Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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12. Direktor SUöerberg, Ahlem 18. Geh. Rat Dr. Julius Stern Rabbiner Dr. Braunschweiger, Oppeln 14. Frau Wronsky Alfred Berger - Liberaler UuterrichtSausschutz. Ctb Mitglieder Lerlreler 1. Prof. Tr. M. Türk — 2. Rabbiner Tr. Bogelstein, Breslau 3. Rabbiner Dr. Steinthal, Münster 4. Rabbiner Tr. Galliner 5. Direktor Tr. I. Gutmann 6. Mittelschullehrer H. Stern 7. Robert Hirschfeld 8. Seminarlehrer Goldschmidt, Dortmund fl. Studiendir. Dr. Triesen, Frankfurt a. M. l». R.-A. Tr. Merzbach, Frankfurt a. M. 1>. Frau Ruth Stern. Rheydt. 12. Isidor Fabian. Königsberg 13. Julius Wolfsohn, Breslau 14. Studienrat Tr. Wachsnrr 15. Justizrat Lilienthal Rabb. Tr. Gottschalk, Frankfurt a. M. Lehrer Michael Abraham Frau Falkenberg Lehrer Katz, Gelsenkirchen Oberlehrer Dr. Davidsohn, Breslau R.-A. Dr. Walter BreSlauer Frau, Hanna Cohn-Dorn, Hannover Stellvertreter für jeden der Nr. 1. 12—15 Genannten: George Götz R.-A. Dr. Schcyer, Liegnitz Beantwortung von Anfragen. 1. Gesetzlicher Anfgabeukreis der Synagogengemeinden. Herr n A. W.-4 n R.: 1. Nach 8 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 werden „öie Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogengemeinden betressenden Bedürfniste" nach den durch das Statut näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt. 2. Was unter den „Bedürfnisten einer Synagogengemeinde" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht einzeln erschöpfend ausgeführt. Es sind darunter die Obliegenheiten zu verstehen, deren Erfüllung nach dem Herkommen Ausgabe einer jüdischen Gemeinde ist. Hier» zu gehört auch Religionsunterricht und Schechitah. Danach würben, wenn nicht das Statut ausdrücklich das Gegenteil besagt, die Kosten für die Schechitah aus den Steuern zu bestreiten sein. 2. Steuerwese«. Herrn B. Sch. in A.: Nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 ist die Regelung des Steuerwesens dem Statut jeder einzelnen Synagogengemeinde überlassen. Danach würbe an sich gesetzlich einer Regelung nichts entgegenstehen, die eine gewiffe Staffelung der Steuersätze vorsieht. Ob im vorliegenden Falle die getroffene Regelung zu beanstanden ist, richtet sich nach dem Statut und ist ohne Kenntnis des letzteren nicht zu entscheiden." Herrn D. B. in G.: Nach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 ist die Regelung des Steuerwesens dem Statut jeder-<inz«lnen Synagogengemeinde überlasten. Wenn das Verhalten 'des Gemeindevorstandes den statutarischen Bestimmungen entspricht^ ist es somit auch dann nicht zu beanstanden, wenn es von dem Vorgehen des Finanzamts Nnsichtlich der Reichsetnkommenfteuer abweicht. Ob diese Voraussetzung zutrifft, können wir ohne Kenntnis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere des Statuts und der ein» fchlägigen Gemeindebefchlüffe nicht beurteilen. An den Borstand der Synagoge ngem ei ud« C.i Auf die «efl. Atrfrage vom 12. d. M. erwidern wir ergetbenst, daß daS Sircheirfteuergesetz für die jüdischen Gemeinden nicht maßgebend ist, vielmehr ist nach dem Gesetz vom 26. Juli 1847 die Regelung des Steuerwesens dem Statut jeder Gemeinde Überlassen. Danach ist es an sich zulässig, daß die Gemeinde davon absteht, die Roichseinkommensteuer zum Maßstab der KultuS» steuer zu nvachen. Sieht das Statut jedoch ein« dediugungslos« Anlehnung an di« Reichseinkomensteuer vor, so würden Ermäßigungen ustv. der Reichseinkommensteuer auch für die Kultus» steuer maßgebend sein. An den Vorstand der Syuagogengemeinde (f.: Für die Synagogengemein-« ist, anders wie bei den Ktrchengemeinden, die Rechtslage die, daß die Kirchensteuer gesetzt vom 14. Juli 1908 nicht maßgebend sin-, vielmehnach dem Gesetz von 1847 «S dem Statut jeder Gemeinde überlaste» ist, ihr Steueroerfahren autonom zu regeln. Bei dieser Rechtslag. ist es den Gemeinden natürlich auch unbenommen, thr Steuerwese in gleicher Weise zu regeln, wie es für die Kirchengemeinden dun die angezogenen Kirchensteuergesetze geschehen ist. Wenn die W. meind« den Beschluß faßt, die Kultussteuern aus Grund der Eikommensteuer-Boraus-ahlungen zu erheben, so steht dem rechtl, o grundsätzlich nichts 4m Weg«. 