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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 11

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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- 11 namentlich Abraham, Gribel, Mügel, Quasowsky. Das Rechtsver. hältutS ist eben durch Zurückbehaltung der Schuldurkunde noch nicht völlig erledigt. Danach ist das Verlangen der Sparkasse be. gründet. 1ö. Aufwertung von Anleihen von Tynagogengemeindeu. An den Vorstand der Synagogengemeinde B. Auf Ihre gefällige Zuschrift betr. Aufwertung eines Darlehns erwidern wir Ihnen ergebenst, baß das von Ihnen am 12. April 1P20 dem Reichsfinanzministerium eingereichte Verzeichnis diesem lediglich alS Unterlage für die zu veranlassenden Ausführungsverordnungen dienen sollte. Die Aufwertung kann nur durch die Gläubigerin, die Hannoversche Bodenkreditbaank, Hildcsheim, veranlaßt werden. Uns ist davon nichts bekannt. Die Bodenkreditbank kann eine Aufwertung, -je in der Gewährung von Ablösnngsanleihen bestehen, nur^verlangen, wenn sie sich bei der Annahme des TilgungSbetrageS ihre Rechte Vorbehalten hat. <8 »2 Abs. 1 des Reichsgesetzes über/dide Ablösung öffentlkcher Anleihen vom 17. Juli 1925 R. G. 187 ff.) Ist kein Vorbehalt genannt worden — was nnS nich^vekannt ist —, so hat die Gläubigerin überhaupt keinen Anspruch aus Auswertung. Hat sich jedoch die Gläubigerin bei der seinerzeitigen Tilgung des Restdarlehns von 84 265,86 M. ihre Rechte Vorbehalten, so würde sie vorausgesetzt, daß sie ihren Anspruch bis 31. 12. 1926 formgerecht angemeldet hat, die Gewährung von Ablösungsanleihe» verlangen können, und zwar im Nennbetrag von '2'A% des Goldwertes, den die umzutauschenden Markanleihen zurzeit ihrer Begründung hatten <8 81 des oben angezogenen Gesetzes); daS wären 2‘A Prozent von 84 255,86 M. -2 106,46 M. Gemäß 8 42 sind die Ablösungsanleihen in 30 gleichen Jahresraten vom Jahre 1926 an mittels Auslosung zu tilgen. Die auögelosten Teilbeträge sind durch Barzahlung des Fünffachen ihres Nennwertes einzulösen. Mithin würde zur Einlösung der Ablösungsanleihen ein Berag von 5 X 2106,40 M. 10582 M. erforderlich sein. In 30 gleiche Jahresraten verteilt, würden jährlich 10 532 M. : 30 851,07 M. aufgebracht vrede» müssen. Dazu kämen gemäß 8 43 Zinsen in Höhe von 5 Prozent jährlich ab 1. Januar 1926 bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge ausgelost werden. Falls mithin eine Aufwertung von Ihnen verlangt werden kann, hätten Tie für das Jahr 1927 351,07 M. nebst 5 Prozent Zinsen für zwei Jahre <1. Januar-1926 bis 31. Dezember 1927) auszuwenden. Gemäß 8 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16..Juli 1925 ist der Antrag zulässig, den Einlösnngsbetrag bis auf das Zehnfache des Nennwertes zu erhöhe», sofern dies Ihnen nach Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung Ihrer öffentlichen Aufgaben zugemntet.werdcn kann. Dieser Bedingung müßten Sie mithin durch genaue Angaben Ihrer Lasten eventuell durch Einreichung Ihres Etats wirksam entgegentreten. Auch könnten Sie gegebenenfalls angeben, welche besonderen Ausgaben Tie in den nächsten Jahren aufzubringen hätten. Ebenso verhält es sich mit dem zweiten, nach 8 42 Abs. 2 a. a. O. zulässigen Antrag aus Herabsetzung der Dauer der Tilgung bis auf 20 Jahre, die beschlossen werden kann, wenn dies Ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. 11. «ufwerrvng von Anleihe« von Tynagogengemeindeu. An den Vorstand der Synagogengemeinde G. N. D. unterliegen die von Ihnen am 5. Mai 1923 zurückgezahlten Darlehen einer Aufwertung nicht. Derartige von Sqnagogengemeinde aufgenommene Darlehen, über die Schuldscheine ausgestellt sind, sind an sich nur nach dem Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 R. G. Bl. S. 137 ff. aufzüwerten. Aus 8 32 Abs. 1 des genannten Gesetzes muß gefolgert werden, daß eine Aufwertung nicht stattfindet, sobald der Gläubiger sich das Darlehn ohne Vorbehalt seiner Rechte hat zurückzahlen lassen. 12. Zulässigkeit »»« Statutenänderungen, di« »am Gesetz »»» 22. Juli 1847 «dweiche«. Herrn L. R. in «.