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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-03-24 · 3 (24.3.1927) · p. Seite 39

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
3 (24.3.1927)
Date
1927-03-24
Page
Seite 39 (sequence 39)
Language
German
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— 30 — ist kein« Sonüertagung «inberufen worden, und auch di« ordentlich« Tagung ist nicht mit einer diesbezüglich«» Vorlage auSgestattet worden. Wir sollen nun in freier Red« Anregung geben. Ich Hab« feftgestellt, daß, nachdem wir im Juni vorigen Jahre« ausein. ander gegangen waren, bis zum 18. April d. I. in der Sach« über- Haupt nicht« getan wurde. Am 18. April hat Herr Dr. Freund den Antrag gestellt, di« Frage einer Erledigung zuzuführen. Dann ist di« Kommission eingesetzt worden. E« hat aber dann wieder bi» zum Juni gedauert, bi« «in« Sitzung «tnberufen worden sst, und dann haben noch drei überhastet« Sitzungen stattgefunden, in denen da« zustande gekommen ist, wa« Sie jetzt vor sich sehen. Wir können su einer solchen Kommission nicht das Vertrauen haben, daß st« zukünftig besser arbetten wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, di« Sach« vorzubereiten, einmal durch den Rechtsausschuß, dem bisher der wesentlichste Teil^ seiner Tätigkeit entzogen worden ist, und zwettens durch den Ständigen Ausschuß, dem man die Angelegenheit überlassen kann und der dann «inen Unterausschuß bilden kann. Jedenfalls würde ich bitten, daß die Versammlung di« Angelegenhett in die eigen« tzand nimmt und nicht an den Rat weiterlestet; denn auf den Rat kann man sich in diesen Fragen nicht verlassen. Es wird immer wieder di« Frage zu prüfen sein, ob di« Sach« eilig ist. Wir haben uns im vorigen Jahr über daS Iudengeseh von 1847 geäußert. Ich Hab« schon damals gesagt, daß das Iudengesetz von 1847 im gewissen Umfang« erträglich wäre. Es gibt aber noch immer Provinzen, in denen das Iudengesetz von 1847 nicht gill. Ich denk« dabei an Kur-tzessen, wo es kein Wahlrecht gibt. Ls wird dort diktatorisch auf Vorschlag der Dorsteherschast die Vorsteherschaft neu besetzt, ohne Mstwirkung der Gemeindemstglieder. Wir haben hier nicht nur kein« demokrattsch« Grundlage der Verwaltung, sondern auch keinen Ansatz zur Mitwirkung der beteiligten jüdischen Kreise. DaS sst ein unmöglicher Zustand. Ich nehme an, daß «S für all« Betelligten — auch für die Mttglieder der Vorstandfchaft — «in« Erlösung und Befreiung .fein würde, wenn diesem Zustand «in rascheS und schnelle« Ende derestet wird. Das sst aber nur möglich, wenn wir zu einem neuen Iudengesetz gelangen. Es ist ausgeschlossen, daß man auf dem Wege einer Spezialgesetzgebung diese Angelegenheiten regest. Di« zweit« Frage ist die Frage der Autonomie. Meines Erachtens ist sie durch die Reichsverfassung geregest worden. Aber wir solsten noch einmal, namentlich, da die preußischen Regierungsstellen sich nicht einig in der Auffassung de« Artikel 137 sind, durch «in Gesetz, an dessen Entstehung wir entscheidend Mitwirken, di« Frag« der Autonomie regeln. Zu welchen unendlichen Schwierigkesten diese Frage geführt hat, ersehen Sie an dem Berliner liberalen Protest. Ich will Sie darauf Hinweisen, daß es sich hier nicht um «in« Berliner Frag« handest, sondern daß es «in« Frag« sst, die ganz Preußen und di« ganz« deutsch« Iudenhest betrifft. In Berlin sst es «ine Lebensfrage»- in der Provinz können sich die Vorgänge jederzeit wiederholen. Außerdem aber glaub« ich, daß di« Art, wie hier in Berlin vorgegangen wird, von der Regierung, der Gemeind« und den Parteien