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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-04-22 · 4 (22.4.1927) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
4 (22.4.1927)
Date
1927-04-22
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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3 möglichst «ntgegenkommen, so mußt« di« Abrundung nicht nach «nt«n, sondern nach oben «rfolg«n. Wollt« man öhn« besonderes Wohlwollen sich lediglich an das sonst lieblich« Hallen, so wäre «in« Abrundung auf voll« hundert Reichsmark in der W«is« g«bot«n g«. wesen, daß bei mehr als fünfzig Reichsmark nach oben, bei weniger nach unten abgerundet tamrb«. Die in AuSscht genommen« Regelung erfolgt jedoch unterschiedslos, zum, teilweise recht erheblichen, Schaden der Gemeinden, nach unten. „ 7. Lin« Ausschließung derjenigen Gemeinden, di« «inen Rabbiner höher als nach Grupp« XI besolden, kann alS berechtigt nicht anerkannt, und st« muß von den Betroffenen als Härte empfunden werden. Sie wäre begründet, wenn «in derartiger Grundsatz schon bestanden hätte, als di« Gemeinden chr« Verpflichtung «Ingingen. Da dies aber nicht d«r Fall war, sie zudem damals an «in« Staatsbechilf« nicht dachten und somtt lediglich sich selbst belastet haben, dürfen st« erwarten, daß st« für dies« ihr« Opferwilligkett nicht nachträglich noch gestraft werden, zumal st« die vertraglich «ingegangene Berpflichtung ja nicht lösen können. Auch ist nicht außer acht zu lassen, daß die Besoldungsverhällnisse für die christlichen Geistlichen nicht ohne weiteres auf di« jüdischen Gemeinden übertragen werden können. Denn nachdem die Entwicklung dazu geführt hat, daß von den rund SSO Synagogengemeinden überhaupt nur noch 09 mit Rabbinern übriggeblieben sind, stellen dies« Gemeinden «in« Art Auslese dar, di« nicht mit den Kirchengemeinden schlechchin, sondern nur mit den gehobenen Stellen in Dergleich gesetzt werden können. Will man das nicht gellen lassen, so ist daS Aeußerst«, was als berechtigt anerkannt werden könnte, daß in denjenigen Fällen, in denen die Gehäller über Gruppe Xl hinausgehen, bei der Bemessung der Staatsbeihilfen lediglich derjenige Betrag berücksichtigt wird, der innerhalb der Grupp« XI sich bewegt; nicht aber darf auch bis zu dieser Grenz« di« BechUf« versagt werden. lll. Nichtsdestoweniger ist es bisher bei den vom Finanzministerium ausgestellten Grundsätzen geblieben, so daß von dem an sich schon geringen und unzulänglichen Betrag RM. 200 000 nur RM. 119 800 zur Ausschüttung gelangt sind. Der Derteilungsplan, aus dem die Bewilligungen im «inzelnen zu ersehen sind, wird nachstehend abgedruckt. Wegen der Ausschüttung des Restbetrages schweben zurzett noch Verhandlungen. Wir hoffen, daß es möglich sein wird, ein« Aenderung der Grundsätze des Ministeriums zu erreichen, di« dazu führt, daß auch der Restbetrag zur Berteilung gelang«. Nachwetsimg «r au« den Mitteln bet Kap- 123», Ttt. 1, St. H., für das Rechnungsahr 1920 an Synagogengemeinden bewMgten widerruflichen Bedürfniszuschüss« (Rabbiner-Beihilfen) Lfde. Rr. Regierungsbezirk Bezeichnung der Synagogengemeinde Bettag «M. 1 Gumbinnen Insterburg 8000 2 Ttlstt 3000 3 Martenwerder Elbing 3000 4 Berlin Spandau 1000 8 0 Potsdam Prenzlau Schwedt 4000 4000 7 8 Frankfurt a. 0. Stettin Landsberg a. W. Pasewalk 2 800 8000 9 . m Stargard i. Pom. 8000 10 Köslin Kolberg 8000 11 Lauenburg i. Pom. 3000 12 Stolp 1000 18 Schneidemühl Schneidemühl 1000 14 Schönlanke «000 18 Liegnitz Glogau 3800 16 17 Oppeln httschberg 8000 4000 18 Oppeln 800 19 Schleswig kiel 3000 20 Wandsbek 4000 21 Hildtsheim Göttingen 3000 22 Kassel Eschwrge 0 000 23 * Marburg a. d. L- 8 000 23a Fulda Bad Ems (Israel. Kult.