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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-03-01 · 2 (1.3.1927) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
2 (1.3.1927)
Date
1927-03-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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— 2 - Fürsorge für den Gottesdienst in den kleinen Gemeinden. Von Dr. Ismar Freund. Die Bildung der Lehr^rbezirke stößt in der Praxis immer wieder auf Schwierigkeiten dadurch, daß der Bezirksbeamte den Gottesdienst nur an einer Stelle halten kann, und die übrigen zum Bezirk gehörigen Gemeinden leer ausgehen müssen. Das gilt für den. regelmäßigen Sabbath-Gottesdienst und noch mehr für die Feiertage. Es kann nicht verkannt werden, daß es einen schweren und äußerst bedenklichen Schaden für das religiöse Leben darstellt, wenn Gemeinden, dir an sich dazu willens und imstande sind, Gottesdienste nicht abhalten können, weil es am Porbeter fehlt. Der Widerstand der Gemeinden gegen die Bildung von Bezirken richtet sich demzufolge auch zumeist und in erster Linie gegen diesen Punkt, und die Berechtigung des Widerstandes muß zugegeben werde». Eiu zweiter Umstand, der nicht ganz die gleiche Bedeutung hat, der aber gleichfalls in der Praxis nicht selten zu Schwierigkeiten führt, ist der. daß entweder qualifizierte Rrligionslehrer nicht in der Lage sind, das Amt des Schächters zu übernehmen, oder in Gemeinden Kultusbeamte vorhanden sind, die wohl als qualifiziert für das Amt eines Kantors Und Schächters angesehen, werden können, denen aber die Lehrbefähigung abgeht. Die Folge ist, daß, wie beispielsweise in Schleswig-golstein. es nicht selten schwer fällt, geeignete Persönlichkeiten für die Besetzung einer Bezirkslehrerstelle zu finden, weit die Bewerber entweder das Amt eines Schächters nicht übernehmen können, oder die Oualifikation zur Erteilung des Religionsunterrichts nicht besitzen. Die weitere Schwierigkeit ist die, daß es schwer ist, vorhandene Kultusbeamte, denen die förmale Lehrbefähigung fehlt, und die deshalb durch den anzust^llenden Bezirkslehrer ersetzt werden sollen, anderweitig unterzübringen, was naturgemäß geschehen muß, da unmöglich im Amte /befindliche Funktionäre einfach auf die Straße gesetzt weriien können. Alle diese Umstände zusammen zwingen dazu, nach einem Ausweg zu suchen. Er ist meines Dafürhaltens darin zu finden, daß man das Lehramt vom Amte des Schächters trennt, und nicht nur Vezirkslehrer anst^llt, sondern auch Bezirkss ch ö ch t e r. Es wird in -der Regel nicht schwer halten, daß der Bezirksschächter gleichzeitig das Kantorat mit übernimmt. Es würde auf diese Weise! die Möglichkeit gegeben werden, bei der Auswahl der Bezirkslehver sich frei bewegen zu können, da man die Schächtqualtftkation von ihnen nicht M verlangen brauchte, ebenso wie es möglich wäre, Kultusbeamt«, die die Lehrqualiftkation nicht besitzen, ohne peinliche Konzessionen in bezug auf den Unterricht lediglich als Schächter und Kantoren zu beschäftigen. Restlos wird auch dann die geschilderte Schwierigkeit insofern nicht behoben sein, als auch der Kantor- Schächter immer nur in einer Gemeinde den Gottesdienst wird wahrnehmen können, manche Gemeinden des Bezirks infolgedessen regelmäßigen Sabbathgottesdienst nicht werden abhalten können, und die Frage der Feiertage gänzlich ungelöst bleibt. Um hier Wandel zu schaffen, scheint es erforderlich, dem Gedanken näherzutreten, systematisch Gemeindemitglieder zurUebernahmederkantoralenFunktionen ehrenamtlich oder auch gegen Bezahlung heranzuziehen und, soweit nötig, h e r a n z u b i l d e n. Es ist ohne weiteres damit zu rechnen, daß in einer Anzahl von Gemeinden Persönlichkeiten vorhanden sein werden, die geeignet sind, an Wochentagen und an Sabbathen vorzubeten. (Größere Schwierigkeit wird die Uebernahme der Thora-Porlesung bereiten.) Es scheint mir aber auch durchaus mit der Möglichkeit gerechnet werden zu dürfen, Personen zur Uebernahme der kantoralen Funktionen heranzubilden. Erfreulicherweise ist das religiöse Gefühl im allgemeinen wesentlich erstarkt, das Interesse für jüdische Angelegenheiten gewachsen, und Personen, die eine gewisse Eignung von Haus aus mitbringen, dürften