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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 10

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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- lö i. Anerkennung einer Synagogeugcmeiude als Liirperschaft öffentlichen Rechts. Bestätigung der Borftandswahle». An den Bor st and i> e|ä ifroel. Rcligionsvereine. V., S. Der Antra« auf Anerkennung Ihres Vereins als Synagogengemeinde öffentlichen Rechts märe an den Herrn Regierungspräsidenten zu richten. Rach 8 48 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 unterliegen die Kahlen der Mitglieder des Gcmeindevorstandes der Geychmiguu^ der Regierung. Tiefe Bestimmung würde auf Tie im Falle der Umwandlung Ihrer Bereinigung in eine Körperschaft öffentlichen Rechtes Anivcndung zu finden haben. 4. Verpflichtung von Schächter« zur Mitgliedschaft in der Fleischerci-BerNfsgeuoffeuschaft. An den B o r st a n d der S Y n a g o g e n g c m e i » d c B. Gemäß 8 .'»37 Ziff. 4 in Verbindung mit den 88 623/ 633 Abs. l und 616 Abs. 1 der Reichsversichernngsordnung in der Fassung vom 6. Jännar 1!>26 iRGBl. 2 6 ff) sind Tie verpflichtet, der Fleischcrei-Bcrnfsgenvssenschaft in M. als Mitglied anzugehören. Rach de» Tatzungc» dieser Genossenschaft gehören auch Hilfsschächter — als solchen wird man den von Ihnen aus A. herangezogenen Kultusbcamten bezeichnen muffen — zu den zu versichernden Personen. Tie werden mithin Ihren Beitrag an die Flcischerei-Berufsgenossenschaft entrichten muffen. 5. Satzungsänderung hinsichtlich der Besteuerung von Mischehen. An den Vorstand der, T y » a g o g c n g e m e i n d e Si. (CiU>r.). Der von Ihnen cingereichte Entwurf sicht eine Regelung derart vor, daß sowohl wenn der Mann Jude ist, als auch, wenn die Frau dem Judentum angchört, an Kultusfteucru immer nur die Hälfte der'» i r ch e n steuern erhoben werden. Für den Fall, daß die Lynagogengemeinden einen höheren Prozentsatz des Reichscinkommcnsteuersolls erhebt als die Kirchengemeinde, würde sie also von dem jüdischen Teil der Mischehe weniger als die Hälfte desjenigen Betrages erhalten, auf den sie Anspruch hätte, wenn das Einkommen des Ehemannes zugrunde gelegt würde. Es ist nicht abznsehcn, weshalb die Tynagogcingemeinde, da ein rechtlicher Anlaß dazu nicht vorliegt, einen derartigen Verzicht leisten soll. Kir würden deshalb Vorschlägen, die Bestimmung wie folgt zu fasten: „Ter jüdische Teil einer gemischten Ehe ist von der Hälfte der Reichseinkommenneuer des Ehemannes zu den Gemeindcbeiträgen hcranzuziehen. „Der jüdische Teil einer gemischten Ehe ist von der Hälfte der ankagt wird, sind die Gcmcindebeitrüge von dem jüdischen Teil »ach Maßgabe seiner vollen Reichscintommcnstencr z» erheben." 6. Besteuerung von Mischehen. An den Vorstand der 2 y n a g o g e n g e m c i n d e 3- An sich besteht, sofern nicht Ihr Statut ausdrücklich etwas anderes besagt, für einen Juden, der in Mischehe lebt, überhaupt kein Anspruch gegen die Tynagogengemeinde auf Ermäßigung seiner Knltnssteuer, vilemehr ist er, da! eine gesetzliche Bestimmung wie für die christlichen Gemeinden für die Tynagogengemeinden nicht besteht, mit seinem vollen Einkommen tultusfteuerpslichtig. Es stellt lediglich ein Entgegenkommen der Gemeinde dar,- wenn sic aus die Tatsache, daß die Ehefrau dem Judentum nicht angehört, nnd einer Kirchcngemeinde steuerpflichtig ist, Rücksicht nimmt, und eine entsprechende Ermäßigung eintreten läßt. Eine derartige Ermäßigung würde sich aber nur rechtfertigen, sobald tatsächlich der Ehemann von einer Kirchengemcinde zu Steuern veranlagt worden ist. Rur in diesem Falle tritt für Angehörige der evangelischen und katholischen Kirche, die in Mischehe leben, eine Steuerermäßigung ein. Demzufolge würde, auch wenn Tic, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, freiwillig die für christliche Mischehen geltenden Grundsätze auch ans den vorliegenden Fall anwcnden, da der Mann für die Ehefrau an eine Kirchengemeinde Steuern nicht zahlt, eine Ermäßigung seiner lii ultnSstenern nicht in Frage kommen. 7. Verpflichtung der Syuagogetzgemeiudcn zur Sorge für den Religionsunterricht. An de.» Vorstand der! Synagogengemeinde?. Tie Bestimmung des 8 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 besteht unseres Dafürhaltens noch zu Recht. Die Tynagogengemeinden sind daher zur Sorge für den jüdischen Religionsunterricht der schulpflichtigen Kinder nach wie vor verpflichtet. 8. Erforderniffe des Wahlrechts z« den Repräsentautenwahlen. An den Vorstand der Tynagogengemeinde R. lWestf.). 