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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 - Gemäß §3 Abs. 1 Lit,a und b der Hausziussteuerverordn-un'g vom 2. 7. 1926 sind von der Hauszinssterrer befreit: die im Eigentum öffentlicher Körperschaften stehenden bebauten Grllw-stiicke" pp» sowie «die im Eigentum inländischer Personenvereinigungen und BermögcnSmassen stehenden bebauten Grundstücke, wenn die Pcrsonenvereinigungen und Vermögen smasien nach der Satzung pp. ausschließlich gemeinnützigen pp. oder religiösen Zwecken dienen". In der Rechtsprechung besteht kein Zweifel, daß diei'ie Bestrmnlungen auf Synagsgcngemeindcn und jiddische Vereinigungen Anwendung Ku finden haben. Daraus muß gefolgert werden, daß die in deinfelbcu 83 unter Lit. d cnchaltene Bestimmung «Befreiung der Dienstwohnungen von Geistlichen und Kirchendienern" auch für Funktionäre der jüdischen Gemeinden zu gelten hätte. Wenn die bisherige Nechtsprcchuug die in zeitlich vor der Reichsverfassung entstandenen Gesehen den Geistlichen und Kirchendienern zugehilligten steuerlichen Befreirmzen den Rabbinern und jüdischen Kultusbeamtcn nicht zugestanden hat, so ist für diese Auffassung die Anerkennung der christlichen Kirche als Staatskirche maßgebend geivcsen. Art. 137 der Reichs Verfassung verneint das Bestehen einer Staatskirche. Tamil ist aber der Grund, das Vorrecht der Befreiung von Steuern auf Kirchenbeamte der christlichen Kirchen zu beschränken, weggefallcn. Diese Vorrechte miisscn in sortschrittlichcr Auslegung des Gesetzes auch den jüdischen Kultus beamten zngebilligt werden. Dies ist auch der Standpunkt, den die Steuergesetzgebung seit der Reichsvcrfassung eingenommen hat. In diesem Sinne haben das Rcichsnotopfevgescv vom 31. 12. 1919 (RGBl. . S. 2189 ff.), das Kapitalertragsstcucrgesetz vom 29. 3. 192« «RGBl. 2.34',», das Vermögenssteuergesetz vom 10. 8. 1925 <Mi»Bl.' 2. 233) und das Grunderwerbsstcuergesetz vom 10. 8. 1925 «RGBl. 2. 242) Kirchen und öffentlichen Religiousgesellschasten bzw. Religiousgemeinschasten, also auch den Snnagogengcmciudenf die gleichen Steuerbesreinugeu gewährt. Wenn man cs unterlaßen.hat, dem 8 3 Lit d der Hauszinssteuerverordnung einen Zusatz zu geben, der nach seinem klaren Wortlaut die Funktionäre der jüdischen Geincinden mit umfaßt, so mag dies — abgesehen davon, daß 8 3 Lit. a und Lit. b außer Zweifel auf Synagogengcmeinden Anwendung findet — vielleicht deshalb acschchen sein, weil man der Ansicht war, daß die Rechtsprechung sich bei der Auslegung auf den Standpunkt stellen würde, der dem Artikel 137 der Reichsverfassung entspricht. Es würde jedenfalls eine Härte darstellcn, gewissen steuerlichen Befreiungen ein beschränkteres Anwendungsgebiet zu geben als anderen, welchen der gleiche gesetzgeberische Gedanke zugrunde liegt. Ferner sei auf den preußischen Staatshaushalt verwiesen, in deml die Rteligionsdiener der Syncrgogengemeinden denen der christlichen Kirchen grundsätzlich gleichgestellt sind. Auch in der preußischen VevwaltunaSpraxiS besteht kein Zweifel darüber, daß unter «Geistlichen und Kirchendicnerrr" auch die entsprechenden^ Fu'nktionäre der jüdischen Gemeinden zu verstehen sind. Es wird z. B. auf den Erlaß des Herrn preußischen Ministers für Wißenschaft, Kunst und Volksbildung vom 29.10. 1925 O. I Nr. 796 6. IIA betr. Befreiung kirchlicher Angestellter von der Versicherungspflicht zur Angestelltenverficherung gemäß tz 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924 «RGBl. I 0. 563) hingewiesen, indem ausdrücklich bestimmt ist, daß die in dem Erlaß für die Kirchengemeinden ausgestellten Grundsätze auch auf ähnliche Fälle Anwendung finden, die innerhalb der Synagogengemeinden anftreten. Auch wird auf den Unterschied in der Fassung des Äommualabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 8 24 Lit. k «Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zngestanden, hat" und der des 8 3 Lit. d der Hanszinssteuerverordnung, wo dieser Zusatz fehlt, hingewiesen. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Gesetzgeber die Bostimmung der HauSzinssteuerverordnung nicht nur auf die Funktionäre der christlichen Kirchen angewendet wißen wollten." IV. Es wird abznwarten sein, ob die Katasterämter dem also begründeten Einspruch stattgeben. Für alle Fälle wird der Versuch gemacht werden müssen, bei erster Gebegnheit die obenaugegebe ne Formulierung, die der Landtag in seiner Sitzung vom 26. März 1926 angenommen hatte, in das Gesetz hineinzubringem um jede Möglichkeit eines Zweifels zu beseitigen, >daß Rabbiner und Kultusbeamke der Synagogcngemei'nden rechtlich nicht anders zu behandeln sind als die entsprechenden Funkttonäre der christlichen Kirchen. Die Arbeitslosigkeit und Jüdisches Arbeitsnachweiswesen. Die allgemeine Arbeitslosigkeit gehört zweifellos zu den aktuellsten Wirtschaftsproblemen der Gegenwart. Reich, Staat und Stadt sind bauernt bemüht, Abhilfe zu schaffen. ES ist nur allzu bekannt, wie gering die Hilfsmittel im Vergleich zu der ungeheuren Notlage der Erwerbslosigkeit sind. Während bas öffentliche Interesse für die Fragen der allgemeinen Erwerbslosigkeit infolge des außerordentlichen Umfanges des Problems dauernwachgehalten wird, vollzieht sich, von der breiten Oeffentlichkcit fast unbeachtet, die Tragödie der jüdischen Erwerbslosen.. Ihre Lage ist unvergleichlich schlimmer, als dir der Erwerbslosen schlechthin, denn der Boykott jüdischer Arbeitnehmer wird eine immer häufigere Tatsache. Gelingt es dem jüdischen Arbeitslosen, nach monatelanger Erwerbslosigkeit von einem öffentlichen Arbeitsnachweis «ine Stelle nachgewiesen zu erhalten, so erfährt er in den meisten Fällen nach Vorstellung beim Arbeitgeber, daß dieser Juden prinzipiell nicht einstellt. Der öffentliche Arbeitsnachweis hat keine Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Einstellung jüdischer Kräfte zu veranlassen. Der jüdische Arbeitnehmer aber wird durch derartige Erklärungen in seinen Hoffnungen aus baldige Arbeitsaufnahme schwer getäuscht. Er leidet unter diesen Verhältnissen physisch und psychisch weit mehr als alle anderen. Tie Tatsache, daß Juden als Arbeitnehmer in immer größer werdendem Umfang« aus dem Wirtschaftsleben herausgestoben werden, ist mit eines der Momente, die die Gründungen jüdischer Arbeitsnachweise zu einer unabweisbaren Notwendigkeit gemacht haben. Im jüdischen Arbeitsnachweis ist di« Masse der Arbeitsuchenden an sich kleiner, die Möglichkeit individueller Behandlung eher gegeben und die Gefahr der persönlichen Erniedrigung durch Bemerkungen, daß Juden Nicht eingestellt werden, ganz ausgeschaltet. Es ist deshalb begreiflich, daß die jüdischen Arbeitnehmer in immer größerer Zahl sich an den jüdischen Arbeitsnachweis wenden. Ein zweites Moment, das für die Notwendigkeit des jüdischen Arbeitsnachweises spricht, ist die Zahl jener jüdischen Arbeitnehmer, die aus religiösen Gründen es aülehnen, am Sonnabend zu arbeiten und deshalb für die Arbeitsbeschaffung durch die allgemeinen Arbeitsnachweise überhaupt nicht in Frage kommen. In diesem Falle ist individuelle Behandlung und Verhandlung mit den Arbeitgebern noch notwendiger und dringender, als bei -er sonstigen Arbeitsvermittlung. Die Ersolge der bereits vor längerer Zeit gegründeten Arbeitsnachweise in Berlin, Frankfurt a. M., Breslau usw. sprechen sowohl für die Notwendigkeit des jüdischen Arbeitsnachweises als auch für die Möglichkeit, in einem gewissen Umfange den jüdischen Erwerbslosen zu helfen. Den rationell denkenden Helfern jüdischer Not ist es seit langem klar, daß Arbeitsbeschaffung die einzige und beste Hilfsmaßnahme ist. Deshalb wendet sich auch das Interesse der jüdischen Wohlfahrtspflege dem Arbeitsnachweiswesen in immer größerem Umfange zu. Die jüdischen Arbeitsnachweise, die meist spontan und unavhängig voneinander «ntstanden sind, hatten keine einheitlich« organisatorische Form. Bald sind sie Boll-Arbeitsnachweise sür Männer und Frauen, bald nur Teil-Arbeitsnachweise für Frauen oder Jugendliche. Die Notwendigkeit einer Zusammenfassung aller Arbeitsnachweise zu «iner Organisation mit einheitlichen Richtlinien wird mit -em wachsenden Umfang der jüdlschen Arbeitsnachweisbewegung immer dringender. Dies veranlaßt« die bisher getrennt voneinander arbeitenden Arbeitsnachweiszentralen, die Hauptstelle für Jüdische Arbeitsnachweise und daS Arbeitsnachweiskartell -es Jüdischen Frauenbundes, ihre Arbeit zusanuvenzulegen und die Bereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise in Deutschland «Geschäftsstelle: Berlin N24, Auguststraße. 1?) zu

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