heute mehr denn früher bereit sein, sich für die Ausübung der kantoralen Funktionen zur Verfügung zu stellen. Man wird systematisch auf die Gewinnung geeigneter Kräfte dadurch hinwirken können, daß bereits im Religionsunterricht geeignete Schüler zur Uebernahme der kantoralen Funktionen erzogen werden. Darüber hinaus wird man Kurse einrichten können, in denen Erwachsene das Kantorat lernen. In Großgemeinden, wie in Berlin und Breslau, hat der große Bedarf an Kantoren für die hohen Feiertage bereits seit langem zu diesem Aushilfsmittel geführt, und der Erfolg ist ein durchaus günstiger gewesen. Es wird notwendig sein, in jeder Provinz eine derartige Einrichtung zu treffen, um geeignete Persönlichkeiten soweit auszubilden, daß sie das Kantorat an den Feiertagen übernehmen können. Aus diese Weise dürfte es nicht schwer halten, für die gottesdienstliche Versorgung sämtlicher Gemeinden Fürsorge zu treffen. Ist aber erst einmal diese Frage gelöst, dann fällt die Hauptschwierigkeit, die der Bildung der Lehrerbezirke im Wege steht. Aus der Tätigkeit des Rates und der Kommissionen Der Groß« Rat beschäftigte sich in Beratungen, zu denen er am 30. Januar und aik 27. Februar zusammentrat, mit der Durchführung der Beschlüsse und Anregungen der letzten Landes- Versammlung sowie des Engeren Rates und der Ausschüsse bzw. mit der Vorbereitung der Vorlagen für die nächste Derbandstagung. Im besonderen Wurde beschlossen, beim Ministerium für Wissenschaft. Kunst und Volksbildung die Anerkennung des Landesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Verwaltungsakt zu beantragen. Bezüglich Schaffung eines Beamtenrechts sollen die Aeußerungen aller beteiligten Stellen eingeholt werden. Zur Vorbereitung einer Konferenz aller jüdischen Organisationen, die die Frage der Austritte. Tauben und Mischeyen zu beraten hätte, wird «ine Kommission eingesetzt werden, di« auch statistisches Material zu sammeln haben würde. Ferner wurden Maßnahmen zur Abhilfe des Mangels' an geeigneten Personen zur Abhaltung von Gottesdiensten in kleinen Gemeinden vorgesehen. Zur Prüfung der Frag«, in wie weit ejne Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Schutz der jüdischen Altertümer geboten erscheint und um Maßnahme» dieser Art herbeizuführen, wurde die Einsetzung einer Kommission beschlossen. Im Hinblick auf den a« 27. März d. Is. stattfindenden Derbandstag wurde der Etat für das Rechnungsjahr 1927—1928 einer Beratung unterzogen. | » Eingehend« Erörterungen beanspruchte der von der hierfür >>j«D>Ktzt'n Kommission vorgelegt« Entwurf eines Gesetzes betr. die fassung der Synhgogengemeinden in Preußen. Die Verhandlungen erstreckten sich in der Hauptsache auf diejenigen Punkte, über die in den Kommissionsberatungen Meinungsverschiedenheiten geherrscht hatten. 1l. a. war, um leichtfertiger Steuerdrückerei einen Riegel vorzuschieben, beantragt worden, daß derjenige, der aus der Gemeind« austritt, so lang« er nicht einer anderen Synagogengemeinde angehört, weiterhin gegenüber einem Landesverband« beitragspflichtig sein solle. Dieser Antrag fand nicht di« Zustimmung des Rates. Hingegen wurde ein Antrag angenommen, wonach di« Wahl zur Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattfinden müsse, wenn mindestens 40 Mitglieder der Gemeind« dies wünschen. Auch die Frag« der Zugehörigkeit jeder einzelnen Synagogengemeind« in Preußen zu einem öffentlich-rechtlichen Landesverband« war Gegenstand der Beratung. Die gesetzliche Festlegung einer entsprechenden Bestimmung wurde vorgesehen. Der Entwurf der Kommission wurde mit den beschlossenen Aenderungen angenommen und soll' der Oeffentlichkeit bekanntgegeben werden. . Eine am 29. Januar abgehalten« Sitzung des Engeren Rates beschäftigte sich, abgesehen von Verwaltungs-Angelegenheiten innerer Natur, hauptsächlich mit der Vorberatung der vom Großen Rat zu behandelnden Anträge. Insbesondere wurde auch beschlossen, bei dem Ministerium', für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu beantragen, die Anerkennung des Preutzischen Landesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Recht« durch einen Derwaltungsakt auszu sprechen. ' 1

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