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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 12

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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- 12 — Obhut eines jüdischen Vertrauensmannes aufbewahrt werden. Auch Hier dürste der Preußische Landesverband bereit sein, entweder die Gegenstände selbst in Obhut zu nehmen, oder sie bei einer anderen Gemeinde unterzubringen. Bon den vorstehenden, die religionsgesetzliche Seite der Angelegenheit betreffendest Fragen abgesehen, wäre die rechtliche Frage zu prüfen, wer das Bsrfügungsrecht über die Synagoge besitzt. Keinesfalls wäre ein einzelnes Gemeindemitglicd befugt den Verkauf vorzunehrsten, vielmehr wäre erforderlich ein förmlicher Beschluß der Gcmeindebeihörden, der der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfte. Sind die nach Gesetz und Statut erforderlichen Gemeindeprgane nicht mehr vorhanden, dann würde in anderer Weis« Vorsorge getroffen werden müssen, entweder dadurch, daß ein Regiernngskommissar für die Gemeinde bestellt wird, oder mit Zustimmung der Negierung der Landesverband Rechte und Pflichten der Gemeinde übernimmt. 16. Körpcrschaftsrcchte der Synagogcngemeiubeu. An den Provinzialvcrband K. Aus den gefl. Bericht vom 13. ü. M. erwidern wir ergebenst, daß nach 8 35 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 es eigentlich unverständlich ist, wieso im Rheinland eine Reihe jüdischer Gemeinden ohne Körpcrschaftsrechte vorhanden sein sollen. Alle Synagogengemeinden haben derartige Rechte, und cs ist an sich nur der Fall denkbar, daß innerhalb des Bezirks einer össentlich-rcchtlichen Tynagogengemeindc, der mehrere Ortschaften umfaßt, die Juden eines Orts sich zu einer Gemeinde privatrcchtlichen Charakters zusammengeschlossen haben. Diese gehören aber nichts desto > weniger d?r öffentlich-rechtlichen Synagogengemeinde an, in deren Bezirk sie wohnen. Es wäre demzufolge in allen Fällen zu prüfen, ob dae betrcfenden privatrcchtlichen Gemeinden nicht Teile einer öffentlich-rechtlichen Synagogenzemeinde sind. Dabei ist noch denkbar, daß die Gemeinden selbst über den Sachverhalt nicht genau informiert sind, intem bei der Bildung einer öffentlich-rechtlichen Synagogengemetnde zum Bezirk derselben auch Ortschaften geschlagen wurden, in denen damals Jrrdcn nicht wohnten, dann später Jliden sich dort niedergelassen haben, die sich zu einem Synagogenvereiu zusammengeschlossen haben, und in Unkenntnis der Tatsache, daß der Wohnort zum Bezirk einer Synagogcngemeinde gehört, des Glaubens sind, daß sie zu keiner vfentlich-rechtlichen Synagogengemeinde gehören. Tollte trotz der angegebenen Rechtslage es richtig sein, daß eine Rdihe von Gemeinden vorhanden ist, di« keine Körperschastsrechte hat, und zum Bezirk einer anderen öffentlich-rechtlichen Synagogcngcmeindc nicht gchqrt, so ergäben sich die folgenden Möglichkeiten: Entweder es wird fier die Gemeinde die Anerkennung als ösfcntlich-rcchtlsche Synagogengemeinden erwirkt, oder aber die betreffenden Ort« werden zu dem Bezirk einer benachbarten öffentlich rechtlichen Tynagogengemeindc geschlagen. Hierfür wäre der Regierungspräsident zuständig, und er könnte die Maßnahme auch gegen den'Billen der beteiligten Gemeinden treffen. An die Regierung märe auch der Antrag auf Bildung einer selbständigen Gemeinde z^u richten. 17. Das Anrecht a»s den Synagogenplatz. An den B o r st a n d d e r T y u a g o g c n g e m e i n d e B. Die Inhaber der Tynagotzenstellen, denen Sie gemäß den uns abschriftlich eingereichten Bescheinigungen das Recht auf einen Synagogenplatz eingerästmt haben, besitzen u. E. auch jetzt noch das vererbliche und durch Verfügungen jeder Art übertragbare Recht auf den Synagogejnplatz. Voraussetzung ist, daß die jetzigen Inhaber ihren Erwerb Nachweisen, wobei es ohne Belang ist, ob der jetzige Inhaber! das Recht durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder auf andere Art erworben hat. Wir halten es nicht für zulässig, daß Tie ein von Ihnen durch Vertrag übertragbares Recht einseitig aufheben