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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 6

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 Rande des preußischen Geburtsregisters zu vermerken, wenn vorgelegt sind: a) die Verfügung der zuständigen polnischen Behörde in be- . glaubigter Ausfertigung, t>i ein beglaubigter Antrag des Beteiligten selbst, c) soweit diese Schriftstücke nicht in deutscher spräche abgefaßt sind, beglaubigte deutsche Uebersetzungen, durchweg an letzter stelle beglaubigt durch die deutsche Vertretung in Posen oder Warschau, oder, falls der Antrag ausnahmsweise aus diplomatischem Wege an das Auswärtige Amt gelangt ist, durch die polnische Gesandtschaft in Berlin. Gehört der Ausländer einem andere» Laude als Polen an, so gilt das Gesagte entsprechend. (4) Eine Ramenändernng ist es auch, wenn der Name anders geschrieben oder durch Anfügung eines zweiten Namens in einen Doppelnamen verwandelt wird. (5) Von solcher behördlichen Acnderung des bisherige» richtigen Namens ist zu scheiden die behördliche Feststellung, daß der Name eines Menschen richtig A. heiße und nicht B., wie er bisher sälschlich allgemein genannt sei. Eine Richtigstellung führt zur „Berichtigung" aller im Stgndesregister eingetragenen falschen Namen, nicht bloß derer im Geburts- und Heiratsregister. Ein Randvermerk über die Aendernng bedarf nicht, wie die „Berichtigung", einer vorherigen Anprdnnng des Amtsgerichts. 195. In allen Fällen isst eine spätere Aendernng, die am Rande der Geburtseintragung eines Ehristcn vermerkt wird, alsbald dem zuständigen K i r ch e n b n ch f ü h r c r behufs Beischreibung mitzutcilen, und zwar dem Pfarrer oder, wenn dessen (Zuständigkeit dem Standesbeamten unklar ist, dem Superintendenten vdcr Konsistorium, bei Katholiken dem Erzpricstcr oder Bifchoj. 286. (1) Eines (Zeugnisses dritter Art, nämlich einer „Tran- Be r e i tsch a f t s -E r k lä r>u n g" bedarf der ausländische Verlebte, wenn nach de» Gesetzen seines Hcimatstaates die kirchliche Trauung Voraussetzung einer gültigen Eheschließung ist. Darin muß ein Geistlicher (Rabbiners, einerlei ob er in Deutschland oder im Ausland tätigest, sich bereit erklären, unmittelbar nach der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche {rituelle► Trauung der beiden genannven Verlobten vorzunehmen. (2) Als solche Länder kommen in Betracht: Bulgarien, . Griechenland, Jugoslawien, insoweit die Gebiete früher zu Serbien, Llowvnicn, Kroatien oder Montenegro gehörten, Liechtenstein, Polen, insoweit die Gebiete dem ehemaligen russischen Reiche angehören: ferner dem Vernehmen aach auch Persien und die Türkei, diese beiden Länder jedoch nur, svlvcit es sich um Ehristen handelt. (3) Gehört einer der Verlobten dem griechisch-orthodoxen Glauben an, so muß regelmäßig die Bescheinigung von einem Geistlichen dieser Kirche ausgestellt sei». (4) Ter Standesbeamte hat die Verlobten, wenn einer von ihnen diesen Staaten angehdrt, und insbesondere den deutschen Teil darauf hinzuwcise», daß, falls die kirchliche Trauung nach der Eheschließung unterbleibt, die Eheschließung nach dem Recht des ausländischen Staates nichtig, mindestens aber die Rechtswirksamkeit der Eheschließung in Frage gestellt ist. lös Befreiung von der i Traubereitschafts-Erklürnng kommt nicht in Frage. 298. sl) In dem Berichte sind die beiden Verlobte» nach Namen, Wohnsitz und Religionsbekenntnis zu bezeichnen. (21 Beizufügen sind: a) die Geburtsurkunde, bt der Ausweis über die Staatsangehörigkeit des' Ausländers, ct die etwa vom Gesandten oder Konsul oder der sonstigen Behörde des ausländischen. Staates ausgehenden schreiben, die sich ans die Absicht der Eheschließung beziehen. d) sonstige Urkunden, welche für die Entscheidung von Bedeutung sein können, es falls der Verlobte einem der Länder unter Ziff. 286 angehört, die Traubereitscha^ts-Erklärung. '§ 822. . (6) Zn der Niederschrift sind insbesondere auch anzugeben: a) von den Verlobten der Familienstand, die Religion, die Staatsangehörigkeit, bs von ausländischen Verlobten auch der Heimatort lZiff. 802>, c) von den Eltern der Verlobten der Name, sowie Stand oder Gewerbe und Wohnort. 