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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 13

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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An die Herren Oberpräsideuten, die Herren Regierungspräsidenten, den Herrn Polizeipräsidenten hier, den Evangelischen Oberktrchenrat, die Landeskirche nämter in Hannover, Kiel Cassel, Wiesbaden, di« Landeskirchenräte in Aurtch und Frankfurt a. M., die bischöflichen Behörden, die jüdischen Verbände. Anszng «nS »er Begründ»«, »er Entscheidnng des Oberverwal, tnngsgerichtS »>« L Fedrnar 1«« — VW A ». U —. «sw. Rach 8 9 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern. tn den katholischen Kirchengemeinden und Gesamt, verbänden» vom 14. Juli 1905 (Gesetzfamml. ®. 281) dient als Maststab der Umlegung der Kirchensteuer die Staatseinkommensteucr, erforderlichenfalls einschließlich der staatlich veranlagten fingierten Normalsteuersätze, und nach 8 11 Absatz 2 erfolgt die Erhebung in der Form von Zuschlägen. An die Stelle der S t a a t s einkommensteuer ist als Grundlage der kirchlichen Besteuerung nach 8 >5 Absatz 1 des LandessteuergesetzcS vom 29. März 1920 (Reichsgefctzbl. S. 403) die ReichSetnkommensteucr getreten. Rach 8 29 des Reichseinkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 859) in Verbindung mit Artikel I Nr. 7 des Gesetzes zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 1921 iReichsgesetzbl. S. 1580) erfolgt die Veranlagung zur NeichSeinkommensteuer für ein Kalenderjahr irach dem steuerbaren Einkommen, das der Steuerpflichtige während der Dauer seiner Steuerpfltcht in diesem Kalenderjahr bezogen hat,' die Veranlagung findet nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Diese Einkommensteuer muß im Sinne des 8 9 Absatz 2 des Kirchensteucrgesetzes als die Staatseinkommensteuer gelten, welche in dem dem Kalenderjahre folgenden Kirchenrechnungsjahre die Grundlage für die Kirchensteuer bildet; andernfalls würde'es, da die Veranlagung zur Reichseinkommensteuer nachträglich erfolgt, an einem Maßstabe für die Kirchensteuer desjenigen Jahres, in welchem jene nachträgliche Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt, fehlen, die Kirchengemeindcn würden ohne Deckung für ihre Ausgaben seui <Paul-Hosemann, Die Kirchensteuer in Preußen für bas Rechnungsjahr 1924, S. 2). Für das Kirchenrechnungsjahr 1924 wäre also der gesetzliche Maßstab die Einkommensteuer des Kalenderjahres 1923. Nun ist aber nach Artikel I 8 1 der 2. Steuernotverordyung vom 19. Dezember 1928 sReichsgesetzbl. I S. 1205) von einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 1928 abgesehen; die Steuerschuld für 1923 wurde durch eine bis zum 10. Januar 1924 zu leistende Abfchlußzahlung erledigt, die im allgemeinen noch nach der für das Kalenderjahr 1922 festgestellten Einkommensteuerschuld bemessen wurde. Die bisherigen Zahlungen deS Jahres 1928 gelten ohne Veranlagung als endgültige Einkommensteuer für 1923. Da somit eine Veranlagung der Einkommensteuer für bas Kalenderjahr 1928 nicht ftattfand, fehlte es an dem gesetzlichen Maßstabe für di« Umlegung der Kirchensteuer im Rechnungsjahre 1924. Es mußte daher» wenn die Ktrchenstenererhebung auf Grund der Retchseinkommensteuer überhaupt ermöglicht werben sollte, für 1924 an Stelle der nicht veranlagten Einkommensteuer ein Ersatz treten, der den bisherigen rechtlichen Bedingungen möglichst Rechnung trug. Diese» Ersatz boten — soweit, wie im vorliegenden Falle, die für die Lohnfteuerpflichtigen nach Artikel l 8 25 a. a. O. seftzusetzenden Pauschbeträge nicht in Betracht kommen — die nach 88-3 bis 16 a. a. C. auf die Einkommensteuer zu leistenden Vorauszahlungen für 1924. nsw. .Entscheid»«, »es OberverwaltnngSgerichts vom 8. Jnni 19« »etr. »ie Klagbarkeit »«S Ansprnchs eines Gerneiudrmitglieds ans »ie Möglichkeit ,«« Schächte». Im Namen deS Volkes. In der BerwaltungSstreitfache .. der verehelichten Kaufmann E.. H... geb. S...- in G., Klägerin und Berufsklägerin wider den Vorstand der ^»nagogengemvind« in G........ Beklagten und Berufsbeklagten, hat das Preußische Oberverwaltungsgericht, Achter Senat, in seiner Sitzung vom 8. Juni 192« unter Mitwirkung deS SenatSprästdenten Sirstaedter alS Vorsitzenden und der ObsrverwaltungSgerichtsräte - Mirow, Menard, Dr. Froehltch und Mager für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen bi« Entscheidung d«S . 