Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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■ " -tZ- 16. Jeder Ausschuß wählt bet seiner Konstituierung au» seiner Mitte: 1. zwei Stellvertreter d«S Borfitzenden. 3. einen Gchristführer und seine« Stellvertreter. 8 7. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, so oft er es für er» forderlich erachtet. Auf den Antrag von mindesten» 5 Mitgliedern ist der Borfitzende verpflichtet, binnen einer Woche eine Sitzung etnzuberufen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, sobald sämtliche Mitglieder mindesten» 4 Tage vorher schriftlich geladen und mindesten» die Mehrheit der Mitglieder, einschließlich de» Vorsitzenden, anwesend sind. Di«, Beschlüße werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden, gesatzt. Ist die erste Sitzung nicht beschlußfähig, so genügt für «ine zweite Sitzung die Anwesenheit von k Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit, fall» in der»Einladung darauf hinge, wiesen ist. 8 8. Die Beschlüfle de» AuSschuffe» sind von dem Schriftführer zu protokollieren. Die Protokolle müflen die Namen der Anwesenden enthalten und werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer vollzogen. 8 9. Sämtliche für den Ausschuß bestimmten Schriftstücke sind dem Vorsitzenden vorzulegen. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte. 8 10. Ausfertigungen de» Ausschußes sind durch den Vorsitzenden zu vollziehen. 8 11. Jeder Ausschuß stellt seine Geschäftsordnung fest. Sie bedars der Genehmigung deS Rates. 8 12. Die allgemeinen Grundsätze gelten für die Ausschüffe, soweit nicht in den Satzungen der letzteren abweichende Bestimmungen getroffen sind. 8 1». Der Vorsitzende deS Verbandstages ist berechtigt, die Ver. handlungSuiederschriften und sämtliche Akten der Ausschüße jederzeit «inzusehen. Er ist berechtigt, dieses Recht zu delegieren, und zwar an einen stellvertretenden Präsidenten oder an ein Mitglied deS Ständigen Ausschußes. Die Zahl der' Mitglieder de» VerbandstageS muß mindestens doppelt so groß sein wie die des Rates. 8 14. Die Abänderung dieser Grundsätze erfolgt durch Berbandsbeschluß. Satzungen des Ausschußes zur Wahl von Mitglieder« der Ausschüße des Preußischen LaudeSverbaudeS jüdischer Gemeinde«. jW ahl au S s chu ß.) 8 1. Der Wahlausschuß hat die Aufgabe, diejenigen Mitglieder der Ausschüße (Art. 2« der Verfassung), die nicht von dem Rat oder, de« BerbandStage abgeordnet werden, zu wählen. Unberührt bleiben di« Borschriften über die Wahl der Mit» glieber der Kultus- und UnterrichtSauSschüße. 8 S. Der Ausschuß besteht auS 18 Mitgliedern, und zwar: a) 5 Mitgliedern d«S RateS, und b) 10 Mitgliedern des Verbandstages. Die Mitglieder deS RateS werden von diesem gewählt. Unter den zu wählenden muß sich mindestens 1 Mitglied de» Engeren RateS befinden, das den Vorsitz in dem Ausschuß führt. Werden mehrere Mitglieder deS Engeren Rats in den Ausschuß gewählt, so bestimmt der Engere Rat, welches Mitglied den Vorsitz zu führen hat. .Die Wahl der von dem BerbandStag zu entsendenden Mitglieder erfolgt in der Weise, daß für jede Wahlperiode durch den BerbandStag sestgesetzt wird, wie viele Mttglieder jede Fraktion in den Ausschuß abzuordnen hat: die Stärke der Fraktionen ist hierbei zu berücksichtigen. Die Abordnung der auf jede Fraktion entsallenden Zahl von Mitgliedern erfolgt durch die betreffenbe Fraktion. Die Mitglieder deS WahlguSschuffeS werden für die Dauer der Wahlperiode tÄrt. IS der Berfaffung) gewählt. 