oder auch nur einschränken. Ein Beschluß des Vorstandes und der Repräsentantenuersammlung, wie er von Ihnen beabsichtigt ist^dahingehend, daß sämtliche früher verliehenen Stellen mit dem Tode bzw. mit dem Ausscheiden aus Ihrer Gemeinde an Die zurückfallen müssen, würde mithin gegenüber den Stelleninhabern rechtlich völlig wirkungslos sein. Wir können Ihnen daher nur anheimstellen, in Zukunft Verträge der bisherigen Art nicht mehr abzuschließen. Ratsam erscheint es uns, Synagogenplätze nur auf bestimmte Zeit zu vermieten, oder auf Lebenszeit mit dem Hinzufügen, daß mit'dem Ausscheiden des Mieters aus -er Gemeinde der Synagogenplatz wieder zur freien Verfügung der Gemeinde steht. Eine Möglichkeit, die freie Verfügung über die früher vergebenen ^nagogenstellen wiederzuerlangen, sehen wir nur darin, daß Sie die seinerzeit übertragenen Rechte käuflich zurttckerwerben. Wir verweisen auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 29. 6. 1886 tBd. 16 T. 159), in der ausgesprochen ist, daß die Berechtigten für die Beseitigung privatrechtlicher Nutzungsrechte an Kirchenstühlen durch kirchenpolitische Befugnis Anspruch aaus Entschädigung haben, des weiteren auf Artikel 153 der Reichsoerfassung. der bestimmt, daß Enteignung nur unter gesetzlichen Voraussetzungen gegen Entschädigung zulässig ist. _ Die Sache würde bann anders liegen, wenn etwa einmal die Synagoge überhaupt abgerissen und nicht wieder aufgebaut würde. 18. Sind die jüdische» Knltnsbeamten krankenkassenverfichernngspflichtig? Für die Frage, inwieweit jüdische Knltusbeamte der Krankenkaffen-Versicherungspflicht unterliegen, sind die Bestimmungen der 88 165, 169 und 170 der Reichsversicherungsordnnng in der Fassung vom 15. Dezember 1824 (R.G.Bl. S. 799fs) maßgebend. Die 88 lauten: 8 165. Für de» Fall der Krankheit werden versichert: 1. Arbeiter, Gehilfen/ .Gesellen, Lehrlinge, Hausgehilfe», 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, nämlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 3. Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 4. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen, 5. Lehrer und Erzieher, 5a. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege, die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquellen ihrer Einnahmen bildet, 6. Hausgewerbetreibende, soweit ihnen nicht ein jährliches Einkommen in dem nach 8 165» festgesetzten Betrage sicher ist . . . Voraussetzung der Versicherung ist für die in Abs. 1 Nr. 1—5a und . . . Bezeichneten, mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Entgelt <8 160) beschäftigt werden, für die unter Nr. 2—6» Bezeichneten außerdem, daß ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Entgelt nicht den nach 8 165» festgesetzten Betrag übersteigt. Für die JahresarbeitsverdienstjEinkommens-) Grenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden jFrauen-, Kinder-Zuschläge), nicht angerechnet. 8 169. Versicherungsfrei sind Beamte, Acrzte und Zahnärzte in Betrieben oder im Dienste des Reiches, der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicheruügsträgers, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (8 179) oder für die gleiche Zeit aus Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (8 182) gewährleistet ist. Das gleiche gilt für Beschäftigte der im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten und ferner für Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des 8 1 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 fReichsgesetzbl. I S. 597.) * 8 170. Beamte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die oberste Verwaltungsbehörde von der Berstcherungspficht befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im 8 169 bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. Serantroortlid) für den a<jf amten Inhalt: Xt. JJnar Freund. Berlin-Brunewald. HubertuS-NHee 2t. — BerIag: Preußischer Land« »verband jüdischer «euicinden. Berlin R 2t. Lranienburaer Straße 29. — X r u t : Dehriiig k Reimer» ®. m. b. H., Berlin SW SS. RMersiraße 75.

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