Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 4 (22.4.1927)
- Date
- 1927-04-22
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 3» § 14 Abs. 2. Satz 3 ist zu streichen. Zu § 14 Abs. 3. Statt „Auf Personalgemeinden finden die KK 12, 13, 15—24 Anwendung" ist zu setzen „Auf Personalgemeinden finden di« KK 11. 12, Abs. 1 und 2, 88 13, 15—24 Anwendung". Antrag der Konservativen Fraktion: Zu § 22. Statt „Das Steuerrecht steht den anerkannten Landesverbänden auch unmittelbar gegenüber den Mitgliedern der Verbandsgemeinden zu" ist zu setzen „Die anerkannten Landesverbände haben «in Steuerrecht entweder gegenüber ihren D^erbandsgemeinden oder gegenüber deren Mitglieder n." Antrag der Liberalen Fraktion: Zu § 24. 8 24 der Vorlage ist zu streichen und statt dessen als 8 24 zu setzen: „In jeder Synagogengemeind«, di« noch nicht «inem anerkannten Landesverband« angehört, ist eine Abstimmung der Stimmberechtigten (8 6, Abs. 1 und 2) über den Beitritt der Synagogengemeind« zu «inem anerkannten Landesverband« (8 21, Abs. 4) herbeizuführen, falls di« Abstimmung von mindestens «inem Viertel der Stimmberechtigten^ bei dem Vorstand der Synagogengemeind« beantragt wird, lieber den Beitritt wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten entschieden." Antrag des Rats: Der Rat des Landesverbandes wird ersucht und ermächtigt, den anliegenden Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen an die preußisch« Staatsregterung etnzureichen mit der Bitte, ein« Gesetzgebung auf der Grundlage dieses Entwurfs mit möglichster Beschleunigung herbeizuführen. Antrag des Rats: Bezüglich der in dem anliegenden Entwurf noch offengelassenen Uebergangsbestimmungen wird der Große Rat ermächtigt, nach Anhörung von Vertrauensmännern der in Betracht kommenden Provinzen die in den Entwurf aufzunehmenden Bestimmungen festzustellen. Antrag der Konservativen Fraktion: Bor der Vorlage des Entwurfes des Gesetzes betr. die . ^jüdisch« Religionsgemeinschaft in Preußen an die Staatsregierung ist eine gemeinsame Beratung mit der Leitung des Halberstädter Bundes herbeizuführen oder mindestens.eine Aeußerung dieser Instanz zu dem Gesetzentwurf zu veranlassen. b) Abgelehnte Anträge. Antrag der Jüdischen DoWpartei: Zur Ueberschrift: Der Titel des Gesetzentwurfes ist folgendermaßen abzuändern: „Gesetz betr. die jüdischen Gemeinden und Gemeindeverbänd« in Preußen". Anträge der Liberalen Fraktion: Zu 8 10. Abs. 1. Der Absatz ist zu ändern: „Jeder Jude darf wegen Gewissensbedenken aus der Synagogengemeind«, der er durch seinen Wohnsitz angehört, austreten." Zu 8 10, Abs. 2. Der zweit« Satz ist sinngemäß zu ändern „daß der Austritt lediglich auf Gewissensbedenken beruht." Antrag der Konservativen Fraktion: Zu 8 10. Abs. 2. Di« Wort« „oder als Einzelerklärung in öffentlich-beglaubigter Form «ingereicht" in Fortfall zu bringen. Anträge der Jüdischen Dolkspartei: Zu 8 12- Der K 12 der Fassung vom 13. Februar 1827 ist wiederherzustellen. Wortlaut des 8 12 in der Fassung vom 13. Februar 1927: (1) Nach Ablauf des auf di« Austrittserklärung folgenden Steuerjahres ist der Ausgetreten« verpflichtet, so lang« er acht wieder einer Synagogengemeind« (88 % 15) angehört, an einen der anerkannten Landesverbände (g 22, Abs. 4) denjenigen Beitrag alS Steuer zu entrichten, den er nach dem jewelligen Umlage» befchluß der Gemeind«, aus der er ausgetreten ist, an dies« im Fall« seiner Mitgliedschaft zu entrichten hätte. Auf die Steuer an den Landesverband sind diejenigen Beträge anzurechnen, die er nach 8 11, Abs. 2, noch an di« Synagogengemeind«, der