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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 7

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 II. bei Aufgeboten in Spalte 1 den Tag der Aufgebotsordnung. 2 den in AuSficht genommenen Tag der Ehefchließung. 8 den Stand, den Namen und die Wohnung des Bräutigams, 4 den Stand, den Namen und die Wohnung der Braut, 5 die Religion des Bräutigams, 6 die Religion der Braut; III. bei Sterbefällen in Spalte 1 den Tag des Todes, 2 die Nummer des StandeSregisters, 3 den Stand, den Namen und die Wohnung des Verstorbenen, 4 seine Religion. 414. Den Vordruck für die Listen oder Karten liefert das znständige Pfarr- oder Synagogenamt. Geschieht es nicht rechtzeitig, so kann die Listenführung für den Halbmvnat unterbleiben. 415. (1) Die Art der llebermtttlung der Listen oder Karten ist mit dem Pfarr- oder Synagogenamt zu vereinbare». Kosten dürfen dem Standesamt nicht entstehen. (2) Kommt eine Vereinbar»»« nicht zustande, so hat der Standesbeamte die Liste lediglich zur Abholung bereitzustellen. (3) Bleibt das Pfarr- oder Synagogcnamt bei Erfüllung der ihm hieraus s«bf. 1 und 2 der'Ziff. 415» sich ergebenden Pflichten länger als einen Monat im Verzüge, so kann der Standesbeamte die Listenführung einstellen. Wenn später das Pfarr- oder Synagogenamt die Weiterführung der Liste schriftlich beantragt, so hat der Standesbeamte dem Anträge vom Beginne des nächste» Monats an nachzukommcn. 416. Der Standesbeamte soll sich religiös unparteiisch halten, insbesondere nicht die eine Religivnsgcscllschaft gegenüber einer anderen bevorzugen. Weitere Fragen als die angegebenen hat er nicht zu stellen, also nicht etwa, in welchen Religio» das Kind getauft werden soll, oder in welcher Kirche oder »ach welchem Bekenntnis die Trauung beabsichtigt wird. 418. Für Dissidenten und Juden'wurden in Preyßcn seit 1817 die Register vom Richter geführt. <2) Scheidungsurteile oder Tcheidnngsbriesc, die zwischen Juden oder Ausländer» von geistlichen Stellen in Deutschland ausgesprochen werden, sind für deutsche Behörde» unbeachtlich. 423. Alsbald nach der standesamtlichen Eheschließung ist den Eheleuten eine Bescheinigung über die Eheschließung anszustellen. Ohne solche darf der Pfarrer die kirchliche Trauung nicht vornehmen. In dem Formular ist der Wortlaut des 8 32 PStG. lZiff. 421 Abs. 1) abgedruckt. 426. Die kirchliche Beerdigung oder Verbrennung soll i» der Regel der Eintragung des Tterbesalls in das Sterbercgister zeitlich folgen. Zum Zwecke der Beerdigung lodcr Verbrennung) kann eine gebührenfreie Bescheinigug der Eintragung in das Sterberegister gefordert iverden lZisf. 220). 427. Geistliche und andere Rcligionsdiener dürfen nicht Standesbeamte sein <Zisf. II). 428. Geistlichen und anderen Rcligiviisdieuer» steht die Einsicht der Ttandesregister kostenfrei offen lZisf. 185). 429. Den Rcligionsgcscllschafte», denen daran gelegen ist, sind die Geburts- und Sterbcfälle, sowie die Aufgebote halbmonatlich mitzuteilen. Näheres oben Ziss. 408 ff. 486. Wird neben der Gcburtseintragung eine spätere Acnderung vermerkt, so ist dies in allen Fällen, t» denen es sich um einen Ebristen handelt, dem Kirchenbuchführer zwecks Beischreibnng mitzuteilen lZisf. 105). b) Ministerialerlasse. Erlaß des Ministers für Wiffenschast, «nust und Bolksbilduug vom 4. Oktober 1926. Betrifft: die Einrichtung einer deutschen «ufwertungsstclle in Posen. Berlin W8, den 4. Oktober 102«. Der Preußische Minister für Wiffenschast, Kunst und Volksbildung O I Nr. 5928, G II Berlin W 8, den. Nach einer Mitteilung des Auswärtigen Amts ist in Posen eine »Deutsche « uf w e r t u n g s st e l l e" eingerichtet worden, deren Aufgabe es ist, deutschen Gläubigern bei Durchführung ihrer Aufwertungsansprüche in Polen Rat und Beistand zu gewähren. Etwaige Anträge sind zu richten: An daS Deutsche Generalkonsulat, Auswertungsstelle, Posen. Die betreffenden Gesuche kdnnen beim Auswärtigen Amt, Berlin W8, eingereicht werben, welches für-Weiterleitung nach Posen Sorae traaen wird. Ich stelle ergebenst anheim, die beteiligten Kreise hierauf aufmerksam zu mache». I. A.: gez. Paul. Min.