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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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bewilligt; zwölf Gesuchen jübischer Lehrer, Kantoren a. D., bzw. deren Witwe» um laufende Beihilfen wurde stattgcgeben; 14 jüdische Gemeinden wurden Unterstützungen zur Erneuerung tihrer Synagogen, Instandsetzung ihrer Friedhöfe, Einrichtung von Mikwoaus u. ähnl. zugefprochen. Eine Reihe von Gesuchen konnte and Mangel an substanziiertcn Unterlagen oder weil die Rot» ivendigkeit zur Unterstützung nicht anerkannt wurde, nicht berücksichtigt werden. Die Erledigung einer Reihe von Gesuchen um Baubeihilfen wurde biS zum Eintreffen einer gutachtlichen Aeußerung der znständigen Provinzialverbände vertagt. Ein Mitglied berichtete über die Umfrage, die das Ministerium für Wiffenschaft, Kunst und Volksbildung durch die Regierungspräsidenten in bezug auf B erteil» n g der Staatsbeihilfen für den Religionsunterricht an die einzelnen Gemeinden gehalten hatte. Die Gemeinde», die vom Landesverband unterstützt werden, sollen durch den zuständigen Rabbiner bzw. einen älteren Lehrer regelmäßig inspiziert werde»; mindestens einmal im Jahr soll über ihren Religionsunterricht foivie über ihre kulturelle Tätigkeit dem Verbände berichtet werden. Eine Sitzung, die am 20. Januar 1027 stattfand, hatte über annähernd 50 Anträge zu entscheiden. Zwei Bitten von Gemein- Gesetze und v Reich. a> Gesetze. Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschristen. Bom 18. Dezember 1928. «RGBl. S. 505.) 8 3. (1) Die Prüfstelle setzt sich ans einem beamteten Vorsitzenden und acht Sachverständigen zusammen. Bon den Sachverständigen sind je zwei zu entnehmen den Kreise» 1. der Kunst und Literatur, 2. des Buch- und Künsthandels, 3. der Jugendwohlsahrt und der Jugendorganisationen, 4. der Lehrerschaft und der BolksbildungSorganisatione». Ter Reichsminister des Innern ernennt auf Grund von Vorschlägen der beteiligten Verbände von jeder dieser Gruppen ans drei Jahre eine Änzahl Sachverständiger unter Berücksichtigung der Vertreter der Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach Artikel 137 der Reichsverfassung. Die Heranziehung im Einzelfall erfolgt nach einem bestimmten Plane durch den Vorsitzenden «2) Nur bei Uebereinstimmung von wenigstens sechs Mitgliedern der Prüfstelle ist eine Schrift in die Liste aufzunehmen. 8 4 Abs. 4. (4) Tic ObcrprUfstelle besteht ans einem Vertreter des Reichsministeriums des Innern als Vorsitzenden, sechs vom Reichsrat gewählten Beisitzern und aus Sachverständigen der im 8 3 Abs. l Sah 2 bezcichneten Gruppen, die vom Reichsminister des Inner» aus drei Jahre ernannt werde». Sie entscheidet in der Besetznng von sieben Mitgliedern, die aus dem beamteten Vorsitzenden, zwei Beisitzer» und je einem Sachverständigen der obenbezeichneten Gruppen bestehe». Die Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Soll indessen der Antrag gegen Aufnahme in die Liste oder auf Streichung abgclehnt oder der Beschwerde aus 8 4 Abs. 2 stattgcgcben werden, so muß die Mehrheit wenigstens fünf Stimmen betragen. Preußen. Berwaltungsgebiihreuordnung ($($£.) Bom 30. Dezember 1926. (GSS. S. 327.) 8 1. (1) Für einzelne Amtshandlungen, die auf Veranlassung von staatlichen Organen oder krast staatlichen Auftrags von nichtstaatlichen Organen vorgcnommen werden, werden Bermaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Tarifs erhoben. Die Erhebung von anderweitigen Gebühren oder Stempeln für derartige Amtshairdlungen wird ausgeschlossen. <2) Die Gebühren fließen in die Staatskasse, die für Auftrags- Handlungen erhobenen Gebühren in die Kaste derjenigen Stellen, deren Organ die Amtshandlung vvrgenvmmen hat. 8 2. Gebührenfrei sind: 1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Jntereffe erfolgen; den um finanzielle Unterstützung wurde ftattgegeben. In 10 Fällen wurden