demoralisierend auf di« Provinz wirken kann, wenn dieses Beispiel unwidersprochen bleibt, und wir nicht hier Remedur schaffen. Dann kann in der Provinz nachgeahmt werden, was Berlin an schlechtem Beispiel gibt. Di« Sicherung der Autonomie sst der zwett« Grund für di« Rotwendigkest, das Iudengesetz schleunigst zu verabschieden. Di« dritte Frag« sst di« Frag« d«S Austritts. LS war mir interessant, daß der Vorredner historifth darauf hinwies, wie das Gesetz von 1878, der Antrag LaSker, zustande gekommen sst, daß aber jetzt di« Aufrecht- «rhattung diefük Gesetzes als ein Bedürfnis der Liberalen hingestellt wird. Vor Tisch« laS man es anders. Damals haben sich die Liberalen gegen das Gesetz gesträubt. Ich verkenn« durchaus nicht di« un» geheur« Notwendigkeit und Wichtigkett dieses Gesetzes — gemessen an der Zett, in der «S erlassen worden ist. Wenn Sie sich heute die Rechtslage und das Tatsachenmaterial ansehen, so sehen Sie, daß von dem Gesetz von 1876 zugunsten derjenigen, für di« «S geschaffen sst, nur in verschwindend wenigen Fällen Gebrauch gemacht wird; daß es aber jetzt, namentlich nach der Verschlechterung von 1980, geeignet sst, einer wettgehenden Steuerdrückebergerei Tür und Tor zu öffnen. Es handest sich nicht darum, daß arme und ärmste Leut« die Steuern für die Gemeinden nicht mehr aufbringen können, fondern daß gerade di«, die am meisten in der Lag« und geeignet wären, ordentlich zu den Lasten der Gemeinden beizusteuern, es für angängig hasten, aus der Gemeinde auszutreten, um sich den Steuern zu entziehen. Wir können Ihnen Fäll« namhaft machen von ersten Großkanflatten, Akademikern mtt einem wohlfundierten Einkommen, bet denen wir es erleben mußten, daß wir in den Begründungen dieser Austritte ungeschminkt die Tatsache lesen, daß di« Herren erklären, „zwar «in großes Einkommen zu haben, aber nach den Verlusten der InflationSzett doch verpssichtet zu sein, zunächst wieder einen Kapttalstock zu beschaffen". Judentum und Judenhett geht sie nicht» an. Wenn di« AuStrtthsgesetzgebung dazu geführt hat, so werden Sie diese Ergebnisse bei der neuen Gesetzgebung würdigen müssen. Was uns vorgelegt sst, sst kein Gesetzentwurf. Auch der Kommission hat es vorgeschwebt, di« ganze Füll« von Material nicht in die Form eines einzigen Gesetzes zu bringen, sondern in zwei Entwürfe, von denen der ein« das Staatsgesetz, der ander« das innere VerfasfungSgesetz darstellen solst«. Was Sie jetzt hier vor sich finden, hat dies« Trennungslini« nicht innegehasten, sondern hat alles durcheinander geworfen und in dem Rahmen einer fortlaufenden Paragraphierung Bestandteil« gebracht, di« sowohl in das Staatsgesetz gchören, als auch in ein internes jüdisches VerfasfungSgesetz. Deshalb trägt alles mehr den Eharatter einer Resolutton und wird erst durch dtt richtend« tzand des Gesetzgebers an di« richttge Stell« gerückt werden müssen. Ich sehe darin, daß er di« Trennung nicht durchgeführt hat, den ersten Kernfehl« des Entwurf». In materieller Hinsicht hat der Entwurf daS Wahlrecht in gewissem Sinne geregest. DaS sst zu begrüßen,- denn wir . glauben alle, daß «S unmöglich ist, «S jeder «inzebren Semeind« zu überlassen, sich ein« Der» waltungsform zu geben. Di« Regelung des Entwurfs bietet aber nicht überall die notwendigen demokratischen und jüdischen Sarantten. Dies gilt insbesondere insowett, als nicht einmal da» Verhältnis- Wahlrecht gesichert sst. ES fehlt im ß 11 des Entwurfes. Rach allen vorausgegangenen Diskussionen und Beschlüssen «in sestsamer Fehler! Man könnt« meinen, es läge nur «in Berschen vor. Wir haben