-Erl. des Prcuß. Min. für Wiffenschast, Kunst und Volksbildung vom 9. Dezember 192$ betreffend Aufwertung kirchlicher Markauleihe». Ter Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung G I Nr. 1838 G II Berlin W 8, d. 9. Dez. 192«. Ans daS Schreiben vom 27. August 1928 — 20. I., betreffend Aufwertung kirchlicher Markanleihen. Gegen eine über das gesetzlich vorgeschriebcne Maß hinausgeheyde Aufwertung von Markanleihcn seitens der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände habe ich keine Bedenken, wenn dis Auswertung sich innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hält. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Aufwertung der Schuldscheindarlehen privater'Gläubiger, vor allem von Bedürftig gen und Kleinrentnern, soweit nach Treu und Glauben im einzelnen Falle eine bevorzugte Behandlnüg billig erscheint. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit wird in erster Reihe darauf zu achten sein, daß durch eine solche Auswertung keine übermäßige Steigerung her Kirchensteuer notwendig wird. Als selbstverständlich sehe ich auch voraus, daß die höhere Aufwertung nicht etwa dadurch gedeckt wird, daß die für die Zwecke der Pfarrbesoldung bereitgestellten oder bereitzustellenden Beträge zn Aufwertungszwecken verwandt werden, und der dadurch für das Pfarrgehalt ausfallende Betrag durch Inanspruchnahme vermehrter staatlicher Besoldungsznschüffe ausgeglichen wird. Abschrift dieses Schreibens haben die Herren Oberpräsidentcn und Regiernngsprästdenten erhalten, Im Aufträge: gez. T r c n d e l e n b u r g. Erlaß des Ministers für Wiffenschast, Kunst und Volksbildung vom 26. Januar 1927. ( Betrifft: Wohlfahrtsrente. (i I Nr. 01 G II. Berlin W 8. den 2«. Januar 1927. Betrisst: Wohlfahrtsrentc (8 27 des Anleiheablösungsgesetzes). Im Verfolg des Rnnderlasscs vom 27. , Oktober 1928 — A 8061 U I — und vom 10. Februar 1926 — A 5195 — weise ich darauf hin, daß in der dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 4. Dezember 1926 tRGBl. I. S. 494 ff.) die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohlfahrtsrenten gemäß 8 27 dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind. Danach kann den Einrichtungen, die der freien oder kirchlichen Wohlfahrtspflege ober der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung dieney, auf Grnnd der Auslosnngsrechte, die sie als Anleihealtbesitzcr erhalten haben, eine Wohlfahrtsrentegewährt werden. Die Gewährung der sozialen ober der kulturellen Wohlfahrtsrentc ist nach den 88 17 und 33 der Verordnung in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1927 zu beantragen. Die Anträge müffen die in den 88 14 und 32 der Verordnung geforderten Angaben enthalten. Soweit Auslosungsrechte bereits am 3. Dczembr 1926 ausgelost worben sind lvgl. Nr. 282 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 3. Dezentber 19-28), können die Anleihegläubiger auf die Rechte aus der Auslosung verzichten, um sich den Anspruch aus die Wohlfahrtsrentc zu erhalten. Ein solcher Verzicht muß.nach 8 12 Abs. 2 und 8 31 der Verordnung spätestens bis zum 2. Februar 1927 der Reichsschuldenverwaltung mitgeteilt werden. Der Verzicht gilt nur, wenn die Rente gewährt wird. Ich ersuche, dafür Sorge zu tragen, daß die.hiernach rrforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt werden. Berlin, den 13. Januar 1927. Der Preußische Minister für Wiffenschast, Kunst und Volksbildung. In Vertretung: gez. Lammers. A Nr. 5037 Abschrift übersende ich ergebenst zur gefälligen Kenntnisnähme. Die im Eingang des obigen Erlaffes erwähnten Ruuderlaffe sind im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung, von 1925, S. 328 und von 1926, S. 74, veröffentlicht— Im Aufträge: Trendelenburg.

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