für Gemeindebeamte, ehemalige Lehrer und deren Witwen monatliche Znfchüste bewilligt, vier Beihilfen für im Ruhestand befindliche oder bedürftige Beamte wurden gewährt, in fünf Fällen wurde die Bewilligung von dem Gutachten des beteiligten Provinzialverbandes abhängig gemacht. In zwölf Fällen mußten Gesuche ebenfalls vertagt bzw. abgelehnt werden, da sie entweder zu wenig substanziiert waren, oder Geldmittel zu diesem Zweck nicht mehr zur Verfügung standen. Fünf jungen Leuten, die sich dem Lehrerberuf widmen wollen, wurden ab 1. Januar, einem ab 1. April 1027 Stipendien zugesprochen, mit der Bedingung, baß halbjährlich die Zeugniste der Stipendiaten vorgelech werden. Zwei Gesuche wurden dem Wohlfahrtsausschuß zur weiteren Beranlastung überwiesen. * j Zn dem Gesuch eines Verbandes von^Tynagogengemeinden um Gewährung einer Beihilfe zur Abhaltung eines Fortbtldnngskursus für Lehrer und Kantoren will die Kommission erst Stellung nehmen, nachdem ein genauer Plan über Einnahmen und Ausgaben eingereicht und die Zahl der Teilnehmer angegeben ist. Für die Jeschiwah in Frankfurt a. M. wurde eine weitere erhebliche Beihilfe bewilligt. erordnungen. 2. Amtshandlungen, die auf Beranlastung eines im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten, Angestellten, Arbeiters, eines Ruhegehaltsempfängers oder eines Hinterbliebenen dieser Personen vorgenommen werden und das bestehende oder frühere Dienstverhältnis betreffen; 8. Amtshandlungen, die eine Behörde in Ausübung einer öffentlichen Gewalt veranlaßt, eS sei denn, daß die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser zur Last zn legen ist; 4. der mündliche Verkehr; 5. Angelegenheiten in Gnadcnsachen; 0. Angelegenheiten der WohnuNgszwangsbewirtschastung; 7. Amtshandlungen aus Grund des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung voll Strafvermerken vom' . ' 0. April 1020 «Reichsgesetzbl. Z: 507), 0. Februar 1924 «Reichsgesetzbl. I S. 44). 1 ’ § 3. Diejenigen Personen, Anstalten usw., die nach 8 5 Abs. 1 bis 4 des Stempelstcuergesetzeö von der Entrichtung der Stempelsteuer befreit sind, sind unter den dort genannten Voraussetzungen auch von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit. Dienstanweisung für die preußischen Standesbeamten «ud ihre, Aufsichtsbehörden «in Kraft seit dem 1. Januar 1026.) 11. «1> Geistliche und andere Religionsdiener können, solange sie im Dienst sind, nicht zu Standesbeamten bestellt werden. «3> Lehrer bedürfen zur Uebernahme des Nebenamts der ■ Genehmigung ihrer Schulaufsichtsbehörde. 0. Abschnitt: Einsicht in das S t a n d e s r e g i st e r. 135. Jedem G e i st l i ch e n »der anderen Religionsdiener steht es frei, das Standesregister kostenfrei einzusehen, s 177. (1) Die Anzeige unter Ziff. 176 Abs. 1b, also von der Geburt eines unehelichen Kindes, soll aber der Standesbeamte nicht unmittelbar an das Vormundfchaftsgericht, sondern an das Jugendamt machen, in besten Bezirk die Geburt erfolgt ist. Dieses erlangt selbst die Vormundschaft über das unehelich« Kind und reicht die Anzeige »ach Kenntnisnahme an daS Bornrundschaftsgericht weiter. «2) In der Anzeige an das Jugendamt ist zugleich das religiöse Bekenntnis der Mutter anzugeben. 191. «1) Wünscht ein Preuße, daß fein Familienname geändert werde, so kann der preußische Justizminister, nachdem daS zuständige Amtsgericht die nötigen Ermittelungen angestellt hat, dem Wunsche entsprechen. <2) Hat der Justizminister einem Preußen die Ermächtigung zur Aenderung des Familiennamens erteilt, so veranlaßt das Amtsgericht, daß die Aenderung im GeburtS- und im Heiratsregister am Rande vermerkt werde. Dem Ersuchen hat der Standesbeamte zu entsprechen, auch wenn sonst kein Antrag eines Beteiligten vorliegt. «3) Ist dagegen der Name eines Polen von der zustündigen polnischen Behörde geändert worden, so ist das nur dann am

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