896. Tie reichsrechtliche Gebühr für die Einsicht in das Standesrcgister oder für die Erteilung eines Auszugs oder eines Scheines (oben Zifs. 371, 372) wird nicht erhoben, wenn sie in amtlichem Interesse erfolgt, d. h. wenn öffentliche Behörden sie für ihre Amts- oder Geschäftsverwaltung verlangen. 897. Auch preußische Gebühren werben nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, insbesondere Amtshandlungen, die durch Behörden veranlaßt werden, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser zur Last zu legen ist. 165. (l) Außerdem sind als weitere Sonderfragc» für die Statistik die Muttersprache und die Religion zu erfragen nämlich bei Geburtssällcn diejenigen des Vaters und der Mutter, bei Heiraten diejenigen des Mannes und der Frau, bei Tterbefällen diejenigen" des Verstorbenen, bei Totgeburten diejenigen des Vaters und der Mutter. (2) Die Religion wird zwar nicht mehr ins .Hauptregister eingetragen, wohl aber für die Statistik erfragt und sowohl ans der Zählkarte, wie im Namenverzeichnis vermerkt. Aus Wunsch ist statt des Ausdrucks Dissident die besondere Religivnsgemeinschast zu nennen. 166. Auch die Sondcrsragen für Statistik müsien die Erschienenen genau und gewisienhaft beantworten. Sollte die Antwort beharrlich verweigert werden, so kann der Standesbeamte den Erschienenen durch Geldstrafen, welche für jeden einzelnen Fall zwischen l und 1000 RM. liegen können, zur Beantwortung anhalten, und zwar so oft, bis die Beantwortung erfolgt. 107. Auskunst aus rcligivnsstatistische» Erhebungen soll der Standesbeamte nur den betreffenden Religivusgesellschaften gewähren. 108. (lj svfern nicht das Pfarr- oder Synagogenamt ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet, soll der Standesbeamte jeden Geburts- und Sterbesall, sowie jedes von ihm angeordnete Aufgebot i» eine Liste eintragen für diejenige öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft, welcher a) bei einem Geburtsfall die Eltern des Kindes, der Vater oder die Mutter: b) bei einem Aufgebot die Verlobten oder einer von ihnen: c) bei einem Sterbesall der Verstorbene angehören. <2) Unter öffentlich-rechtlicher Rcligionsgesellschaft sind die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie die jüdischen Synagvgengcmeinden zu verstehe». Gehören also die Beteiligten einer anderen Religionsgesellschaft oder keiner an, so unterbleibt der Listenvermerk. Andererseits ist die Geburt eines Kindes aus gemischter Ehe ebenso wie das Aufgebot zur Schließung einer gemischten Ehe zweimal, für jede der betreffenden Religionsgese»- schasten, einzutragen. 109. Die Liste ist alsbald nach Mitte und Schluß jedes Monats dem für das Standesamt zuständigen Vertreter der Religionsgcsellschast zu übermitteln. Dessen Sache ist cs, die Mitteilungen ^weiterzugeben, soweit die Beteiligten auswärts wohnen oder gewohnt habe». änderen Standesbeamten geschlosieu ivird. 111. Gehören verschiedene Bezirke einer Religionsgesellschasl zum Standesamt, so ist für jeden eine besondere Liste anfzustellen. Auf Verlangen hat die Religionsgesellschaft dem Standesamt ein Ortschafts- oder Straßenverzeichnis zu geben, ans dem die Bezirke ersichtlich sind. 112. Wenn ein Pfarr- oder Synagogenamt für seinen Bezirk aus die Listenführung ganz oder teilweise verzichtet, oder wenn eine Religionsgesellschaft eine gemeinsame Liste für verschiedene Bezirke als genügend erklärt oder sich mit Uebermittlung der Listen in längeren als halbmonatlichen Zwischenräumen einverstanden erklärt, so gilt das, bis es widerrufen wird. 118. fl) An Stelle der „Liste", die alle Fälle eines Halbmonats enthält, kann auch die Sammlung von Einzelkarten zwischen der Religionsgefellfchaft und dem Standesbeamten vereinbart werben. (2) Die Liste ist ebenso wie die Karten so einzurichten, daß der Standesbeamte lediglich anzugeben hat: I. Bei Geburtsfällen in Spalte 1 den Tag der Geburt, 2 die Nummer des Standesregisters, 3 den Stand, den Namen und die Wohnung des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter, 4 das Geschlecht des Kindes, 5 die Religion des ehelichen Vaters, 6 die Religion der Muttex: t

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