-Rhein. Maßgebend für Ihre. Wahlen, ist Ihr Gemeindestatut. Für ' den Fall, daß gegenüber dem bisherigen Verfahren «enderungen gewünscht werden, wäre eine entsprechende Aenderung des Statut erforderlich, und hierzu die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Voraussetzung hierbei ist, daß die von Ihnen geplanten Aenderungen den geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Wieweit hierzu das Gesetz von 1847 gehört, kann im Hinblick auf Artikel 187 Reichsgesetzblatt zweifelhaft sein. Die Preußische Staatsregirrung steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß daas Gesetz von 1847 noch in Kraft ist und so lange in Kraft bleibt, als es nicht durch ein preußisches Staatsgefetz ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert ist. Nichts desto weniger hat das Ministerium in einzelnen Fällen die. Genehmigung zu Statutenänderungen -erteilt, die mit dem Gesetz von 1847 nicht im Einklang stehen, so insbesondere zur Einführung des Frauenwahlrechts. 12. Reichseinkommeufteuer-Borauszahluug und Kultusfteuer. Herrn F. in St. Der im Berwaktungsblatt veröffentlichte Erlaß des Preuß. Kultusministers vom 19. August. 1926 denkt in erster Reihe an die Verhältnisse der evangelischen und katholischen Gemeinden, für die das Steuerverfahren gesetzlich geregelt ist, und für die im Rechtsmtttelverfahren nicht die Berwaltungsgerichte sondern die Regierungspräsidenten zuständig sind. Bei den Kirchengemeinden ist einheitlich die Kirchensteuer für 1925 in der Weise geregelt, daß als Maßstab die Einkommensteuervorauszahlungen genommen worden sind. Für die Synagogengemeinden ist eine gleiche Regelung einheitlich nicht getroffen worden und konnte auch nicht getroffen werden, da ja bekanntlich jede Synagogengemeinde ihr Steuerverfahren autonom gestalten kann. Auf die Synagogengemeinden würde somit der Ministerialerlaß nur dann Anwendung finden, wenn sie im Einzelfalle die Steuerverhältniffe für 1925 in gleicher Weise geregelt habeü wie die Kirchengemeinden, also bestimmte Zuschläge zu den Reichseinkommensteucr - Vorauszahlungen beschlossen.haben. Ist dies aber nicht der Fall, sondern lautet der Steuerbeschluß so, daß nichts die Einkommensteuer - Vorauszahlungen zum Maßstab der Kultussteuern gemacht sind, sondern vielmehr die Einkommensteuerschuld für 1925 zugrunde gelegt ist, so würden, wie in dem Erlaß de? Ministers ja auch zugegeben ist, die Einkommensteuer- Vorauszahlungen nur einen einstweilen benutzbaren Maßstab darstellen, und es würde dann ohne weiteres der endgültige Einkommensteuer-Bescheid, sofern er zu Abschluhzahlungen oder zu Erstattungen führt, eine entsprechende Erhöhung sder Ermäßigung der Kultursteuern nach sich ziehen. 14. Staffelung der Kultusfteuer. Herrn F. in St. Nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 ist dem Statut jeder einzelnen Synagogengemeinde die Regelung ihres Steuerwesens überlassen. Danach ist an sich eine Regelung nicht ausgeschlossen,, die eine Staffelung, sei eS nach oben, fei es nach unten vorsieht. Ob das Statut der dortigen Gemeinde etwa etwas Gegenteiliges enthält, entzieht sich unserer Kenntnis. Würde es der Fall sein, so würde das Statut maßgebend sein. - . . 15. Verkauf eines Synagoge. Herrn A N. t n B. 1. Wenn feststeht, daß in absehbarer Zeit in B. eine jüdische Bevölkerung, welche die Synagoge benutzen könnte, nicht vorhanden sein wird, so kann die Synagoge verkaust werden. 2. Im Berkaufsvertrag darf nur stehen, daß die Gemeinde B. dem Kanfreflektanten das Synagogengrundstück zu alleinigem Besitz verkauft. Welchen Zweck der Säufer mit dem Kauf de» Grundstückes verbindet, und für welche Zwecke er eS bestimmt, darf in dem Vertrage nicht zum Ausdruck kommen. 8. Der Verkauf ist nur zulässig, wenn der Erlös des Grundstückes ausschließlich zur Errichtung und Unterhaltung der Mauer des dortigen - jüdischen Friedhofes verwendet wird. Diese Verwendung des Geldes muß sichergestellt werden. 4. Da nach Ihrem Bericht mit der.Auflösung der Gemeinde B. gerechnet werden muß, und die Gemeinde selbst somit keinerlei Gewähr dafür bietet, daß die Bedingung unter 3 erfüllt wird, wird eine andere Stelle bestimmt werden müssen, welche die Kontrolle über die Verwendung des Geldes ausübt, und an die der Erlös deS Grundstücks überwiesen werden müßte. Rach Lage der Ber» hältniffe würde hierfür in erster Reihe der Preußische Landesverband in Betracht kommen, der auch bereit sein dürfte, die, Verwaltung deS Geldes zu übernehmen. Sämtliche zum Gottesdienst gebrauchten Gegenstände müßten aus dem Synagogengrundstück entfernt und unter gewissenhafter

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