er bisher an» gehört«, zu entrichten hat. (2) hat der Ausgetreten« nicht innerhalb eines Monats, nach erfolgtem AuStrllt, dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden gegenüber die Erklärung abgegeben, daß er nach Ablauf seiner Steuerpflicht gegenüber der Synagogengemeind«, der er bisher steuerpflichtig war (8 11, Abs. 1), «inem anderen anerkannten Landesverband (8 22, Abs. 4) sein« Steuern entrichten werde, so ist er verpflichtet, ste an den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden zu entrichten. Auch zu jedem späteren Zeitpunkt kann der Steuerpflichtig« dem steuerberechtigten Landesverband erklären, daß er künftig an «inen anderen anerkannten Landesverband (8 22. Abs. 4) sein« Steuern entrichten werde; di« Erklärung wirft zum Ablaüf des laufenden SteuerjahreS, jedoch nicht vor Ablauf vor drei Monaten nach Abgabe der Erklärung. (3) , Der Ausgetreten« kann innerhalb der Monatsfrist des Abs. 2, Satz 1, oder bei Abgabe der in Abs. 2, Satz 1 und 2, vorgesehenen Erklärung bestimmen, daß sein« Steuern ausschließlich für di« von ihm angegebenen, im Haushalte d«S Landesverbandes, an den er sein« Steuern entrichten will, berücksichtigten Zweck« verwendet werden dürfen. Zu § 12, Abs. 3. Statt ,^>i« Wahlen zur Gemeindevertretung erfolgen" soll es heißen: „Alle Wahlen erfolgen". < Zu 8 Abs. 4. Die Wort« „zur Gemeindevertretung oder die Zugchörigkett zur Gemeindeversammlung" sind zu streichen. Statt „zweijährigen" soll es heitzrn „einjährigen". Anträge der Konservativen Fraktion: Zu 8 12. 8 12 ist in der Fassung des in der Ausschußsitzung vom 13. Februar 1927 festgelegten Entwurfs anzunehmen (Wortlaut s. o.). Absatz 3 ist in Fortfall zu bringen. Zu 8 12. Abs. 3. Di« Wahlen zur Gemeindevertretung erfolgen in gleicher, unmittelbarer und geheimer Wohl. Auf Antrag von mindestens 20a/s der Wahlberechtigten, di« aber wenigstens 40 stimmberechttgt« Gemeindemüglieder darstellen müflen, erfolgen di« Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Anträge der Liberalen Fraktion: Zu 8 12. Abs. 3. Der dritte Satz „Für Stimmberechtigung gllt % 6“ ist zu streichen. Statt dessen: „Stimmberechtigt ist, wer am Tag« der Wahl volljährig ist". Zu 8 12, Abs. 4. Zusatz: „Die Wählbarkell weiblicher Gemeindemüglieder kann durch Gemeindesatzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn mehr als die hälft« der volljährigen Gemeindemüglieder (Männer und Frauen) es aus religiösen Gründen verlangen." Zu 8 12, Abs. 5. „Im übrigen darf das Stimmrecht nur in den Fällen des 8 6, Abs. 2, ausgeschlossen werden." Antrag Makower: Zu 8 12. „Durch «in« nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen« Satzungsbestimmung kann daS Wahlrecht auf männlich« Gemeindemüglieder befchräntt werden." Antrag der Jüdischen Dolkspartei: Zu 8 14. 8 14 ist zu streichen. Anträge der Konservativen Fraktion: Zu 8 14. In Absatz 3 des 8 14 ist vor „12" „11" «inzusetzen. Zu 8 22. Satz 2 ist wie folgt zu fassen: „Die anerkannten Landesverbände haben «in Steuerrecht entweder gegenüber ihren Verbands gemeinden oder gegenüber deren Mitgliedern." Antrag der Liberalen Fraktion: Zu 8 22. Der zwett« Satz ist zu streichen. Anträge der Konservativen Fraktion: Zu 8 24. 8 24 ist in Fortfall zu bringen. An der Stell« d«S K 24 soll 8 25 in der Fassung des Entwurfs Ü. Sitzung vom 13. Februar 1927 treten. Wortlaut des K 25 in der Fassung vom 13. Februar 1927: In jeder Synagogengemeinde ist «in« Abstimmung der Stimm» berechttgten (K 6, Abs. 1 und 2) über den Beitritt der Synagogengemeind« zu «inem anerkannten Landesverband« (K 22, Abs. 4)