Mannheim
Compact Memory

Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 20 (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3980048-10021559-10021546--157-3980183
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

jgea aufset LrW4G»ketzi find. Wie weit daS für die vonJbue«. w«eue QefHscMm fiitt, kann zweifelhaft fein. Da» £»«**• .letium hat neuermngS den von ihm bisher eingenommenen Standpunkt in einer konkreten Krage verlassen, indem e» die Etn- . hrung deS Frauenwahlrechtes genehmigt hat, trotzdem i 41 d«S, Gesetze» vom SS. Juli 1847 eS verbietet. Zu der von Ihnen au-' geschnittenen Frage hat eS bisher keine Stellung genommen. '< " Nicht unerwähnt mdchteu wir lasten, daß auch bisher schon die Regierung in der Auswahl des zu bestellenden Kommiss«» freix mar,- und insbesondere kein Bedenken bestand, ein Gemeiudemit«/ Mitglied, z. v. ein Mitglied d«S Gemeindevorstandes als Wahl-1 kommiffar &« bestellen. In Berlin beispielsweise ist seit langem so ■* »erfahren worden. j. Wir stellen Ihnen anheim, fall» Sie darauf Wert legen, die Wahl ohne.einen RegierungSkvmmiffar vorzunehmen, den zuständigen RegierungSprSstdenten davon in Kenntnis zu setzen, daß Sie in Uebereinstimmung mit den Entscheidungen des RG. vom 28. 10. 1921 und 27. 11. 1928 der «nstcht find. 8 42 Satz 1 des Gesetzes vom 28. Juli sei durch Artikel 187 Abs. 8 Satz 1 der Reich», versaffung außer Kraft gefetzt, und eS bedürfe demzvfolge der in 8 42 a. a. O. vorgesehenen Mitwirkung eine» Abgeordneten der Regierung bei den Wahlgeschäften nicht mehr. In der Borau». fetzung, daß auch der Regierungspräsident diese RechtSauffasiung teile, würden Sie die Wahl ohne Abgeordneten der Regierung vornehmen. Sie könnten dann die Antwort des Regierungspräsidenten abwarten. M. Aumeudbarkeit de» «ulecheabSfuugggesetze» auf Gguagvgeu. gemetubän. Ln de» Borstand der Gynagoge.ngemeinde rl.: A«f die gefl. Zuschrift vom IS. diese» Monat» erwidern wir Ihnen ergebenst, daß Ihre Auffaffung, die Stznagogenvomeiuden in Preußen seien öffentlich-rechtliche Körperschaften, zutreffend ist. Ebenso ist e» richtig, daß 8 46 de» Anleihe-AbwsungSgesetzeS sich auf ste erstreckt. Bemühungen ftr der von Ihne« gewünschten Richtung find seit langem von u»S unternommen worden. Zur Zeit stehen die Dinge so, daß seiten» LeS ReichSfinangmInisteriums eine »weite Berordmrng zur Durchführung deS AukeiheablösungsgesetzeS entworfen ist, die u. a. die Ausdehnung der §8 40—47, deS Anleiheablösungsgesetzes auf die Körperschaften der öffentlichrechttichen ReligwnSgesellschasten vorsteht. Zu dem Entwurf sind di« Länder gehört und vom Preußischen KultuSmiulsterium auch die Religions-Gesellschaften um Aeußerung ersucht worden. Wir haben unS für die Ausdehnung ausgesprochen. Eine endgültige Entscheidung ist bisher noch nicht erfolgt. (Inzwischen überholt, vgl. S. 2 und 7 dieser^^^mer.j 11. Beiträge a« die Prvviuzialverbäude und de« Landesverband. An den Bor st and der Synagogengemeinde E. 9. Bcrpflichtunge« der bürgerliche« Gemeinde« bezüglich des jüdische» ReligioaSnuterrichis. An den Vorstand der S y nag og e ng e m e i nd e 8.: Auf die gefl. Anfrage vom 18. d. M. erwidern wir Ihnen ergebenst, daß nach dem BoKSschulunterhaliungsgesetz «ine gesetzliche Berpslichtung der Kommune zur Leistung einer Beihilfe an die Synagogengemeinde für den von ihr erteilten Religionsunterricht nur hinsichtlich der Botksschüler besteht. Was die erforderliche Mindcstzahl betrifft, so verweisen wir auf «Freund: Die Rechtstellung der Jaden im Preußischen BolkSschulrecht", S. 238—285. Das Ministerium steht auf dem Standpunkt, daß die Zahl von 12 Kindern an einer einzigen Schul« vorhanden fein mutz. TS ist infolgedessen nicht zu erwarten, daß eine Beschwerde über die ablehnende Haltung der Stadt, fowvii es sich um die Bolksschiiler hanidelt, einen Erfolg haben würde. Was die höheren Schulen anbvlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Anstalten grundsätzlich nicht konfessionell sind, vor allem nicht, soweit es sich um städtisch« Anstalten handelt. GS widerspricht dies schon dem 8 4 der Städteordnung. Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung jüdischen RoligionsunterrichiS an dem Gymnasium vorhanden find, wird «S Sache der Stabt sein, für den Unterricht zu sorgen und die Kosten zu tragen. Ein Ministerialerlaß vom Jahre 1875 hat zwar den Grundsatz aufgestellt, daß die Synagogengemeinde die Hälfte der Kosten zu tragen hat, doch ist au«h früher schon im allgemeinen nur für die staatlichen Anstalten hiervon GÄvauch gemacht worden, während an den städtische» Schulen entsprechend dem angeführten Grundsatz der Städteordnung die Stadt als Patronin die gesamten Kosten auch deS jüdischen Religionsunterrichts zu tragen pflegte. Zur Zeit entbehrt die frühere Regelung jeden RechtSgrundes, nachdem Art. 146 der Reichsverfvssung den Religionsunterricht zum notwendigen Lehrgegenstand erklärt und hierbei keinerlei Unterschied zwischen dem jüdischen und christlichen Religionsunterricht gemacht hat. Der Schulpatron muß danach als verpflichtet angesehen werden, die gesamten Kosten des Unterrichts zu tragen. Auf die gefl. Zuschrift vom 29. v. M. erwidern wir ergebenst, daß es grundsätzlich anzustreben sein wird, eine doppelte Beitragszahlung der einzelnen Gemeinden nach Möglichkeit zu vermeiden. Zur Zeit liegen die Dinge jedoch so, daß der Lande»' -rband außerstande ist, alle die Aufgaben, die ihm nach feiner Bersasiung obliegen, z« übernehmen. Er müßte, wenn er dies in vollem Umfange wollte» Beiträge in einer Höhe erheben, die' bei -Den Gemeinden wahrscheinlich auf Widerspruch stoßen würde. Bei dieser Sachlage wird es zur Zeit kaum zu umgehen seiq, daß die Provinzialverbände innerhalb ihre» Kreises für Ausgaben eintreten, für die der Landesverband Mittel zu bewilligen nicht i» der Lage ist. 12. Begrift des SircheudieufteS i« Sinne des Erlasses des Reichsarbeitsministers (ReichSverwaliuugSblati 192», S. 448, Rr. 997». An den Vorstand der Synagogengemeinde F.: Auf bas gefl. Schreiben vom 17. v. M. erwidern wir ergebenst, daß bei der grundsätzlichen Gleichstellung der jüdischen Religions- Gesellschaft mit den Kirchen, wie sie sich auS Art. 187 R. B. ergibt, unter «Kirchen dien st" unseres Dafürhalten» auch die Tätigkeit i» einer öffentlich-rechtlichen Synagogengemeinde anzusehen ist. Es werden in dem Erlaß die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nebeneinander gestellt: Reich, Länder, Gemeinden und Re ligionsgesellschaften. «Im Kirchendienst tätig"bedeutet danach soviel wie im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. DaS Kriterium ist die Oeffenilich-Rechtlichkeit» und in diesem Sinne sind als öffentliche Mittel diejenigen anzusehen, die auf Grund öffent lich-rechtlicher Norm, d. h. als Steuern erhoben werde». Dazu gehören in gleicher Weise wie die Kirchensteuer« auch die Synagogenftenern. Wenn Sie am Schluß Ihrer Ausführungen den »uliuSsteuern die Zuschüsie entgegenhalten, die auS der Reichskasie an die einzelnen Körperschaften gemacht werden, so wirb dabet übeigeben, daß die Kirchen auS der ReichSkafle so wenig etwas erhalten haben wie die jüdischen ReligionSgesellschaften. Freund. st i fit lei ftftaftta Inhalt. Dr. Otanr 9ttft*»9nnieMb, Huvertus-vllre fl. — Verlag: Preußischer PaadeDverßaah Bßttche» Gemeinde». «ertt» N Si CnrnUnfurctt Gtraßr 29 — $ r■ tfr Gehring ». iletsterft G. «. h. H^SerN» GW«. MUeiM»ahe 78. .

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.