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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 12

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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— 12 — steuerjahr übereinstimmt, ist die Einkommensteuer deS dem Kirchen» steuerjahr vorangegvngenen Einkommensteuerabschnitts grundsätzlich als b i e Staats^ (jetzt Reichs-) Einkommensteuer im Sinne der 88 9 der Kirchensteuergesehe, mithin als der gesetzliche Maßstab der Kirchensteuer angesehen worden. Als für das Kalenderjahr 1938 eine Veranlagung Ser Einkommensteuer nicht ftattfand, mußte für die Zwecke der Kirchensteuererhebung 1824 ein Ersatz hierfür gesucht werden. Dieser — also ein Ersatz für «ine veranlagte Einkommenfteuer von 182?) — wurde, soweit die Einkommensteuer nicht durch Steuerabzüge! erhoben wurde, gefunden und konntenur gefunden werden in dän Vorauszahlungen, die auf der Grundlage des 8 42 EStG, vom 30. März 1920 bis 20. Dezember 1921 zu leisten und in der 2. Steuernotverordnung neu bemeffen waren (vergl. hierzu Paul, Hosemann, Bpnasch, Koch: Die Kirchensteuer in Preußen für das Rechnungsjahr 1928, S. 10; etwas ausführlicher S. 10 der ersten Auflage dieses Buches von 1924). Auf dieser Grundlage erfolgte die Regelung der Kirchensteuererhebung für 1924 in den katholischen KircheNgemeinden und Gemeindeverbänden durch die Anweisung vom 30. Januar 1924 — Gl 320 GII — sZentrbl. S. 35 bis 36) und in den evangelischen Kirchengemeinden durch die gleichartigen Anweisungen der obersten evangelischen Kirchenbehörden Der in Ziffer 8 dieser Anweisungen bezeichnete Maßstab ist als der gesetzliche Maßstab cher Kirchensteuer für 1924 durch das OberverwaltungSgericht in! seiner im AuSzuge beigefügten Entscheidung vom 2. Februar 1836 — VIII A 3. 25 — mit einer den obigen Darlegungen voll entsprechenden Begründung anerkannt. Ganz gleich map die Rechtslage 1925. Nach 8 1 des Tteuerüberlcitungsgefetzcs,voii> 29. Mai 1925 (Reichsgefetzbl. I S. 75) fand eine Veranlagung der Einkommensteuer auch für das Kalenderjahr 1924 nicht statt. Durch meinen Erlaß vom 2. März 1925 — G I 438 G II — und die gleichartigen Erlasse der obersten evangelischen Kirchenbehörden wurde qaher die Kirchensteuererhebung für 1925 mit Bezug auf den Btrteilungsmaßstab in derselben Weise geregelt wie 1924. Hieraus ergibt! sich, daß die im Kirchensteuerjahr 1925 auf die Einkommensteuer zu leistenden Vorauszahlungen den gesetzlichen Maßstab für die Kirchensteuer 1925 gebildet haben, nicht als einstweiliger Ersatz für eine noch nicht veranlagte Einkommensteuer 1925, sondern als Endgültiger Ersatz für die überhaupt nicht veranlagte Einkommensteuer 1924, Aus diesem Ergebnis folgt weiter, daß die Höhe der Einkommensteuerschuld für 1925 ohne Bedeutung für die Kirchensteuer 1925 ist und daß ein Steuerbescheid für 1925 die sinngemäße Anwendung der 8? 18 Absatz 2 der Kirchensteuergesetze auf Kirchensteuern von 1935 nicht begründen kann, weil er den Maßstab dieser Kirchensteuer gar nicht berührt. Ein Einkommensteuerbeschsid für 1925 trifft den Kirchensteuermaßstab für 1928 svergl. die Richtlinien vom 28. Februar 1926 — Gl 419 G II — sZentrbl. S. lQp—108] und die entsprechenden Richtlinien der obersten evangelischen Kirchenbehörden). Die Höhe des Maßstabcs der Kirchensteuer «925 ändert sich, wenn auf Grund des 8 26 des Steuerüberleitungsgesetzes vom 29. Mai 1925 die Borauszahlungen anderweit festgesetzt werden. Nur in diesem Falle sind die 88 13 Absatz 2 der Lirchensteuergesetze auf die zu den Vorauszahlungen erhoben«« Äirchensteuerzuschläge anwendbar. Man könnte vielleicht geltend machen, baß die Festsetzung der Einkommensteuerschuld für 1925, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich eine nachträgliche Berichtigung der Vorauszahlungen, also des MaßftabeS der Kirchensteuer bedeute. Allein diese Erwägung versagt schon deshalb, weil mit ihr ein einheitlicher Grundsatz für die gleichmäßige Behandlung aller in Betracht kommenden Steuerpflichtigen (§§ 11 Absatz 1 bet Lirchensteuergesetze) nicht zu gewinnen wäre. In den obigen Ausführungen ist der Einfachheit halber, um zunächst nur das Wesentliche klar hervortreten zu lasten, kurzweg von der Einkommensteuer für 1925, von Steuerbescheiden für 1925 usw. die Rede gewesen. Tatsächlich besteht aber ein einheitliches Einkommensteuerjahr nicht mehr. Die Einkommensteuer wird für verschiedene Steuerabschnitte veranlagt <8 lv EStG.). In denjenigen Fällen, in denen der Steuerabschnitt nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ließe sich, wenn man den Steuerbescheid unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Berichtigung der Vorauszahlungen betrachten wollte» das Maß der Einwirkung aus die Kirchensteuer 1925 niemals feststellen. Zum Beispiel sind bei einem Gewerbetreibenden 18 19 Absatz 1 K EStG.), für den der Steuerabfchnitt am 30. September 1925 geeudet hat, gemäß 8 103 EStG, die am 10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober 1925 