unS im jüdischen Lager vor der Oeffentlichkett doch schon längst auf die Proportionalwahl geeinigt! Wenn wir von diesem System abschen, stehen wir wieder vor den aven Wahllämpfen um alles oder nicht». Dann kann nur die «in« Liste ganz gewählt werden und die and«« List« ganz «nt«liegen. Wir kehren zurück zu dem Ergebnis, daS wir jetzt doch wohl all« verabscheuen, zu dem völligen Ausschluss« all« Minderhetten. Ein« geläuterte jüdisch« Auffassung, di« nicht mchr Dorbchaltsgut ein« bestimmten Partei sst, will für die Ausübung der Recht« in der Gemeind« nur vollberechttgt« Juden kennen, wie dies auch für di« Erfüllung d« Pflichten gist. Di« gegenwärtig« Vorlage hat daS gleiche Recht gegenüb« In- und Ausländern nur zum Teil statuiert, es nur zum Tell unabhängig von d« StaatSzugehörigkett gemacht. Dies sst zwar geschehen für di« Wahlen zur Reprästmtantenversammlung, nicht ab« für di« Wahlen zu dem Vorstand«. Mein« Freund« hatten es für notwendig, daß auch das Wahlrecht zum Vorstand in dem gleichen Sinne geregelt wird.. Ich bemängele an dem Entwurf fern«, daß di« Einmischung des Staates, wie. wir sie chm fteiwillig «inräumen, zu wettgehend ist. Sie lehnt sich an di« Gesetz« d« chrsstlichen Kirchen an. Ab« wir haben «S nicht nöttg, uns an di« christlichen Kirchen in allen Aeußerlichkeite» anzulehnen, und wir müssen »«langen, daß, sowett dem nicht G«s«ß« «ntgegenstehen, wir unsere Angelegenhett«» selbst regeln. DeShach bin ich dagegen, daß man die Zwangsetatisierung läßt, namentlich ab« auch dagegen, daß man in KonfliktSfällen den StaatSkommiffar «inführt. Ja, auch davon ist in unserem Entwurf di« Red«. ES sst kein« Entschuldigung, daß der Staatskommissar nur auf vermögensrechtlichem Gttiiet« zuständig sein soll, — selbstverständlich kann man «inen StaatSkommiffar nicht zur Regelung der Kultusangelegenheiten «insetzen I Run zur Frag« des Austritt». Ich Hab« diese Frag« historisch gestresst und di« tat-! sächlich« jetzt vorhandene Sachlage gekennzeichnet. Der Entwurf kehrt , zu d« Bestimmung zurück, daß der Austritt nur aus religiösen Bedenken «folgen kann. Neu führt er die Unmöglichkeit de« Austritts «in, wenn st« nicht verbunden sst mtt dem Uebertritt in eine neu« Gemeind«. Ab« d« Entwurf schafft — und darin liegt sein größt« Fehler — da» Institut d« Personalgemeinden. Wir denken uns unser« asten Gemeinden, die örtlich vereint find, so, daß st« ihr« Mttglieder zufammenhatten in Freud und Leid, daß sie die Juden religiös und kulturell betreuen und ihnen di« Möglichkett ein« gemeinschaftlichen jüdischen Fürsorge geben. Wenn St« Personalgemeinden haben, di« «in räumliche» Territorium nicht mchr zur Grundlage haben, so sst jede Möglichkeit, aus dies« Personalgemetnd« ein« Kchilla zu machen, vollkommen ausgeschlossen. Im Kampf« gegen den Austritt sst damtt nichts gewonnen. Ied« Willkür im Austritt, jeder Steuerdrückebergerei ist Tür und Tor geöffnet. Genossen dies« Gesinnung im ganzen Lande zu sammeln, um mtt ihnen «in« Personalgemeind« zu bilden, macht kein« Schwierigkett. Dies« Personalgemeinden ab« können die primitivsten Bedürfnisse ein« jüdischen Gemeind« nicht erfüllen. Sie sind vollkommen negativ, wo «S sich darum handest, jüdisch« Iusammenarbett und Mische» Geist zu fördern; sie sind positiv nur in einem: in d« Zertrümmerung d« asten vorhandenen historischen Ge» meiaden. Der Gedanke d« Personalgemeinden stellt dieselbe An» geheuerlichkett dar, di« aus dem Entwurf« des ReichsverbandeS spricht, d« durch «inmüttgeS Votum abgelehnt worden ist. Bereiten

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