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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-04-22 · 4 (22.4.1927) · p. [Seite]

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
4 (22.4.1927)
Date
1927-04-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden 5. Jahrgang Berlin» den 22. Aprll 1927 Nr. 4 GeltütttsteUe: Bte»^ilq»t La»»«r»«ttoUt jidtschet •mtfaiieii, Baffai NH Otatimtotgtt ett.fc« 89 1 Ctf4*iat in fntti Fall». D«r Ptei» »leset N,mmek »ettt,t 20 Us»»»ti Soziale und Kulturelle Wohlfahrtsrente. Don Dr. ISmqrFreund, , I. Das Anlecheauslosungsgesetz vom 16. Juli 1923 steht in Z 27 die Schaffung einer sogenannten „WohlfahrtSrente" vor. Diese Rente soll 13 Jahr« hindurch' an zwei Kategorien von Empfängern gezahtt werden, und zwar 1. an Anstallen und Einrichtungen der freien und kirchlichen (Artikel 137 derRetchSverfassung) Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen, 2. an Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung. II. Das Gesetz hat den Erlaß näherer Vorschriften über die Rente der Reichsregierung mll Zustimmung des ReichSrates überlassen. Eine entsprechend« Verordnung ist unter dem 4. Dezember 1926 (RGBl. Sette 294 ff.) ergangen. Sie regelt im ersten Abschnitt die WohlfahrtSrente für die Anstalten und Einrichtungen der fteten und kirchlichen Wohlfahrtspflege (sozial« Wohlfahrtsrente) und im zweiten Abschnitt die WohlfahrtsreMe für die Anstallen und Einrichtungen zur Förderung wiffenschastlicher Ausbildung und Forschung (kulturelle Wohlfahrtsrente). III. Was die soziale WohlfahrtSrente betrifft, so hat die Zentralwohlsahrtsstelle der Deutschen Juden, die in 8 8 der Verordnung vom 4. Dezember 1926 als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege im Sinn« der Verordnung anerkannt ist, für all« jüdischen Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen die Bearbeitung übernommen. Ein« entsprechende Bekanntmachung haben wir in Nr. 2 des Derwaltungsblattes von 1927 veröffentlicht. IV. In bezug auf die kultur.ell« WohlfahrtSrente sind die Ausführungsbestimmungen in den Paragraphen 25 bis 38 der Verordnung vom 4. Dezember 1926 gegeben. Um den Antragstellern die Anträge zu erleichtern, hat das Reichsfinanzministerium ein Antragformular und eine eingehende Anleitung zur Ausfüllung des Formulars herausgegeben. Da nur eine geringe Anzahl von jüdischen Anstallen für diese Art der WohlfahrtSrente in Frage kommt, sind sie von uns direkt durch Uebersendung des notwendigen Materials informiert worden. MU Rücksicht hierauf und auf den großen Umfang der betreffenden Schriftstück« sehen wir von dem Abdruck ab. Soweit ein Intereff« an der Kenntnis des Materials (Antragsformular und Anleitung) vorltegen soltt«, kann dieses von dem Büro des Landesverbandes bezogen werden. V. 8 27 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 sowie die wichttgsten Paragraphen der dritten Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 1926 find gleichzettig in der Rubrik „Gesetz und Verordnungen" zum Abdruck gebracht. Auf den Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 26. Januar 1927 (abgedruckt in Nr. 1 des Verwaltungsblattes von 1927, Seit« 7) wird verwiesen. - V. Die Verteilung der Staatsbeihllfen für die Rabbiner. I. Auch im Etat Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung für 1926 find vom Preußischen Landtag in Kap. 123 a für BedürfniSzuschüfse an Synagogengemeinden zur Besoldung ihrer Rabbiner und zur Versorgung ihrer Ruhestandsrabbiner und der Hinterbliebenen ihrer Rabbiner RM. 200000 eingestellt worden. Wie im Vorjahr« ist die Ausschüttung dieses Betrages nicht an di« Landesverbände erfolgt, vielmehr hat sich daS Ministerium dt« unmittelbar« Verteilung an di« einzelnen Gemeinden Vorbehalten. Für diese Verteilung hat daS Ministerium in diese« Jahr« auf Veranlassung d«S Finanzministeriums Grundsätze aufgestellt, di« «in« ganz wesentlich« Verschlechterung für dt« Synagogengemeinden gegenüber de« Vorjahr« bedeuten. 1. Während im Vorjahr« für jede Rabbstterwitw«, sowett sie nicht bereits von der Gemeind« mindestens den gleichen Betrag erhielt, aus den Staatsmitteln «in« Beihilfe von RM. 2000 bewilligt wurde, und d«S wetteren unterschiedslos all« Gemeinde», di« für Rabbiner im Ruhestand oder Witwen von Rabbinern Aufwendungen hatte», aus den Staatsmitteln bedacht wurden, ist dies in diese« Jahre nicht geschehen, vielmchr auch bei» Vorhandensein von RuhestandSrabbinern und Rabbinerwttwen «in« Berücksichtigung der Gemeind« nur nach Maßgabe der im folgenden angegebenen Grund-

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