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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-02-01 · 1 (1.2.1927) · p. [Seite]

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
1 (1.2.1927)
Date
1927-02-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Verwaltmgsblatt Orftcinl In freier Felge. Oer Preis dieser Pummer beirügi 70 Pfennig. des preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden »ei»Liks»^l«: Pnufttcr Landesoerdan» jüdischer Gemeinden. Berlin dl. 74. Oraniendnrgmfirnt« 29 Die Mitgliedsgemeinden erbalten das Derwaltangsbtatt in einem Srempiar »bae meliere«. Sofern mehrere <2gem»lare gemanschi werden, ist besonder« Bestellung erforderlich. Die tlinziehnng der dlbon« nementsgebühr erfolg« im Wege der Derrechnong. — »st« Zuschriften find zu richten an das .Derwattungsblast" des preußischen Landesoerbandes jüdischer Gemeinden, Serlin 3». 24, Oranienburgerftrnß« 29 5. Lahraang Berlin, den A. Februar *1927 Jlr.A Hauszinssteuer und Synagogengemeinden. Bon Dr. Isnt«rFreund. I. Die Hauszinssteuerverordnung vom Juli 1926 (Preußische Gesetzessamml u ng S. 214 ff.) enthält im 8 3 hie folgende Bestimmung: 8 8- „(1) Bon der «teuer sind befreit: -»j die im Eigentum össenilicher Körperschaften stehenden bebauten Grundstücke, sofern fic von öffentlichen Körperschaften für öffentliche Amecke oder fiir die n'nter b Zwecke benutzt werden; b) «die im, EtgentuM inländischer Personervvereinigun und Vermögensmassen stehenden bebauten Grundstücke, wenn die Perfonen-vcreinigungeen und Vermössensmassen nach der Satzung!, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen, ethischen oder religiösen Svecken «dienen und die Grundstücke fiir diese Zwecke benutzt werde«. 6) die Dienfftwvhnungen der Geistlichen nnd .Kirchendiener; e) diejenigen «bebauten Grundstücke, die nach 8 24 Abs. 1 e bis i. des Kommunalabgabenaesetzes «den Steuern nmn Grundbesitze wicht unterliegen, sofern sie nicht bereits gemäß » bis c steuerfrei sind. (2) Die -Voraussetzungen fiir die Befreiungen gemäß Abs. 1L sind nicht gegeben, soweit die Grundstücke Wohnzwecken oder «werbenden Zwecken «dienen. Dies gilt nicht fiir Kasernenquartiere «der Wehrmacht, .für Bereitschaftsr räume «der Schutzpolizei und des Reichswasserschutzes sowie für mit den Küsernenquartieren und den Bereitschaftsräumen zusammenhängende oder in ihrer Nähe gelegene Wohnungen, die Angehörigen der Wehrmacht, «der Schutzpolizei oder des Reichswasserschutzes« im dienstlichen Jnteresie zugewiesen worden sind. (3) Liegen nur für einen Teil des bebauten Grundstücks die vorstehenden Voraussetzungen vor, so bezieht sich die Befreiung nur auf diesen Teil." , II. Da die Synagogengemeinden in Preußen Körperschaften des öffentltchen Rechtes sind, gilt die Bestinnnung Abs. 1 Lit. a auch fstr sie. Bebaute Grundstücke, die im Eigentu me einer Syuagoaengemetnde sich befinden, sind demnach von der HauSzins-steuer befreit, sofern sie entweder für öffentliche Zwecke oder für die unter b gennanuten Zwecke benutzt werden. Als öffentliche Zwecke «würden diejenigen Zwecke anz»sehen sein, deren Erftlllung den Ehnagoyengemei-nden gesetzlich zur Pflicht gemacht ist, insbesondere Kultus, Religionsunterricht und Totenbestattnwg. Die Voraussetzung unter b würde erfüllt sein, «wenn die Grundstücke für Mistige gemeinnützige, mildtätige, ethische oder religiös« Zwecke benutzt werden. In allen diesen Fällen würde die Steuerfreiheit der betreffenden Gebäude außer Frage stehen. Fraglich könnte es s«ein, «wie es mit der Bestimmung in Lit, d steht, ob unter den Dienstwohnungen «der Geistlichen und Kirchendiener auch die der Rabbiner und Kultusbeamten «der Synagogengemeinden zu -verstehen sind. Von vornherein sollte man dies als selbstverständlich annehmen. Dem ist jedoch nicht so. Denn das Kammergericht hat in einer Entscheidung vom 14. 11. 1924, die in Nr.3 des Jahrganges 19^5 des VetwaltnngSblattes auf S. 3 ff. abzedrnckt ist, sich aus den Standpunkt gestellt, daß auch in «der heutigen Gescyessprache durch «de» Ansdruck „Kirche" nicht die jüdischen Retigionsge'ellichaftcn umfaßt werden, daß vielmehr da, wo jetzt n«och der Ausdruck „Kirche" gebraucht ist, mangels - entgegenstchender Begriffsdentulig hierunter die Kirche im alten «Sinne zu verstehen ist. ^Denn fiir die Fälle, in «denen außer den Kirchen auch «die sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts umfaßt «werden sollen, spricht das Gesetz entweder nur von den „Religionsgcsellschafien öffentlichen Rechts", oder es spricht von Kirchen und Religionstzesells-chasten oder -gemeinschasten", wobei unter „Kirchen die gesetzlich z «gelassenen Kirchen früheren Rechts z« verstehen sind". Wiewohl diese Entscheidung durchaus nicht unanfechtbar erscheint, mutz man es fiir «miiwschcnswert halten, die Ausdehnung der Befreiung von der Hauszinssteuer such auf die Dienstwohnungen «der Rabbiner und Knltusbeamten der SyttagogenMmeinden von jedem Zweifel fteizustellen. Ich halbe deshalb, als im Vorjahre dem Landtag der Entumrf eines Hauszinssteuergesetzes vorlag, und dazu« der Antrag, abweichend von «dem Regierungsentwurf, auch die Dienstwohnungen der Geistlichen, und Kirchendiener von der Steuer fteizustellen, «den Versuch gemacht, diese Bestimmung dahin zu erweitern, daß neben die beiden genannten Kathcgorien auch «die „hauptamtlichen Kultusdiener der mit Korporwtionsrechten versehenen Roligsonsgesellschaften" in die Bestinnnung aufgenommen würden. In feiner Sitzung von 2ß. 3. 1926 hat «der Landtag «dieser Anregung auch stattgegeben, doch ist bei der Schlutzabstinrmung «der ganze Gesetzentwurf ab^elehnt -worden und damit auch «diese Bestimmung gefallen. Es ist domizufolge bei der Fassung geblieben, wie sie im Gesetz unter Ziffer b aüsgeführt ist. IH. Mit Rücksicht auf die Stellung der Judikatur haben sich in der Praxis in einer Reihe von Fällen die Katasterämter auf den Standpunkt gestellt, die Befreiung «der Dienstwohnungen der Funktionäre der Synagogengemeinden von der Hau szinssteuer abzulehnen. Wir haben'den Gemeinden, die sich an uns gewandt «haben, enwfohlen, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben, und haben ihnen fiir diesen Einspruch die «folgende Begründung zur Verfügung gestellt: „Der Auffäffuug, daß unter „Geistlichen und Kirchendienern^ im Sinne «des 8 3 Abs. 1 Ziff. d der Hau szinssteuer- Verordnung vom 2. Juli 1926 lPr.Ges.Slg. S. 213 ff.) mrr Funktionäre der «beiden christlichen Kirchen zu verstehe» sind, kann nicht «beigetreten werden.

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