8 8. Der' Rat hat dem Wahlausschuß mttzuteilen, welche ^luSschüffe Wahlen erforderlich und wieviele Mitglieder zu wählen sind. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes sind die Wahlen durch Stimmzettel vorzunehmen. Bot Stimmengleichheit entscheidet das Los. 8 4. Zur Abänderung dieser Satzung bedarf eS einest» BerhandSbeschlufleS. 8 8. Zur Abänderung dieser Satzung ist «in BerbandSbeschluß erforderlich. Satzung«« des Aussch«ff«S für Rechtssache« des Preußische« La»des»erb««deS jüdischer Gemeinde». 8 1. Der RechtSausschuß hat alle Rechtsangelegenheiten zu bearbeiten, insbesondere auch etwaige Anregungen oder Anträge deS VerbandstageS: sie sind ihm vom Rat zu überweisen. Auch kann der RechtSausschuß ohne Vorlage die ihm geeignet erscheinenden Rechtsfragen bearbeiten und darüber an Rat und BerbandSauSschuß berichte». 8 2. Der RechtSausschuß besteht auS 18 Mitgliedern, und zwar: a) 8 Mitgliedern des RateS, b) 6 Mitgliedern des VerbandstageS, e) 8 weiteren Mitgliedern, die vom Wahlausschuß gewählt werden. Die Zahl der insgesamt zu wählenden sowie der vom Rat und BerbandStag abzuordnenben Mitglieder wird durch Berbandsbeschluß für jede Wahlperiode sestgesetzt. Die Wahl der Mitglieder zu a erfolgt durch den Rat. Mindestens ein Mitglied, daS den Vorsitz führt, muß dem Engeren Rat angehören. Werden mehrere Mitglieder deS Engereu Rates in den 'Ausschuß gewählt, so bestimmt der Engere Rat, Welches von ihnen den Vorsitz führt. Die Wahl der Mitglieder zu b erfolgt durch den Verbau dstag in der Weise, daß für jede Wahlperiode festgesetzt wird, wie viele Mitglieder jede Fraktion in den Ausschuß abzuordnen hat: die Stärke der Fraktionen ist hierbei zu berücksichtigen. Die Abordnung der auf jede Fraktion entfallenden Anzahl von Mitgliedern erfolgt durch die betrefsende Fraktion. 8 8. Der Ausschuß hat die Beschlüße deS Rates vorzubereiten. ' 8 4- Im übrigen gelten für den RechtSausschuß die allgemeinen Grundsätze für die Ausschüße des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 8. Zur Abänderung dieser Satzungen bedarf es eines BerbandSbeschlußeS. Satzung für de« 'Konservative« K«lt«S.Ausschnß des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinde«. 8 1- Der Konservative Kultus-Ausschuß hat alle diejenigen den KultuS'.-oder Ritus betreffenden Angelegenheiten des Landesverbanbes zu bearbeittn, di« im religiös-konservativem Sinne zu behandeln sind. Alle diese Angelegenheiten, insbesondere auch die vom BerbandStag« gegebenen/ Anträge und Anregungen, find dem Ausschuß vom Rat SU überweisen. Der Ausschuß hat auch diejenigen dem Kultus ober Ritus angehörigen Angelegenheiten zu bearbeiten, die ihm sonst vom Rat zugewiesen werden. Der Ausschuß hat daS Recht, Initiativanträge zu stellen. 8 2 Der Ausschuß hat die Beschlüsse des Rats vorzuberetten. Soweit eS sich um den religiösen Standpunkt handelt, ist der Rat an den Beschluß des Ausschußes gebunden. Er hat ihn nach außen unter der ausdrücklichen Angabe ,« vertreten, daß e» sich «m die Stellungnahme des Konservativen Kultus-Ausschußes handelt.. Liner derartigen Angabe bedars eö nicht, sofern eine