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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 16

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
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übereinstimmend« Stellungnahme sämtlicher Ausschüsse vorliegt. Bestehen unter den verschiedene» Kultus-Ausschüssen bet einer Frage Meinungsverschiedenheiten, so ist bei Erklärungen, die einer Behörde -gegenüber abgegeben werden» von den verschiedenen Ansichten der Ausschüsse Kenntnis zu geben. Den Geneinden gegenüber haben die Beschlüsse deS Ausschusses lediglich gutachtliche, nicht zwingende Bedeutung. 8 3- Der Rat ist befugt, den Kultus-Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zu gemeinsamer Beratung zu überweisen. Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jeder Zeit getrennte Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. Die näheren Bestimmungen trifft der Rat. 8 4. Der konservative Kultus-Ausschuß besteht aus mindestens 15 Mitgliedern, und zwar: os mindestens einem Mitglied des Rates, I>s mindestens vier Mitgliedern des Verbände! H sovielen sonstigen Mitgliedern, als nach Abzug der zu a) und b) Gewählten an der vollen Mitglieberzahl fehlen. Die Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder wird durch Verbandsbeschluß, die Zahl der aus dem Rat und dem Berbandstag zu wählenden Mitglieder von der konservativen Fraktion des Berbandstages und den auf dem gleichen religiösen Boden stehenden Mitgliedern anderer Fraktionen für jede Wahlperiode festgesetzt. Die Wahl sämtlicher Mitglieder der Ausschüsse erfolgt durch die konservative Fraktion und die aus dem gleichen religiösen Boden stehenden Miglieder anderer Frakionen. Wählbar sind nur solche Personen, die auf religiös-konservativem Standpunkt stehen und Mitglieder einer dem Landesverband angehörigen Gemeinde sind. Wird nur ein Mitglied des Rates gewählt, so mutz es dem Engeren Rat angrhören. Ter Ausschuß wählt selbst seinen Vorsitzenden. Dem Mitglied des Engeren Rates ist der Vorsitz oder die Stellvertretung des Vorsitzenden zu übertragen. Werden mehrere Mitglieder des Engeren Rates gewählt, so bestimmt der Engere Rat, wer im Ausschuß Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist. Dem Ausschuß müssen mindestens 4 Rabbiner. 2 Lehrer und 2 .Kantoren angchören. Die Wahlen erfolgen für die Tauer der Wahlperiode. Satzung für den Liberalen Sultusansschuß des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 i. Der Liberale Kultus-Ausschuß hat alle diejenigen den Kultus oder Ritus betreffenden Angelegenheiten des Landesverbandes zu bearbeiten, die im religiös-liberalen Sinne zu behandeln sind. Alle diese^ Angelegenheiten, insbesondere auch die vom Berbandstage gegebenen Anregungen und Anträge, sind dem Ausschuß vom Rat zu überweisen. Ter Ausschuß hat diejenigen den Kultus oder Ritus angehörigen Angelegenheiten zu bearbeiten, die ihm sonst vom Rat zugewiesen werde«. Ter Ausschuß hat auch die Aufgabe, Vorlagen, die ihm vom Verbandstag überwiesen werden, zu erörtern und darüber Beschluß zu fassen. Endlich hat der Ausschuß das Recht, Initiativanträge zu stellen. 8 2. Ter Ausschuß hat die Beschlüsse des Rats vorzubereiten. Soweit es sich um den religiösen Standpunkt handelt, ist der Rat an den Beschluß des Ausschusses gebunden. Er hat ihn nach außen unter der ausdrücklichen Angabe zu vertreten, daß es sich um die Stellungnahme des Liberalen Kultus-Ausschusses handelt. Einer derartigen Angabe bedarf es nicht, sofern eine übereinstimmende Stellungnahme sämtlicher Kultus-Ausschüsse vorliegt. Bestehe« unter den verschiedenen Kultus-Ausschüssen in einer Frage Meinungsverschiedenheiten, so ist bei Erklärungen, die e,ner Behörde gegenüber abgegeben werden, von den verschiedenen Ansichten der Ausschüsse SenntniS zu geben. Den Gemeinden gegenüber haben die Beschlüsse deS S«S- AusschusseS lediglich gutachtliche, nicht zwingende Bedeutung. H Der Rat ist befugt, den KultuS-Ausschüffen bestimmte Angelegenheiten zu gemeinsamer Beratung zu überweise«. Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jederzeit getrennte Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. Die näheren Bestimmungen trifft der Rat. ...Ä -.8 4. Der Liberale Kül^is-^lnsschuß besteht auS mindestens ISMit gliedern, und zwar: a) mindestens 1 Mitglied des Rates, bj mindestens 4 Mtgtiedern des Verbandstages, und c) so vielen sonstigen Mitgliedern, alS nach Abzug der zu und b Gewählten an der vollen Mitgliederzahl fehlen. Die Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder wird durü VerbandSbeschluß, die Zahlder aus dem Rat und dem Berbandstag zu wählenden Mitglieder von der Liberalen Fraktion des BerbandstageS für jede Wahlperiode festgesetzt. Die Wahl sämtlicher Mitglieder des Ausschusseserfolgt durch die Liberale Fraktion des Berbandstages. Wirb nur ein Mitglied deS Rats gewählt, so muß dieses dem Engeren Rat angehören. Der Ausschuß wählt selbst seinen Vorsitzenden. Dem Mit glied des Engeren RateS ist der Vorsitz oder die Stellvertretung des Vorsitzenden zu übertragen. Werde« mehrere Mitglieder des Rates gewählt, so bestimm! " der Engere Rat, wer von diesen im Ausschuß Vorsitzender bzw stellvertretender Vorsitzender ist. Dem Ausschuß müssen mindestens 4 Rabbiner, 2 Lehrer und 2 Kantoren angehören. Die Wahlen erfolgen für die Dauer der Wahlperiode. Wählbar sind nur solche Personen, die auf liberalem Standpunkt stehen und Mitglieder einer dem Landesverbände ange hörigen Gemeinde sind. 8 5. Zur Abänderung dieser Satzung ist ein Berbandsbeschlnsi erforderlich. Satzung für den Konservativen Unterrichts-Ausschuß des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinde». 8 1. Der Konservative Unterrichts-Ausschuß hat alle diejenigen den Unterricht betreffenden Angelegenheiten zu bearbeiten, die im religiös-konservativen Sinne zu behandeln sind. Alle diese Angelegenheiten, insbesondere auch die vom Verbandstag gegebenen Anregungen und Anträge, sind dem Ausschuß vom Rat zu überweisen. Der Ausschuß hat das Recht, Initiativanträge zu stellen. Der Ausschuß hat auch diejenigen dem Unterricht angehörigen Angelegenheiten zu bearbeiten, die ihm sonst vom Rat zugewiesen werden. 8 2. Der Ausschuß hat die Beschlüsse des Rats vorzubereiten. Soweit cs sich um den religiösen Standpunkt handelt, ist der Rat an den Beschluß des Ausschusses gebunden. Er hat ihn nach außen unter der ausdrücklichen Anggbe zu vertreten, daß es sich um die Stellungnahme des Konservativen Unterrichts-Ausschusses handelt. Einer derartigen Angabe bedarf es nicht, soferneine übereinstimmende Stellungnahme sämtlicher Unterrichts-Ausschüsse vorliegt. Bestehen unter den verschiedenen UnterrichtS-AuSschüffen in einer Hrage Meinungsverschiedenheiten, so ist bei ^Erklärungen, die einer Behörde gegenüber abgegeben werden, von den verschiddcnen Ansichten der Ausschüsse Kenntnis zu geben. Den Gemeinden gegenüber haben die Beschlüsse des Ausschusses lediglich gutachtliche, nicht zwingende Bedeutung. 8 ». Der Rat ist befugt, den UnterrichtS-AuSschüffen bestimmte Angelegenheiten zu gemeinsamer Beratung zu überweisen. Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jederzeit getrennte Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. Die näheren Bestimmungen trifft der Rat. 8 4. Der Konservativ« UnterrichtS-Ausschuß besteht aus mindestens IS Mitgliedern, und zwar: a) mindestens einem Mitglied deS Rates, b) mindestens 4 Mitgliedern des Berbandstages. und c) so vielen sonstigen Mitgliedern, als nach Abzug der za a und b Gewählten an der vollen Mitgliederzahl fehle«.

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