Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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— 14 \ Amtliche Bekanntmachungen. Zusammentritt des Verbandstages. Die diesjährige Sinbernfnng deS BerdandSttegeS ist seitens des Rates für den 21. November «ach Berlin in SnSficht genvütme«. Bekanntmachnng betr. Sen BerbandSbeitrag ftir 1929. Der Rat hat mit Zustimmung deS Ständigen Ausschusses des Verbandstages beschlossen, bis zur endgültigen Festsetzung der Verbandsbeiträge für 1928 durch den Verbandstag von den Gemeinden-vorbehaltlich späterer Verrechnung diejenigen Beträge weiter zu erheben, die sie auf Grund -er Veranlagung für das Jahr 19-27, zu zahlen hatten. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Bekanntmachung betr. Stellenvermittlung des Landesverbandes. Der Landesverband macht auf die bei ihm eingerichtete Stellenvermittlung für Lehrer, Kantoren, Prediger, Schächter aufmerksam.. Es sinzur Zeit eine Reih« geeigneter Kräfte in dieser Stellenvermittlung vorgemerkt. Die Gemeinden werden in ihrem eigensten Jntereffe auf» gcfordert, vor Ausschreibung einer Stellung beim Landesverband Rückfrage nach geeigneten Bewerbern zu halten und nach Besetzung dieser Stellung dem Landesverband Mitteilung über die Person und die Anstellungsbedingungen des Beamten zu machen. Bekanutmachnug betr. die Erziehnng znr Sparsamkeit. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Abteilung für das Sparkaffenwesen. Berlin C2, Postschließfach 27, hat sich mit dem nachfolgenden Schreiben an den Preußischen Landesverband gewandt: »In dem Bestreben, alle berufenen Kreise für die Mitarbeit - an der dringend notwendigen Erziehung unseres Volkes zu sparsamer und einfacher Lebensführung zu gewinnen, wenden wir unS auch an den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden mit der ergebenen Bitte, auf die unterstellten geistlichen Behörden und OrtSgei st liche» dahin einzuwirken» daß sie den Spargedanken bei allen geeigneten Anlässen fördern. Rach den traurigen Erfahrungen der Inflationszeit und angesichts der gegenwärtigen schweren wirtschaftlichen Not bedarf es keiner näheren Begründung, daß der Kampf gegen die weitverbreitete Berschwenbungs- und Vergnügungssucht und das Eintreten für wirtschaftliches Häushälten heute die dringendste. Aufgabe aller derer sein muß. die den sittlichen und wirtschaftlichen Wiederaufbau unseres Vaterlandes erstreben. Die gemeinnützigen öffentlichen Sparkassen sM08 an der Zahl), die in dem Unterzeichneten Verband znsammengeschlossen sind, habe» sich seit der Stabilisierung unserer Währung mit gutem Erfolge bemüht, an der Erziehung der breite» BolkSkrcise und insbesondere der Jugend zu Sparsamkeit und Einfachheit mitzuarbeiten. Sie sind aber dabei außer auf die Hilfe der weltlichen Behörden und der Lehrerschaft, vor allem auch auf die Unterstützung der Geistlichkeit angewiesen, die im Religionsuntericht, in den Jugend- und Elternvereinen und sonstigen charitativen Veranstaltungen die günstigste Gelegenheit zur Sparwerbung hat. Wir glauben daher, auch auf die dortige Mithilfe in diesem Kamps um die Gesundung unseres Volkes rechnen zu dürfen, und dies um so mehr, als auch die Schulaufsichtsbehörden der einzelnen Länder in wiederholten Erlassen die Lehrerschaft zur Mitarbeit ansgefordert haben. Zur Orientierung über die Ziele und die Wege der von uns durchgeführten Sparwerbuug gestatten wir »ns in dek Anlage das Handbuch: »Der Pfennig muß eS bringen" beizulegen. Ferner fügen wir zwei Zeitschriften bei, deren Artikel: »Vom Wert der Sparsamkeit" und »Aeußerfte Sparsamkeit" eine« guten Ueberblick über die Möglichkeiten der Sparförderung in Schule und Haus geben." Wir bringen dieses Schreiben zur Kenntnis der Gemeinde«. Prentzischer Landesverband jüdischer Gemeinden. 