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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 11

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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zweifellos stark beeinträchtigt worden. Bei der fortdauernden großen Arbeitslosigkeit kann auch kaum angenommen werden, daß für 1926 weniger Erstattungsanträge gestellt werden alS für 1925. Die in den StADB. (88 46, 47, 51, 52, 58) vorgesehenen Steuerabzugsbelege liefern dem Finanzamt regelmäßig die Unterlagen für etwaige Erstattungsanträge nach 8 98 Nr. 1 EStG. Jnsbesondere sind in den UeberwetsungSblättern (Muster 8 StADB.) Angaben über die Zeit der Berbtenftlosigkeit infolge Streik, Krankheit usw. vorgesehen. Besondere Bescheinigungen des Arbeitgebers für Zwecke der Erstattung würden also daneben regelmäßig nicht erforderlich sein. Aber auch die Erfahrungen bei der Kirchensteuer sprechen für die Einforderung der Steuerabzugsbelege. Bei der Heranziehung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer mußte in den letzten Jahren mangels individueller Feststellung der vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerbeträge von Einkommensteuerpauschbeträgen auSgegangen werden. Im Wesen von Pauschbeträgen liegt eS, daß Einkommensgruppen zufammengefaßt werden müssen,' hierdurch können Härten entstehen. Dazu kommt die Schwierigkeit der Eingruppierung des einzelnen Lohnempfängers in die zutreffende Pauschbetragsgruppe überhaupt. Hieraus haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten ergeben. Sowohl Kirchenals auch Staatsbehörden und nicht zuletzt die Lohnempfänger selbst sind immer dringlicher bei mir vorstellig geworden, das System der Pauschbeträge bei der Kirchensteuer zu verlassen und auf die tatsächlich etnbehaltenen Steuerabzugsbeträge zurückzugreifen. Es hat sich ferner, besonders auch bei parlamentarischen Beratungen, als notwendig erwiesen, daß neuere statistische Erhebungen über die Gruppierung der Lohnempfänger nach Lohnhöhe und Familienstand angestellt werden. Alle diese Gründe zwingen mich, für 1926 auf der in den StADB. vorgesehenen Ausschreibung der Steuerabzugsbelege (Ueberweisungsblätter usw.) zu bestehen. Für Betriebe mit stark wechselnder Belegschaft empfiehlt es sich daher, mit der Ausschreibung der Ueberweisungsblätter für die im Laufe des Kalenderjahres 1926 ausgeschiedenen Arbeitnehmer alsbald zu beginnen, damit die Zahl der nach Jahresschluß auszuschreibenden Belege möglichst vermindert wird. Ich weise jedoch auf folgendes hin: Ob, in welcher Art und in welchem Ausmaße die Zahlen über die Lohnsteuer des Kalenderjahres 1926 für die Zwecke des Finanzausgleichs nutzbar zu machen sind, läßt sich zur Zeit mit Sicherheit noch nicht übersehen. Es muß daher für alle Möglichkeiten vorgesorgt werben. In dem Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1926 ist für die Beteiligung der Gemeinden an den nichtveranlagten Steuerabzugsbeträgen die Bindung an einen bestimmten Stichtag, d. h. die Bestimmung, daß die Steuerabzugsbeträge auf diejenige Gemeinde als Rechnungsanteil entfallen, in der der Arbeitnehmer am Tage der letzten Personenstandsaufnahme seinen Wohnsitz ober Aufenthalt hatte, nicht vorgesehen. Es entfallen vielmehr die nichtoeranlagten Steuerabzugsbeträge als Rechnungsanteile auf die Gemeinden, in denen der Arbeitnehmer in dem maßgebenden Steuerabschnitt (bei Lohnempfängern regelmäßig das Kalenderjahr) einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes feinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres seinen Wohnsitz (Aufenthalt) gewechselt, also hintereinander in verschiedenen Gemeinden gewohnt, so entfallen auf jede dieser Gemeinden Steuerabzugsbeträge als Rechnungsanteile, und zwar Ist jede dieser Gemeinden hinsichtlich derjenigen. Steuerabzugsbeträge anteilberechtigt, die von dem Arbeitslohn einbehalten worden sind, der in der Zeit des Wohnsitzes (Aufenthalts) des betreffenden Arbeitnehmers in dieser Gemeinde bezogen wurde. Damit die Feststellung dieser Steuerabzugsbeträge keinen Schwierigkeiten begegnet, werden die Arbeitgeber bet Führung des LohnkontoS (8 88 StADB.) die fortlaufend richtige Aüfzeichnung des Wohnsitzes (Aufenthalts) des betreffenden Arbeitnehmers besonders zu beachten haben'. Zu der etwa erforderlichen Aussonderung der auf die einzelnen Wohnsitz- (Aufeuthalts-) Gemeinden entfallenden Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitgeber ist die Rückseite der Ueberweisungsblätter (Ausweise) zu verwenden. Für das Behördenverfahren ist ferner zu berücksichtigen, daß die Ausweise <8 51 StADB.) einen Vermerk über die Dauer eines Berdienstausfalles wegen Krankheit usw. nicht enthalten. Soweit bei Behörden angestellte Personen, insbesondere Arbeiter und