8. Doppelbesteuerung, K»re«se»beste»er»«g. Herrn Rechtsanwalt B. D. in H.: 1. Grundsätzlich ist eine Doppelbesteuerung nicht ausgeschlostc», ivweit nicht besondere Bestimmungen dies ausdrücklich tun. S> liegen beispielsweise in Preußen, und nicht nur dort, die Verhättniffe so, daß jeder innerhalb einer Gemeinde wohnhafte Jude ihr beitragspflichtig ist. Hat der Betreffende mehrere Wohnsitze, so besteht die Beitragspslicht gegenüber jeder einzelnen Sy»ngogengemeinde. Nach dem' Gesetz ist keine der in Betraäi tonnnenden Gemeinden verpflichtet, der Tatsache, daß der Betreffende auch an eine andere Synagogengemeinde Stenern zahlt, bei der Bemeffung ihrer eigenen Steuerforderung Rechnung zu tragen, doch entspricht es der Billigkeit, daß dies geschieht. In der Praxis wird im allgemeinen durch das Gemeindestatut oder Gemeindebefchlüffe eine Regelung derart vorgenommen sein, daft eine Doppelbesteuerung vermieden wirb, fei es, daß die beteiligten Gemeinden sich in die Steuern teilen, sei es, daß die eine Gemeinde den an eine andere Gemeinde gezahlten Betrag in irgendeiner Weise auf ihre Steuerforderung in Anrechnung bringt. 2. Wenn die in Rede stehende staatlich genehmigte Stciicrordnung der Gemeinde in P.*j der letzteren das Recht gibt, Ihren Klienten zu besteuern, sei es, weil er in P. einen zweiten Wohnsitz hat, sei es, daß eine Forensen-Besteuerung im Statut vorgesehen ist, so kann die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde, Ihren Klienten zur Steuer heranzuziehen, nicht bestritten werden. Eine andere Frage ist, in welchem Ausmaß dies geschieht und wie wett insbesondere der Tatsache Rechnung getragen wird, daß Ihr Klient auch an die Synagogengemeinde in H. Steuern zahlt. Es wird Sache der Verhandlung mit der Gemeinde in P. sein, hier einen billigen Ausgleich zu erwirken." 4. Heranzieh»«« o,u Jüdiuuen, bereu Ehemänner aus der Gemeinde ausgetrete« find, z»r K»lt«sste«er. An den Vorstand der Synagogengemeinde H. 1. Der Austritt des Ehemanns aus der Gemeinde zieht nicht ohne weiteres auch den der Ehefrau nach sich. Hat die Ehefrau den Austritt nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vollzogen, so bleibt sie Mitglied der Gemeinde und als solches beitragspflichtig. 2. Ob und in welcher Höhe die Ehefrauen ausgetretener Ehe mqnner zu den Synagogenabgaben herangezogen werden könne», hängt vom Statut der betreffenden Gemeinde ab. Enthält da-, Statut keine auf den Fall zutreffende Regelung, so besteht kein Hindernis, eine Statutenänderung vorzunehmen, durch die die Heranziehung auch von Fällen der in Rede stehenden Art zu den Gemeindesteuern ermöglicht wird. Eine derartige Regelung könnte beispielsweise in der Art er folgen, daß ein bestimmter Steuerbetrag für jüdische Ehefrauen, deren Ehemänner der Gemeinde nicht angehören, festgesetzt wirk ES bestände aber auch die Möglichkeit, den Fall in der Weise zn regeln» wie dies für Mischehen in den christlichen Kirchen geschehen ist. 8 8 deS Kirchensteuergesetzes für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen vom 26. Mai 1905 lanalog auch die übrigen Kirchensteuergesetze, insbesondere auch das Kirchengesetz für die evangelisch-lutherische und die evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover vom 10. März 1fl06) enthält hierfür Sie folgende Bestimmung: „Der evangelische Teil einer gemischten Ehe ist von der Hälfte deS der kirchlichen Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatzes, zu welchem der Ehemann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuztehen. *) ES handelt sich um eine sächsische Gemeinde.