Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 4 (22.4.1927)
- Date
- 1927-04-22
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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2 sätze Erfolgt unb bet toeitaen bat Witwengeld bei Witwen ohne Jttnb a*f RM 1500 herabgesetzt warben. 2. Oemeinben, in betten der Rabbiner aber bei Vorhanden sei» von mehreren auch nur einer über die Sitze der Gruppe XIR. B. Os hinaus besoldet wirb, erhalten keine Staatsbeihilfe. 3. Gemeinden mit einer KulluSsteuer von weniger als 15ty> der RIeichSeinkommensteuer bleiben unberücksichtigt. 4. Zu gründe gelegt wird nicht der tatsächliche Aufwand der Gemeinde für das Rabbinergehalt, sondern die Sätze der Gruppe X, ip Ausnahmefällen der Gruppe Xl. 5. Die Berücksichtigung einer Gemeinde kommt nur in Frage, soweit der danach sich ergebende Bedarf 5°/o bet Reichseinkommensteuer sollt der Gemeindemilglieder übersteigt; soweit er innerhalb dieses Betrages bleibt, fällt die Gemeinde aus, ganz gleichgültig, wie groß ihre steuerllche Belastung ist. 6. LS wird im Höchstfälle bewilligt für den aktiven Rabbiner eine Beihilfe von RM. 4000, für den Ruhestandsrabbiner eine solche von RM. 3000, für eine Witwe mit Kind RM. 2000 und für eine Witwe ohne Kind RM. 1500. Der tatsächliche Aufwand der Gemeinden und chre Belastung bleiben bei der Bemessung des Betrages unberücksichtigt. 7. Die errechneten Beträge werden auf volle RM. 500 bzw. RM. 1000, und zwar in allen Fällen nach unten abgerundet. II. Diesen Grundsätzen ist von uns das Folgende entgegengehallen worden: 1. Die Verhältnisse der Synagogen- und der Kirchengemeinden sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so verschieden, daß die Übertragung der für diese gellenden Grundsätze auf jene nicht ohne wetteret zuläflig erscheint. Die religiöse Versorgung, die bei den Kirchengemeinden durch die Geistüchen erfolgt, liegt bei der weitaus größten Anzahl der Synagogengemeinden nicht ttr den Händen der Rabbiner, sondern in denen der sogenannten Kultusbeamten. Line Beschränkung der für die geistliche Versorgung der Synagogen» gemeinden bestimmten Staatsbeihilfen lediglich auf die Rabbiner bedeutet demnach an sich schon eine wesentliche Schlechterstellung der Synagogengemeinden gegenüber den Kirchengemeinden, und läßt es als eine Forderung der Billigkeit erscheinen, bei den verhältnismäßig wenigen, überhaupt noch verbleibenden Gemeinden mit Rabbinern, möglichst weitherzig und wohlwollend zu verfahren und im Entgegenkommen bis an die Grenze des nach der Ltatformulierung Zulässigen zu gehen. 2. Die von dem Finanzministerium aufgestellten Grundsätze entsprechen dieser Forderung nicht. Sie sind im Gegenteil geeignet, die Möglichkett einer wohlwollenden Durchführung der beschlossenen Bewilligung im Wettesten Umfange einzuengen. Sie können alt billig und in der Ltatformulierung begründet nicht angesehen werden. Rach dem Etat sind die Mittel bewMgt als „Bedürfniszuschüsse an Synagogengemeinden zur Besoldung chrer Rabbiner und zur Versorgung chrer RuheftandSrabbiner und der Hinterbliebenen chrer Rabbiner". Danach wird als Voraussetzung für eine Bewilligung nur verlangt werden dürfen, daß sie 1. an Synagogengemeinden gewährt wird; 2. zur Besoldung der Rabbiner usw. dient und 3. nicht den vollen Betrag des Bedarfes aus macht, sondern nur einen Zuschuß darstellt. Zu einer wetteren Einschränkung liegt im Gesetz kein Grund vor» und es darf erwartet werden, daß man nicht willkürlich wettere Beschränkungen schafft, namentlich wenn man sich vergegenwärtigt, wie außerordentlich bescheiden die insgesamt für die Synagogengemeinden zur Verfügung gestellte Summe ist. Für das Kirchenwesen und den Religionsunterricht der beiden christlichen Konfessionen sind in de« Etat für das Jahr 1026/1827 insgesamt rund RM. 120 000000 ausgeworfen. Rach den von dem Finanzminssterium gemachten Angaben zählte Preußen 1010 3857204» Ltuwehuer, darunter 570348 Juden. Danach hätte» wenn «an di» Oben angedeuteten ungünstigeren Verhältnisse