Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Soweit Me Ehefrau zu den Staatssteuern selbständig veranlagt wird, ist der evangelische Teil nach Maßgabe seiner Veranlagung zur Kirchensteuer heranzuziehen." ES stände grundsätzlich nichts im Wege, baß -eine Synagogengemeinde in ihr Statut eine entsprechende Bestimmung etwa des folgenden Wortlauts aufnimmt: »Eine Jüdin, die in Mischehe lebt, oder deren Mann aus der Gemeinde ausgetreten ist, ist, sofern sie nicht selbständig zur Reichsetnkommensteuer veranlagt wird, von der Hälfte der Reichseinkommensteuer des Ehemannes zu den Gemeindebeiträgen heranzuziehen." Für den Fall einer selbständigen Veranlagung der Ehefrau würde diese nach Maßgabe ihrer Veranlagung zur Kultussteuer heranzuztehen sein. Würde eine selbständige Veranlagung nicht vorltegen, so würde zwar durch die vorgeschlagene statutarische Regelung au sich keine Steuerpflicht des aus der Gemeinde ausgetretenen Ehemannes sich ergeben, vielmehr würde immer nur die Steuerpfltcht der in der Gemeinde verbliebenen Ehefrau in Frage stehen. Doch bestimmt 8 1888 Ziffer 1 BGB. für bas gesetzliche Ehegüterrecht, daß der Mann verpflichtet ist, für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung die der Frau obliegenden öffentlichen Lasten zu tragen; dazu gehören auch Personalsteuern. Nach 8 1388 BGB. haftet der Mann den Gläubigern neben der Frau als Gesamtschuldner. Besitzt also die Ehefrau kein eigenes Vermögen, so würde der ausgetretene Ehemann für die Steuern der Frau haften, und es würbe gegebenenfalls auch bas Vermaltungszwangsverfahren gegen ihn angeordnet werden können, wenn.Me Vollstreckungsbehörde nach Prüfung der tatsächlichen Umstände und der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu der Ueberzeugung gelangt, daß die Vollstreckung gegen ihn zulässig ist. <Bgl. auch den Leitartikel dieser Nummer!) 5. Austritt aus der Gemeinde und dem Judentum. Erwerb von Körperschaftsrechte« durch Austrittsgemeinden. Herrn Prediger A. G. in W.: 1. Sofern der Austritt der in Rede stehenden Person aus der Gemeinde H., wie es nach Ihren Darlegungen den Anschein hat, in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. 7. 1876 erfolgt ist, würde es sich lediglich um den Austritt aus der örtlichen Gemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum handeln. Die Ausgetretenen würden somit zwar aus der Gemeinde H. ausgeschieden, aber Juden im staatsrechtlichen Sinne geblieben sein. 2. Die Frage des Erwerbs von Körperschaftsrechten seitens einer Religionsgesellschaft, also auch einer jüdischen Gemeinde, richtet sich nach. Artikel 187 der neuen Reichsverfasiung. Danach kann jede derartige Vereinigung Körperschaftsrechte privatrechtlicher Natur nach Maßgabe der Vorschriften des B. G. B. erlangen. Die Stellung einer öffentlich -rechtlichen Synagogengemeinde kann die Gemeinde nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 23. Juli 1847 erlangen. Das gilt aber lediglich für Synagogengemeinden im Sinne dieses Gesetzes, d. h. also für solche, die auf der Grundlage gebildet werden, daß alle innerhalb eines bestimmten örtlichen Bezirks wohnhaften Juden Mitglieder der betreffenden Synagogengemeinde sind. Die Bildung öffentlichxechtlichcr Personalgemeinden, wie sie 8 8 des AuStrittsgesetzes vom 28. 7. 1876 vorsah, ist zur Zeit nicht möglich, da die Bestimmung des 8 8 a. a. O. durch die neuere Austrittsgesetzgebung beseitigt nnd eine andere Möglichkeit, den aus der Gemeinde Ausgetretenen, sich zu einer religiösen Vereinigung Zusammenschließenden die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Synagogengemeiude zu verleihen, bisher landesgesetzlich nicht vorgesehen ist. 3. Der Unterschied zwischen einem Kontrakt, den ein Beamter mit einer Gemeinde schließt, die Körperschaftsrechte besitzt, und einem Vertrag mit einer Gemeinde, der diese Rechte fehlen, ist der, daß im letzteren Falle lediglich diejenigen Persönlichkeiten, Me seine Bertragsgegner sind, durch den Vertrag gebunden werden, im andern Falle der Verein als solcher, unabhängig davon, welche Personen ihm angehören und ihn vertreten." 