4 Bezirksausschusses in vom 24. März 1925 wird zurückgewtesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden, unter Fest, setzung deS Wertes des Streitgegenstandes auf 20 RM., der Klägerin zur Last gelegt. Bon Rechts wegen. Gründe. Der Vorstand der «^nagogengemeinde in G........ verbot im Oktober 1924 dem Schächter der Gemeinde, das Geflügel der Klägerin zu schächten. Dagegen erhob diese Klage im Berwaltungsstreitversahren mit dem Anträge, den Beklagten zur Zurücknahme deS Verbots an den Schächter zu verurteilen. Sie führte aus, daß ihr Ehemann zwar am 1. Januar 1924 aus der Synagogengemeinde G.. ausgetreten, sie selbst aber Mitglied der Gemeinde geblieben sei und daher einen Anspruch darauf habe, daß ihr Geflügel vom Schächter der Gemeinde geschachtet werde. Nach dem Gemeindestatut seien auch Frauen, selbst wenn sie keine Steuern zahlten, im Gegensatz zu der Ansicht des Beklagten, Mitglieder der Gemeinde. Der Beklagte beantragte demgegenüber kostenpflichtige Abweisung der Klage mit der Begründung, die Berwaltungsgerichte feien für die Entscheidung der Klage nicht zuständig, auch sei die Klägerin nicht Gemeindemitglied. Sie mache ferner die streitige Forderung nicht in eigenem Rechte, sondern als Ehefrau geltend. Das Geslügel, das sie schlachte, sei zur Verwendung im Haushalt des Ehemannes bestimmt. Der Bezirksausschuß wies die Klage als unzulässig kostenpflichtig ab, da es sich um ein rituelles Recht, also um eine inneireligiöse Angelegenheit der Synagogengcmeinde handele, das im Berwaltungsstreitversahren nicht zu verfolgen sei. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein, in der sie ausführte, das hier in Anspruch genommene Recht sei eines der wichtigsten Gemeindenutzungsrechte und daher ein Vermögensrecht. Wollte man den Charakter eines Vermögensrechts für das in Frage stehende Recht verneinen, so wäre es unmöglich, ein solches Recht noch zu finden. Auch daraus, daß die Klägerin gezwungen sei, mit großen Kosten außerhalb schächten zu lassen, ergebe sich die vermögensrechtliche Seite des Klageanspruchs. Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben. Nach den 88 7 «bs. 2 und 54 Abs. 2 deS Gesetzes Uber die allgemeine Lanbesverwaltung findet das Verwaltungsstreitvcr- ,fahren nur in denjenigen Fällen statt, in welchem es ausdrücklich von dem Gesetzgeber zugelaffen ist. In Betracht kommt im vorliegenden Falle der 8 54 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1888 (Gesetzsammlung Seite 287), wonach der Bezirksausschuß auf Klagen Einzelner wegen der ihnen als Mitglieder einer Synagogengemeinde zustehenden Rechte zu entscheiden hat. Zu diesen „Rechten" gehören nach der ständigen Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts,, wie unter 'eingehender Begründung in dem Urteil vom 2«. Februar 1907, Entscheidungen des Ober- Verwaltungsgerichts Band 50 Seite 203 ff. 206, ausgesührt ist, nur vermögensrechtliche Gemeindenutznngsrechte. Bon dieser Rechtssprechung abzuweichen, liegt kein Anlaß vor. Die Entscheidung der Frage, ob das Berwaltungsstreitversahren zulässig ist, hängt also davon ab, ob der Anspruch aus das Schächten als Ausfluß eines vermögensrechtlichen Gemeindenutzungsrechts anzusehen ist oder nicht. DaS Oberverwaltungsgericht hat sich bereits in einem Urteil vom 8. Januar 1880 (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 6 Seite 346) dahin ausgesprochen, daß daK Schächten eine auf den Kultus bezügliche innere Einrichtung darstellt. Das Recht auf die Dienstleistungen des Schächters einer Synagogengemeinde kann daher nicht zu den vermögensrechtlichen GemeinüenutzungSrechten gerechnet werden und wird es auch nicht dadurch, daß ein Gemeindemitglied, wie im vorliegenden Fallevon der Ausübung dieses Rechts von dem Vorstand der Synagogengemelnbe ausgeschlossen und deshalb gezwungen ist, anderwo schächten zu lassen und dafür Kosten aufzuwendcn. Hieraus ergibt sich, daß das Recht, schächten zu lassen, im BerwaltungSstreitver» fahren nicht verfolgbar ist. Da der Bezirksausschuß auS den gleichen Erwägungen heraus die Klage als unzulässig abgewiesen hat, war Sie gegen seine Entscheidung eingelegte Berufung zurückzuwetsen. Die Entscheidung über die Kostenlast beruht auf 8 103 deS LandeSverwaltuugSgefetzeS. Urkundlich unter dem Siegel des Preußischen OberverwaltungSgerichtS und der verordneten Unterschrift. (Stempel Unterschrift, d. Oberverwaltungsgericht-.)

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