der Shuagogeugem rinden ganz außer Betracht läßt und sich ledigüch an die BevälkernngsMer hält, die Bewilligung für die Synagogengemeinden etwa RM. 1300000 betragen müssen. Rach den wetteren Angaben de» Finanzministeriums sind die Juden in Preußen an dem gesamten Reichseinkommen» steueraufbommen mtt über 4 v. tz. beteillgt; mtthtn tragen sie zu dem Staatsaufwand für die beiden Kirchen, der sich, wie erwähnt, auf RM. 120 000000 beläuft. RM 5000000 bei. Demgegenüber steht eine Bewilligung von insgesamt RM. 450 000 an die Shna» go gengemeinden, also noch nicht der zehnte Seil dessen, waS sie selbst für Zwecke der beiden Kirchen aufbringen. Der bewilligte Betrag wird mtthin gewiß als mehr als bescheiden anzusprechen sein. Nicht zu übersehen ist auch, daß für die genannten Zwecke der beiden Kirchen die bewilligten Beträge im Jahre 1824 sich auf rund RM. 80 000000 beliefen, daß sie für das Jahr 1826 auf RM 110000000 und im neuen Etat endlich auf rund RM 120000000 erhöht worden sind, während der Betrag für die Synagogengemeinden, trotz seiner Geringfügigkett, irgendeine Erhöhung nicht erfahren hat. 3. Nach den vom Kultusministerium selbst bei den Beratungen über die Kirchensteuer für 1827 aufgestellten Grundsätzen soll über eine Belastung der Kttchengemeinden mtt 10 v. tz. des Reichs» einbommensteuersollS nicht hinausgegangen werden. Durch die in der Austrittsgesetzgebung von 1818 und 1820 geschaffene Möglichkett, sich unter Derbleib im Judentum, durch den Austritt auS der örtlichen Synagogen gemeinde, seiner Steuerverpflichtung zu entziehen, ist die Gefährlichkett jeder lieberspannung der steuerlichen Inanspruchnahme der Mttglieder bei den Synagogengemeinden besonders groß, und es ist darnach nicht abzusehen, weshalb Gemeinden mtt einer KultuSsteuer von weniger als 15o/o grundsätzlich von einer Bechilfe ausgeschlossen werden sollen. 4. Wollte man diese mtt den Grundsätzen des Ministeriums selbst in Widerspruch stehende Grenze dennoch gellen lassen, so wird man erwarten dürfen, daß dann wenigstens eine Gemeinde, die diese Grenze erreicht, bedingungslos als überbürdet und zuschußberechttgt angeschen wird, und es erscheint nicht angängig, zu dem einen Erfordernis noch das zwette zu fügen, daß die Gemeinden einen bestimmten Mindestprozentsatz ihres Reichseinkommensteuersolls zur Besoldung ihres Rabbiners aufzubringen haben. Ist die angegebene Grenze einmal erreicht, so ist die Gemeinde überbürdet und zuschußberechttgt, ganz gleich, welcher Seil ihres Steueraufkommens auf da» Rabbinergehatt entfällt. Die Uebertragung der für die christlichen Kirchen gellenden Grundsätze auf die Synagogengemeinden erscheint in diesem Falle um so weniger angängig, als die letzteren einen gesetzlich größeren Aufgabenkreis haben als die Kirchengemeinden, demzufolge nicht in der Lage sind, für einen Zweck, der nur einen Seil chres Aufgabenkreises bildet, ebensoviel aufzubringen wie die Kirchen gemeinden, für die er so ziemlich die einzige Last bedeutet, nachdem für chre übrigen Bedürfnisse der Staat die Kosten bestrettet. Hierbei sst nicht nur an den Religionsunterricht, sondern auch an die Kirchenverwaltung und das Kirchenregiment zu denken (Oberkircheurat, Konsistorien, Diözesenverwallung), an Kirchenbauten, Heranbildung von Geistlichen und Religionslehrern u. a. m., die aus anderen Etatpositionen bedacht werden, während die Synagogengemeinden für alle diese Zwecke die Mittel selbst aufbringen müssen. 5. Zu den bisher genannten Einschränkungen soll als dkttte eine Begrenzung der zu bewilligenden Beträge auf RM 4000 für aktive Rabbiner, RM. 3000 für solche im Ruhestand. RM 2000 und RM 1500 für Rabbinerwttwen mtt und ohne Kinder treten. ES sst nicht abzusehen, auS welchem Grunde, da doch die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinden beträchtlich höher sind, und eine solche Begrenzung al« willkürlich empfunden werden muß. 6. Als unbegründet muß auch die vorgesehene Abrundung der Beträge empfunden werden. Wollte «an den Shnagogengemeinde>r