6. Kultussteuern für 1926. An den Vorstand der Synagogengemeiude 8.: Ihre gefl. Zuschrift vom 12. dieses Monats geht von irrtümlichen Voraussetzungen auS. ES ist nicht zutreffend, daß baS Reich für die Vorauszahlungen 1826 keine Uebergangsveftimmungen getroffen hat, vielmehr ist eine Regelung dahin erfolgt, daß für den fraglichen Zeitraum gemäß den Bestimmungen de» SteuerüverleitungSgesetzeS Vorauszahlungen in der bisherigen Weife »» leisten sind mit der Maßgabe, daß durch Ministerialerlaß Ermäßtgungen im Hinblick auf da» mutmaßliche tatsächliche Einkommen vorgesehen sind. Dm Falle der Anlehnung an die ReichSeinkounnensteuer-BorauSsaylung würde demzufolge für die Erhebung der KultpSsteuern ein Vakuum nicht eintreten. Im übrigen bemerken wir ergebenst, daß vot kurzem im Kultusministerium eine Konferenz mit den Vertretern der Religions-GSsellschaften staitgefunden hat, bei der auch das Reichsfinanzministerium vertreten war. Hierbei ist von hem letzteren die Erklärung abgegeben worden, daß vor dem 1. Juli 1926 mit dem Borliegen des Tvgebniffes Ser endgültigen Veranlagung für 1925 nicht zu rechnen ist. Bon einem späteren Termin war jedoch keine Rede. In bezug auf Me Regelung des Kirchensteuerverfahrens 1926 sind in der erwähnten Ministerialbesprechung definitiv Beschlüsse nicht gefaßt worben. Es wurde jedoch in Aussicht genommen, daß diejenigen KirchengemeinSen, die in der Lage sind, daS endgültige Ergebnis >der Veranlagung für 1925 abzuwarten, letzteres ihrem Steuerbeschluß für 1926 zugrundelegen, diejenigen Gemeinden jedoch, bei denen Mefe Voraussetzung nicht zutrifft, sich an die Vorauszahlungen der Reichseinkommensteuer anlehnen. 7. Gültigkeit des Gesetzes vom 29. Juli 1847 gegenüber Artikel 197 der Reichsverfasiung. Bestellung eines Wahlkommisiars für die Repräsentantenwahleu. An den Vorstand der Synagogengemeinbe D. Auf die gefällige Anfrage vom 23. v. M. erwidern wir ergebenst, daß die Frage, inwieweit das Gesetz vom 23. Juli 1847 noch als geltendes Recht anzusehen ist, nicht unbestritten ist. D^rch Artikel 137 der Reichsverfasiung sind für die Religions-Ges<mschaften Grundsätze aufgestellt, die zum Teil dem genannten preußischen Gesetz widersprechen. Es kann nun fraglich sein, welche Bedeutung Artikel 137 R. Ä. für da» Gesetz von 1847 beizumesien ist. Während eine Ansicht dahin geht, daß Artikel 137 der R. V. wenigsten» in gewisiem Umfange, als geltendes und somit zwingendes, entgegen- .ftehenbes Landesrecht außer Kraft setzendes Reichsrecht darstellt, steht die preußische Staatsregierung auf dem Standpunkt, daß es sich lediglich um Gesetzesdircktiven für eine künftige Landesgesetzgebung handelt, und daher bas bisherige Landesrecht so lange in Kraft bleibt, als es nicht durch ein neues Gesetz ausdrücklich aufgehoben oder abgändert ist. Dieser Grundsatz wird insbesondere auch Anwendung finden auf das Gesetz vom 23. Juli 1847. Nicht unepwähut soll bleiben, daß in neuerer Zeit das Kultus-Ministerium die statutarische Einführung des Frauenwahlrechts genehmigt-hat. Da nach 8 41 deS Gesetzes von 1847 den Frauen das Wahlrecht nicht eingeräumt ist, so bedeutet, wenngleich daS Ministerium ausdrücklich grundsätzlich an seinem alten Standpunkt festhötk, diese Stellungnahme doch ein Durchbrechen des bisher aufgestellten Prinzips. Im übrigen verweisen wir Sie wegen der Frage auf die Schrift Freund «Die Rechtstellung der Synagogengemeinden in Preußen und die Reichsverfasiung." Was die zweite Frage betrifft, so hängt sie von der Beantwortung der ersten ab. Steht man auf dem Standpunkt, daß durch Artikel 137 der R. B. den Religions-Gesellschasten Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten eingeräumt und entgegenstehendes Landesrecht beseitigt ist, so würde auch die Notwendigkeit in Fortfall gekommen sein, bet dem Wahlgeschäft einen Vertreter der Regierung hinzuzuziehen. Steht man aber auf dem von der preußischen Staatsregierung eingenommenen Standpunkt, so würde die Bestimmung noch in Geltung sein. Zu beachten ist jedoch, daß auch auf Grund des Gesetzes von 1847 nichts im Wege steht, baß die Regierung eine geeignete Persönlichkeit aus der Mitte der Gemeinde zum Wahlleiter bestimmt, beispielsweise ein Mitglied des Gemeinde-Borstandes. Eine derartige Regelung ist z. B. in der Jüdischen Gemeinde zu Berlin feit langem getrossen. 8. Gültigkeit des Gesetzes vom 29. Juli 1847 gegenüber Artikel 197 der Reichsverfasinng. An den Vorstand der Synagogen- Gemeinde W. Die Frage, inwieweit das Gesetz vom 23, Juli 1847 durch Artikel 137 der Reichsverfasiung beeinflußt ist. ist nicht unbestritten. Die Preußische Staatsregierung steht auf dem Standpunkt, daß Artikel 137 a. a. O. nur Richtlinien für eine kommende Landesgesetzgebung enthält, und die alten Landesgesetze demzufolge so lange zu recht bestehen, als sie nicht durch Lande»- gefetz abgeändert sind. DaS Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß jedenfalls in gewissem Umfange die Grundsätze de» Artikel 137 als bereit» geltendes und zwingendes ReklhSrechi «r» zuspreche« und die entgegenstehenden landesgesetzliche« Befttzn-