geleisteten Vorauszahlungen zu verrechne«. Bon diesen Boranszahluugen fallen aber nur die letzten drei in das Kirchensteuerjahr 1935 und nur sie waren für dieses Kirchensteuerjahr mit Zuschlägen belastet. Die Vorauszahlungen werden gemäß § 102 EStG, im ganzen verrechnet. ES ist daher in einem solchen Falle unmöglich, den Anteil deS KirchenfteuermaßftabeS von 1925 an etwaigen Abfchlußzahlungen ober Erstattungen auszurechnen. Noc! stärkere Verschiebungen würben sich bei den Landwirten ergebe» deren Steuerabschnitt vom 1. Juli bis 80. Juni läuft. Einheitliche Grundsätze für Anerkennung eines Einflufles der neuerdings ergangenen Eiukommensteuerbefcheide auf die Kirche» steuer 1935 würden sich nur gewinnen lasten, wenn man entgegci der oben dargelegten geschichtlichen Entwicklung und inneren Be grünbung der «irchensteuerregelung der letzten Jahre den Stand punkt, daß die Vorauszahlungen, die im Laufe des Rechnungsjahres 1925 auf die Einkommensteuer zu leisten waren, den gesev lichen Maßstab der Kirchensteuer 1925 gebildet haben, völlig preicgibt. An seine Stelle hätte der Grundsatz zu treten, daß die in Einkommensteuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer, d. t. die Ein kommensteuer für daS Kalenderjahr 1925 oder diejenigen Steuer abschnitte, die im Kalenderjahr 1925 geendet haben, den gesetzliche» Maßstab der Kirchensteuer für 1925 gebildet habe. Dann aber wäre auch die Erhebung der Kirchensteuer von den Lohnsteuerpflichtigc» in der Form von Zuschlägen zu den in Ziffer 1 der Anweisungen und Richtlinien über die Erhebung der Kirchensteuer für 1925 be zeichneten Pauschbeträgen nicht mehr gerechtfertigt? denn dies- Pauschbeträge sind nach Maßgabe der im Jahre 1924 erhobene» Lohnsteuern berechnet. Die Gerechtigkeit würde verlangen, da» auch die Lohnsteuerpflichtigen auf der Grundlage ihrer Einkommen steuerleistungen für 1925 zur Kirchensteuer 1925 herangezoge» würden. Damit bräche die gesamte Regelung der Kirchensteuer erhebung für 1925 in sich zusammen. Unbeirrt durch die schwere» Erschütterungen, die dadurch dem kirchlichen Finanzwesen zugefügi würden, müßte man eine umfastende Revision sämtlicher Veranlagungen der Kirchensteuer 1925 in die Wege leiten. Unmöglich könnte man es bei Berücksichtigung einzelner Anträge bewenden lasten. Zum mindesten müßte den Gemeindegliedern von der Veränderung der Grundlagen ihrer Veranlagung Kenntnis gegeben und ihnen Gelegenheit zur Einbringung von Anträgen geboten werden. Daß dieses Ergebnis unannehmbar wäre, leuchtet ein. Es würben aber noch weitere Folgerungen hieraus gezogen werden müsten. Auch die Regelung der Kirchensteuererhebung für 1926, wie sie zu Anfang dieses Jahres in meinen Richtlinien vom 23. Februar 1926 und den gleichartigen Richtlinien der oberste» evangelischen Kirchenbehörden erfolgt ist, wäre verfehlt. Nicht die in Ziffer 1, 3, 4 der Richtllnien bezeichneten Maßstäbe wären als die gesetzlichen und endgültigen anzuerkennen, sondern die Veranlagungen für das Kalenderjahr 1926 usw., sowie die 1926 entrichteten Lohnsteuerbeträge oder entsprechend berechnete Pauschbeträge. In gleicher Weise müßte die Regelung für die kommenden Jahre erfolgen. Daß einer solchen Regelung tatsächliche unb^ rechtliche Gründe entgegenstehen würden, ergibt sich auS den Darlegungen bei Paul, Hosemann, Banasch, Koch a. a. O. S. 22 ff., mit denen die Ausführungen der anliegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts übereinstimmen. Es ist die Befürchtung ausgesprochen worden, daß die hier vertretene Auffassung das Rechtsbewußtsein weiter Kreise verletzen würde. Allein die obigen Darlegungen ergeben, daß ein solches Empfinden fehlginge? ihm können nur irrige Auffaffungen über die Bedeutung der Kirchensteuerregelung für 1925 zugrunde liege» Derartige unrichtige Rechtsauffaflungen verdienen keine Beachtung. Etwaige Unbilligkeiten, die sich, wie nicht verkannt werden soll, im einzelnen Falle ergeben können, mögen im Wege des Erlasses oder der Stundung durch die hierfür zuständigen Organe der Kirchengemeinben ausgeglichen werden. Die Herren Regierungspräsidenten Gen Herrn Polizeipräsidenten in Berlin) ersuche ich ergebenst, vorstehende Ausführungen bet Entscheidungen über Beschwerden von Steuerpflichtigen im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Da dieser Erlaß im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung veröffentlicht wird, können die Herren Regierungspräsidenten in der Begründung ihrer Entscheidung darauf Bezug nehmen. Für den Fall, daß meine Rechtsauffaflung nicht geteilt werden sollte, ersuche ich, mir vor der Entscheidung eingehend Bericht zu erstatten. Die kirchlichen Behörden bitte ich, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen» mit dem Anheimstellen, die ihnen unterstellten Kirchengemeinden zu verständigen. Auch den beiden Verbänden jüdischer Gemeinden stelle ich entsprechende Verständigung der Synagogengemeinden anheim. Im Auftrag: Trendelendurg.

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