Angestellte, aus diesen Gründen einen BerdtenstauSfall erlitten habe«, muß gleichwohl dieser Zeitraum in dem Susweis besonders angegeben werden, wenn eine besondere Bescheinigung hierüber für Zweck« der Erstattung nach 8 88 EStG, erspart werde» soll. Ich ersuche ergebenst, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer alsbald auf die in Aussicht genommene Regelung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Nähere Anordnungen über die Art der Einlieferung der SteuerabzugSdelege nach Schluß des Kalenderjahres 1926 und deren wettere Behandlung behalte ich mir vor. Schon jetzt bemerke ich, daß auf der Jnnehaltung der im 8 46 Abs. 2 StADB. vorgesehenen Einreichungsfrist (81. Januar 1927) unter allen Umständen bestanden werden muß, da nur dann der mit der Ausschreibung verfolgte Zweck erreicht werden kann. Dieser Erlaß wird im Reichssteuerblatt veröffentlicht und den Landesregierungen mitgeteilt; im Reichsbesoldungsblatt wird auf den Erlaß hingewiesen werden. In Vertretung: Popitz. An. die Herren Präsidenten der LandeSsinanzämter — etnschl. Abt. I a in Braunschweig und Lübeck —. M. E. deS Ministerfür Wissenschaft, Kunst »ud Volksbildung vo« 19. August 1»2« betr. Rückwirkung der Sinkommenstenerveranlagnng für 1925 auf die von BoranszahlnngSpflichtige» für 1925 erhobene Kirchenstener. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G I 1411 G n. Berlin, den 19. August 1926. Nach § 102 Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 189) werden auf die nach 8 25 a. a. O. für den Steuerabschnitt festgesetzte Steuerschuld außer den im Wege des Steuerabzugs erhobenen Beträgen die nach 8 95 auf die Steuerschuld deS Steuerabschnitts geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Soweit die angerechneten Beträge die Steuerschuld übersteigen, sind sie nach unanfechtbar gewordener Veranlagung bis zur Höhender geleisteten Vorauszahlungen zu erstatten. Mehrfach wird die Meinung vertreten, baß auch von den für das Rechnungsjahr 1925 als Zuschläge zu den Einkommensteueroorauszahlungen erhobenen Kirchensteuer» ein entsprechender Betrag zurückerstattet werden muß. Es ist anzunehmen, baß Steuerpflichtige, die gemäß 8 64 EStG, einen Steuerbescheid für 1925 erhalten haben, diese Meinung im Rechtsmittelverfahren durch,«setzen suchen und daher die Herren Regierungspräsidenten (der Herr Polizeipräsident in Berlin) in die Lage kommen werden, gemäß den staatlichen Kirchensteucrgesetzen (Art. IV 8 1- Gesetz vom 14. Juli 1905 — Gesetzsamml. S. 277 — oder der Gesetze vom 22. März 1906 — Gesetzsamml. S. 41, 46 — oder 8 23 Gesetz vom 14. Juli 1905 — Gesetzsamml. S. 281 —) über solche Ansprüche zu entscheiden. Hierzu weise ich aus folgendes hin: Die eingangs erwähnte Frage ist bereits mehrfach zwischen den beteiligten preußischen Ministerien und dem Reichsfinanzministcrium und den obersten kirchlichen Behörden sowie auch mit einer großen Anzahl.von praktisch an der Kirchensteuererhebung beteiligten Sachverständigen erörtert worden. Hierbei ist volle Ueberetnstimmung dahin erzielt worben, baß die auf Grund des 8 102 EStG, erfolgenden Abschlußzahlungen und Erstattungen aus die Kirchensteuer für 1925 keinen Einfluß haben (vergl. Paul, Hosemann, Banasch, Koch: Die Kirchensteuer in Preußen für das Rechnungsjahr 1926, S. 20 Anm. und S. 88). Die gegenteilige Meinung wäre begründet, wenn die Einkommensteuerschuld für 1925 den gesetzlichen Maßstab für die Kirchensteuer 1925 gebildet hätte. In diesem Falle wären die Vorauszahlungen, von denen gemäß dem für die katholischen Kirchengemeinden ergangenen Erlaß vom 2. März 1925 — G I 488 G II — (Zentrbl. S. 84, 85) und gemäß den gleichartigen Erlassen der evangelische» obersten Kirchenbehörden Kirchensteuerzuschläge für 1925 zu erheben waren, nur ein einstweilen benutzbarer Maßstab gewesen. Die Rechtslage wäre dann die gleiche wie in Ansehung der etwa auf Grund der Ziffer 2 meiner Richtlinien vom 28. Februar 1926 und der gleichartigen Richtlinien der obersten evangelischen Kirchenbehörden für 1926 zur Erhebung gelangenden Kirchensteüerznschläge. Bei sinngemäßer Anwendung der 88 18 Absatz 2 der Ktrchensteuergesetze (vergl. Absatz 4 meines BegleiterlaffeS zu de» obenerwähnten Richtlinien vom 23. Februar 1926 — Gl 419 G H — fZentrbl. S. 105) und die gleichartigen Erlasse der obersten evangelischen Kirchenbehörden) zöge der Einkommensteuerbescheid, falls er zu Abschlußzahlungen oder Erstattungen führt, eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der Kirchensteuer nach sich (vergl. auch Paul, Hosemann, Banasch, Koch a. a. C. S. 88/89, S. 24). Allein so, wie oben unterstellt, liegt die Sache in Wahrheit nicht. Seitdem da- Einkommensteuerjahr nicht mehr mit hem Kirchen»-

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