8. Nachtrag zn« Verzeichnis der de» Landesverband« angehbrtge» Gemeinden, geordnet »ach Prvvinze» »nd RegiernngS^zirkeu. Provinz Schleswig-Holstein Reg.-Bez. Schleswig 1. Friedrichftadt/Eider Provinz Hannvver Rieg^Bez. HildeSheim 1. Groß-Fteden a. d. Leine Provinz Hessen-Nass«« Reg.-Bez. Eaffel 1. Dillich b. Borken 2. Bebra 8. Sontra 4. Zimmersrobe 8. Neukirchen 8. Nentershausen Reg.-Bez. Wiesbaden 1. Niederhofheim Rtzeinprvvinz Reg.-Bez. Köln 1. Kerpen Reg^vez. Koblenz 1. LauferSweiler Provinz Brandend« rg Reg.-Bez. Frankfurt a. d. £ 1. Bietz Provinz Ostvrenß«, Reg.^Bez. Allenstein 1. Allen stein Allgemeine Grundsätze für die «ildnng »er Ansschüsse des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 1. Zur dauernden Bearbeitung bestimmter Geschäftszweige werden Ausschüsse eingesetzt. ^Artikel 26 der Verfassung.) Di« Einrichtung erfolgt durch VerbandSbeschluß. 8 2. Jeder Ausschuß zählt mindestens 15 Mitglieder. sArtikel 27 Satz 1 der Verfassung.) Die Ausschüsse setzen sich zusammey aus: a) Mitgliedern deS RateS, b) Mitgliedern des Verbandstages und c) sonstigen Mitgliedern. Die Zahl der vom Rat und von dem BerbandStage abzuordnenden sowie der sonst noch zu wählenden Mitglieder wird durch VerbandSbeschluß in der Regel für jede Wahlperiode festgesetzt. Die Mitglieder zu a werden von dem Rat gewählt. Unter den von dem Rat abzuordnenden Mitgliedern muß sich mindestens e i n Mitglied des Engeren Rates befinden, das de- Vorsitz in dem Ausschuß führt, soweit nicht in der Satzung des Ausschusses etwas anderes bestimmt ist. Werden mehrere Mitglieder deS Engeren Rates in den Ausschuß abgeordnet, so bestimmt der Engere Rat, welches Mitglied den Vorsitz zu führen hat. Die Wahl der Mitglieder zu b erfolgt in der Weise, daß für jede Wahlperiode durch den Verbandstag festgestellt wird, wie viele Mitglieder jede Fraktion in den Ausschuß abzuorbnen hat. Die Abordnung der auf jede Fraktion entfallenden Zahl von Mitgliedern erfolgt durch die Fraktion. Die Fraktionen können alsbald Stellvertreter wählen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder für diese eintreten. Die Wahl der Mitglieder zu c erfolgt durch einen besonderen Wahlausschuß nach Maßgabe seiner Satzungen. Wählbar als Mitglied zu c ist jedes Mitglied einer zum Verbände gehörigen Gemeinde. 8 ». Dem Ausschuß liegt die Bearbeitung aller Angelegenheiten deS Geschäftszweiges ob, für den er eingesetzt ist. Der Rat überweist dem Ausschuß derartige Angelegenheiten zur Vorbereitung der Ratsbeschlüffe oder Begutachtung. Auch kan» der Ausschuß selbständig derartige Angelegenheiten in Bearbeitung nehmen und seine Beschlüsse dem Rat zur Entscheidung vvrlegen. Die Vertretung nach außen liegt allein' dem Rat ob. (Art. 25 der Verfassung.) 8.4. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf die Dauer der Wahlperiode gewählt. sArtlkel fv der Verfassung.) Bi» zum Zusammentritt des neuen Ausschusses führt der alte die Geschäfte weiter. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied aus, so erfolgt seine Ersatzwahl für den Rest -er Wahlperiode durch diejenige Stelle, welche für die Wahl des AusgeschiedenLn zuständig war. 8 6. Jeder Ausschuß ist berechtigt, für einzeln« bestimmte Zweige seiner Tätigkeit Unterausschüsse zu bestellen.