1. Die Bestimmung des 8 5 Ihres Statuts, wonach nur diejenigen Gemeindemitglieder aktiv wahlberechtigt sind, die „mit der Entrichtung der Abgaben für die Synagogengemeinde während der letzten 3 Jahre nicht im Rückstand geblieben sind", ist aus 8 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 übernommen. Diese Bestimmung ist nicht dahin zu verstehen, daß ein Mitglied des Wahlrechts nur dann verlustig geht, wenn es d r e i I a h r e l a n g mit den Steuren im Rückstand geblieben ist, es genügt vielmehr, daß aus den letzten drei Jahren Steuern rückständig sind. Ein Mitglied also, das für 1 Jahr oder 6 Monate mit seinen Steuern im Rückstand ist» geht, sofern dieser Rückstand ans den letzten drei Jahren datiert, nach der gesetzlichen Bestimmung und danach auch nach der Bestimmung Ihres Statuts seines Wahlrechts verlustig. 2. Mitglieder, die Armcnunterstühung in Anspruch nehmen, werden als solche, die sich selbständig ernähren, nicht angesehen werden können und nach dem Statut gleichfalls das Wahlrecht nicht besitzen. Zu bemerken ist, daß durch Miuisterialerlaß statutarische Bestimmungen, die trotz der gesetzlichen Vorschrift das Wahlrecht von der Steuerleistung unabhängig machen, zugelaffen worben sind. 3. Die Bestimmung, nach der ein Jude drei Jahre in der Gemeinde wohnen muß, um das Wahlrecht zu erhalten, steht im Gesetze nicht. Tie stellt eine über das Gesetz hinausgehende statutarische Einschränkung des Wahlrechts dar. Gemeindemitglieder, die drei Jahre in der Gemeinde wohnen, und lediglich deshalb nicht zu den Lasten der Gemeinde bcigetragen haben, weil die Gemeinde sic nicht kennt, oder sie sich nicht gemeldet haben, würden wahlberechtigt sein. Denn sowohl das Gesetz wie Ihr Statut knüpft den Verlust des Wahlrechts nur an den Tteucr„rückstand". Rückständig aber ist nur derjenige, der schuldhafter Weise, trotzdem er veranlagt war, seine Steuer nicht gezahlt hat. Wer überhaupt nicht veranlagt ist, kann auch nicht rückständig sein. Mitglieder der in Rede stehenden Art würden also wahlberechtigt sein, wiewohl nicht zu verkennen ist, daß eine derartige Regelung eine logische Härte bedeutet, indem ein Mitglied, das Steuern gezahlt hat, aber nicht den vollen Betrag, des Wahlrechts verlustig geht, ein solches aber, das überhaupt keine Steuern gezahlt hat, das Wahlrecht hat. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß auch eine Auffassung denkbar ist, die das Wahlrecht in Fällen der in Rede stehenden Art verneint, eben aus der Erwägung heraus, baß das Gesetz davon ausgegangen ist: „Wer iricht leistet, soll auch nicht wählen", und weil bet der Bejahung des Wahlrechts man eben zu dem oben gekennzeichneten Ergebnis kommt, daß wer überhaupt keine Stenern zahlt, unter Umständen besser gestellt ist, als derjenige, der mit einem Teil derselben rückständig ist. Nichts desto weniger sind mir der Ansicht, daß Mitglieder der gedachten Art wahlberechtigt sind, weil der Gesetzgeber eben nur diejenigen ansschließt, die mit ihren Steuern rückständig sind, und wenn er die tatsächliche Steuerleistung zur Vorbedingung des aktiven Wahlrechts hätte machen wollen, er dies ohne weiteres hätte sagen können und auch hätte sagen müssen. 4. Ein Vater, der bei seinem Sohne lebt, kein eigenes Einkommen besitzt, sondern von dem Sohn unterhalten wird, wird als ein Gemeindemitglied, das sich selbständig ernährt, nicht anzusehen sein, nnd demzufolge vom Wahlrecht ausgeschloffen sei. Eine andere Frage ist, ob eine Regelung, wie Ihr Statut sie noch vorsieht, dem Zcitbewußtsein entspricht, und ob nicht der Versuch auch bei Ihnen gemacht wird, das Wahlrecht von der Tteuerleistung zu lösen. Ter Begriff der Unbescholtenheit wird im Sinne des Strafrechtes zu entscheiden sein. 9. Aufwertung von Anleihen von Synagogengemeinden, falls der Gläubige, sich noch im Besitz der Schnldurkuude befindet, und trotzdem er vorbehaltslos den Tilgnngsbetrag angenommen hat, Aufwertung nach dem Anleihcablöfegesetz vom 16. Juli 1925 verlangt. An den Vorstand der Synagogen gemeinde B. Den in Ihrem Schreiben an die Städtische Sparkaffc B. dargelegten Standpunkt können wir nicht teilen. 8 32 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli 1925, auf den 8 40 a. a. O. verweist, deckt sich fastvollständig mit 8 35 Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925. Wenn auch über die Auslegung dieser Paragraphen viele Zweifel bestehen, so sind doch fast alle Kommentare der Ansicht, daß der Gläubiger, der zwar Zahlung erhalten hat, sich aber noch im Besitz der Schuldurkunde befindet, Anfwertung (Anspruch auf Umtausch) verlangen kann, so

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