-De- 7 000 24 Wiesbaden metnde) 1000 26 m Bad Homburg v. d. H. (Israel. Kult.-Gemeinde) 8000 26 ' Wellburg 1800 27 Wiesbaden (Mttsrael. Kult.- Gemeind«, Fttedrtchftt- 33) 7 000 28 Koblenz Bad Kreuznach 4000 29 Düsseldorf Barmen 1800 30 Mülheim (Ruhr) 4000 31 Köln Köln Adaß Jefchurun 4000 32 * Köln-Deutz 4000 33 * Bonn 2000 , zusammen 119 800 Zu laufend« Nummer 23. Der Rabbiner in Marburg ist zugleich Rabbiner der zu seinem Provinzialrabbtnat gehörigen Gemeinden-' Die der Synagogengemein de Marburg bewilligte Beihilfe ist deshalb in der Weif« zu verwenden, daß alle beteiligten Gemeinden in ihren Beiträgen zur Radbtnerbesoldung bzw. Htnterbliedenenversorgung angemessen entlastet werden. Zu laufende Rümmer 24 und 20. Die Rabbiner der Synagoaengemetnden in Ems und Weildurg (letztere Stelle zurzeit unbesetzt) find zugleich Rabbiner der zu ihrem BezttKsrabbinat gehörigen Gemeinden.— Die diesen beiden Eynagogengrmetnden bewilligten Beihilfen sind deshalb in der Weise zu verwenden, daß all« beteiligten Gemeinden in ihren — Beiträgen zur Radbtnerbesoldung bzw- Hinterbliebenenversorgung an» gemessen entlastet werden. Aus der BerbandstätigKeit. Beschlüsse und Anträge des Berbarrdstage» vorn 27. und 28. März 1S27. Betr.: „Die Revision de» preußischen gnbenrechts". a) Angenommene Anträge. Anträge der Liberalen Fraktion: Zu 8 2. Statt „atzf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1870 oder auf Grund dieses; Gesetzes" ist zu setzen „auf Grund der bisherigen Gesetze oder aus Grund dieses Gesetzes".! Zu 8 0 Abs. 2. Statt „Aysgefchlossen vom Stimmrecht ist:" ist zu setzen „Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist nur:". Anträge her Konservativen Fraktion: Zu 8 10 Abs. 2. Statt „Sie muß zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben oder als EinzelerkÜrung in öffentlich-beglaubigter Form «ingereicht werden;" zu setzen „Sie muß vor dem Richter abgegeben werden;". Zu 8 10. Abs. 3. Statt „Die Austrittserklärung kann innerhalb «in«S Monats nach ihrem Eingang bei dem Amtsgericht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden" ist zu setzen „Dte Azrstrittserklärung kann innerhalb «in«S Monats bet dem Amtsgericht zurückgenommen werden." Antrag der Religiösen Mittelpartei, der Konservativen Fraktion und der Jüdischen Dollspartei: Zu 8 12 Abs. 3 Statt „Auf Antrag von mindestens 40 stimmberechtigten Gemeindemitgliedern erfolgen die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für di« Stimmberechtigung gill 8 6" ist zu setzen «Auf Antrag von mindestens 10»/o der Wahlberechtigten, di« aber wenigstens 20 stimmberechtigt« Gemeiudemisiglieder darstellen müssen, erfolgen di« Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl." Antrag der Konservativen Fraktion: Abs. 8. „Im übrigen bleibt daS Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Fragen des Wahlrechts gewahrt." _ Zu 8 » Abs. 1. Anträge der Liberalen Fraktion: Statt «so kann di« StaatSregierung" ist zu setzen «so muß di« Staatsregierung".

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