden auf Erfordern mitzuteiken. 8 17. Die Staatsbehörde ist berechtigt: 1. in die Vermögensverwaltung der Synagogengemetnden Einsicht zu nehmen und Gesetzwidrigkeiten zu beanstanden; 2. zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Vermögens- Verwaltung die Einberufung der Gemeindekörperschaften zu verlangen; 3. di« Rechte der Organe der Synagogengemeinden auf vermögensrechtlichem Gebiet« durch Bevollmächtigt« auszuüben, wenn sen« Organ« nicht vorhanden sind. 8 18- Weigern sich die zuständigen Organ« einer Synagogengemeinde, gesetzlich« Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so kann di« Staatsbehörde die Eintragung der Leistungen in den Haushaltsplan bewirken und die weiter erforderlichen Maßnahmen selber treffen. 8 IS. Beschlüsse der Synagogengemeind« bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben; 2. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen; 3. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen einschließlich der Gebührenordnung für di« Benutzung; 4. Sammlungen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Veranstaltung einer Synagogengemeinde oder eines anerkannten Landesverbandes (§21, Abs. 4) vorgenommen werden; 5. Verwendung des Gemeindevermögens zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken. Ausgenommen sind Bewilligungen aus der Gemeindekasse, sofern sie im Lauf« eines Jahres 10. v. h. der Solleinnahme nicht übersteigen. 8 20. /I) Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und in den Fällen der 88 7. 8, 9. Abs. 3. ß 17, Ziffer 1. § 18, die Klage im Derwaltungsstreitverfahren statt. (2) In den Fällen der 88 7, 8, 9 hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Ul. Gemeindeverbänd«. 8 21. (1) Ein durch Zusammenschluß mehrerer Synagogengemeinden oder anerkannter Synagogengemeinde-Berbände (Abs. 4) gebildeter Verband (Landesverband) ist «ine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er darf auch außerpreußische jüdisch« Religtonsgemeinden oder Verbände von solchen umfassen. (2) Der vollzogene Zusammenschluß ist der Staatsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Verzeichnis der Verbandsmitglteder und die Derbandssatzung beizufügen. (3) Die Staatsbehörde kann gegen die Satzung Einspruch erheben; tz 15 findet enffprechend« Anwendung. (4) Ist die Einspruchsfrist verstrichen oder auf ihre Einhaltung verzichtet, oder ist der Einspruch im Verwaltungsstreitverfahren zurückgewiesen worden, so hat die Staatsbehörde auf Ersuchen des Landesverbandes diesem ein« schriftlich« Bescheinigung zu erteilen, welche die Eigenschaft des Landesver- ^bandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts urkundlich feststem. 8 22. Dt« 88 15—20 finden auf anerkannt« Landesverbände (8 21, Abs. 4) entsprechend« Anwendung. Di« anerkannten Landesverbände haben «in Steuerrecht entweder gegenüber ihren Berbandsgemeinden oder gegenüber deren Mitgliedern. 8 23. (1) Ist einem Landesverband eine Bescheinigung gemäß 821, Abs. 4, erteilt, so tritt bezüglich der ihm angehörenden Gemeinden in Fällen der §8 5, 6, Abs. 3, 88 17. 18 der anerkannt« Landesverbaick» an die Stell« der Staatsbehörde. So lang« der Verband in den Fällen der §8 17. 18 trotz Ersuchens« der Staatsbehörde von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die Staatsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. (2) Auch in anderen Fällen kann die Staatsbehörde ihr« Befugnisse allgemein oder für den Etnzelfall auf den für die betreffenden Synagogengemetnden zuständigen Landesverband mit dessen Zusttmmung übertragen. (3) In den Fällen der 88 7, 8, 9 soll die Staatsbehörde erst nach Anhörung des anerkannten Landesverbandes «nffcheiden, dem die beteiligten Synagogengemeinden angehören. 8 24. In jeder Synagogengemeind«, die noch nicht einem anerkannten Landesverband« angehört, ist eine Abstimmung der Sttmmberechttgten (8 6, Abs. 1 und 2) über den Beitritt der Synagogengemeind« zu einem anerkannten Landesverband« (821, Abs. 4) herbeizuführen, falls die Abstimmung von mindestens einem Viertel der Sttmmberechttgten bei dem Vorstand der Synagogengemeind« beanttagt wird, lieber den Beitritt wird mtt einfacher Mehrheit der erschienenen Sttmmberechttgten entschieden. IV. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 8 28. Das Staatsmtntsterium besttmmt, welch« Behörden die in diesem Gesetz den Staatsbehörden zugewiesenen Rechte auszuüben haben. 8 26. Aufgehoben werden: > 1. di« bezüglich der besonderen Verhältnisse der Juden erlassenen Gesetze und Verordnungen, sowett sie sich nicht auf das Dolksschulwesen oder die Verpflichtung der Shnagogengemeinden zur Berettstellung von Religionsunterricht beziehen, als gesetzlich« Vorschriften. St« behalten jedoch biS zu einer etwaigen Neuregelung in den einzelnen Sh» nagogengemeinden die Wirkung einer gemäß 8 12 dieses Gesetzes beschlossenen Derfaffung; 2. 8 4 des Gesetzes vom 30. November 1920 betteffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (GS. 1921, S. 119). 8 27. (1) Shnagogengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, deren Mitglieder nach den Vorschrift des bisherigen R«hts oder dieses Gesetzes (8 2) grundsätzlich alle im Bezirk« der Gemeind« wohnenden Juden sind. (2) Für Personalgemeinden gill 8 14. Die Gemetnden, denen nach 8 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 die Rechte einer Synagogengemeind« beigelegt worden sind, und die „Israelitische Religio nsgesellschast" in Frankfurt (Main) sind Personalgemeinden im Sinne dieses Gesetzes. 8 28. (1) Für die preußffchen Gebiete der ehemaligen Herzogtümer Schleswig und Holstein, des ehemaligen Königreichs Hannover, des ehemaligen Kurfürstentums Kurhessen, der ehemaligen Landgraffchaft Hessen-Homburg und des ehemaligen Herzogtums Nassau gellen die nachstehenden Uebergangsbestimmungen: (Di« einzelnen Uckergangsbestimmunqen sollen demnächst erst fest» gestelll werden.)

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