Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Abs. 8 R.-B. noch so Abs. 8 des Art. 137 Gleichwohl habe ich lang« in Kraft stehen, bis sie durch ein gemäß erlaffenes preußisches Gesetz abgeändert sind, den hiesigen Herrn Polizeipräsidenten ermächtigt, einen das Frc uenwahlrecht einführenden Beschluß der hiesigen Synagogengemcinde zu genehmigen. Ich habe dabei erwogen, daß der Be chluß von den in der Gemeinde herrschenden Anschauungen getragen war, daß Einwendungen von keiner Sette erhoben und nicht zü erwarten waren, sowie auch, daß die vorhandenen rechtlichen Zveifel in absehbarer Zeit durch das in Aussicht stehende allgemeine Gesetz ihre Erledigung finde« werden. Euere Hochwoh geboren ermächtige ich ergebenst, falls nicht besondere' Bedenken bestehen, mit Bezug auf die Synagogengcmeinde Erfurt entsprechend zu verfahren. Unterschrift. An den Herrn Obcrpräsidcnten in Magdeburg. Abschrift übersende ich dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden mit Bezug auf die Unterredung des Herrn Tr. freund mit igeinem Referenten zur gefälligen Kenntnisnahme. 34 Vertretung: gez. Lammers. M. E. bctr. RLckzavlvng der im Jahre ISA de» Syuagoge«- gcmeiude« gewährten Borschiiffc. Ter Preußische Mi lister für Wissenschaft K rnst g. Berlin, den 7. Januar 1926. .11. und Vvlksbildui G.I. Nr. 1136/27, 6 — GL 1090 GII. Herrn Finanzmini Unter Bezugnchme auf den Runderlaß vom 16. Mai 1924 — genehmige ich im Einverständnis mit dem stcr, daß von der Wiedereinziehung der den Kirckengcmeinden, Parochial- und Gesamtverbänden sowie den Synagogengemeindcn für den Besoldungsbedarf ihrer Beamten und Angestellten iür die Zeit bis Ende November 1923 gegebenen Darlehen und Vorschüsse, soweit sie nicht inzwischen zurückgezahlt sind, Abstand genommen wird. Zurückzuzahlen sind aber, soweit es noch nicht geschehen ist, die den vorgenannten Gemeinden und Verbänden infolge meines Runderlasies vom 8. 'Dezember 1S23 — GL 37,02 II G II. — auf die Kirchensteuercingänge für die T czember-Zahlungen 1923 über den Besplbungsbtdarf von 30 v. $>. hinaus bis zur Söhe von weiteren 40 v. H. gewährten Barsch äffe. Soweit die Dezember-Vorschüsse für eine» Bcsoldnngsl edarf bis zu 30 v. H. gezahlt sind, ist Anrechnung auf die gi maß 8 60 Abs. 8 des I. A. G. gewährten Reichsmittcl erfolgt lvergl. Ziffer 4 des RunderlaffeS vom 3. Januar 1!»24 — GI. 1 —). Zusatz an die Herren Reaierungspräsidenten in Arnsberg, Münster, Düsseldorf, Koblenz. Trier, Köln, Aachen u. Wiesbaden. Außerdem sink zurückzuzahlen die den Kirchengemeinden des Rheinlandes und des besetzten Teiles von Westfalen für die Jannar-Zahlungeü 1924 infolge meines Erlaffes vom 26. Januar 1924 — GI. 213 II. — gezahlten Vorschüsse, da für diese Zeit die RcligionSgesellschaftcn vom Reiche unmittelbar Befriedigung ihres Besoldungsbedarfes auf Grund des 8 60 Abs. 8 des F. A. G. erhalten haben. Die Einziehung der Vorschüsse. auf deren Erstattung hiernach nicht verzichtet wird, ist mit allem Nachdruck zu betreiben. Sollte im einzelnen Falle zur BermeeKnng von Härten eine weitere Stundung geboten sein, so ersuche ich hierüber zu berichten.! Um eine endgültige Verrechnung der für die Zeit bis Ende November 1923 gezahlten und bei den Regierungshauptkaffen noch vffenstchcndcli Vorschüße durchführen zn können, ersuche ich, »lir binnen zwei j SSorfieit die Höhe dieser Vorschüße, nach Rellgionsgcsellschofteni getrennt, anznzeigen. Im Aufträge: gez. Paul. Berlin W 8, den 29. Oktober 1923 M E. des Ministers für Wissenschaft »p. vo« 28. Oktober 1825 bctr. die Befreiung kirchlicher Angestellter non her Berfichcrnngspflßcht znr Angeftellten-Berfichernng. Ter Preußische Minister für Wissenschaft.j Kunst und Volksbildung. G I Nr. 797» G IIj A Betrifft: Tie! Befreiung kirchlicher Angestellter von der Bersicherungspslicht zpr Anqestelltcnoersickerung gemäß 8 11 des Angcstelltenversicherilngsgesctzcs in der Fassung vom 28. Mai 1924. «RGBl. I. S. 563.1 Infolge der Entwertung der Papiermark und bei der Umstellung der Währung in Goldmark und Reichsmark kann es möglich sein, baß di: Voraussetzungen, welche seinerzeit zur Anerkennung der gewährleisteten Anwartschaft gemäß 8 11 des Angestellten - BerficherungSgesetzes bet kirchlichen Angestellten geführt haben, setzt nicht mehr vorliegen. Insbesondere werden vielleicht Versicherungsanstalten, bei denen die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung kirchlicher Angestellter versichert ist nicht mehr in der Lage sein, die BersorgungSbezüge tu der Mindesthöhe der Leistungen nach dem Angestellten-Bersicherungsgeiciaufzubringen, ober doch eine Rechtsverpsltchtunq für ihre. Lei stungen zur Zeit ablehuen. In solche« Fällen muß die Aner kennung ber gewährleisteten Anwartschaft widerrufen werden wenn die betreffenden Kirchengemeinden sich nicht beschlußmäß, > verpflichtet. die znr Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung ihres lBezeichnung des Kirchenbeamtens erforderlichen Beträge in de Mindesthöhe der jeweiligen Leistungen nach dem Angestellten Bersicherungsgesetz aus eigenen Mitteln aufzubringen, sowci diese Versorgung nicht aus den Leistungen des: lBezetchnun,, deS BersicherungSfondsi gedeckt wird. Wird von einer Kirchengemeinde eine entsprechende Berpflich tung nicht beschlossen, so finden die Bestimmungen des § 11 des Angestellten-BersicherungsgesetzeS von dem Tage ab, an dem ihr dieser Erlaß bekanntgegeben ist, auf ihre Beamten und Angestellten keine Anwendung mehr. Ich ersuche ergebenst, die von mir bisher ausgesprochene» Anerkennungen von Anwartschaften der gedachten Art gesällie» bald einer Nachprüfung zu unterziehen und nötigenfalls das Weitere zu veranlassen. Sofern eine Kirchengemeinde im Bedarfsfälle sich weigert, binnen drei Monaten vom Datum dieses Erlasses eine entsprechende Verpflichtung zu beschließen, ersuche iss! mir Mitteilung zu machen unter Angabe des Erlasses, durch welchen die fraglicke Anerkennung ausgesprochen worden ist. Auf künftige Befreiungsanträge finden vorstehende Grundsätze entsprechende Anwendung. Nachdem die neuen Verfassungen der evangelischen Landes kirchen in Kraft getreten sind, ersuche ich bei dieser Gelegenheit ergebenst. Anträge auf Anerkennung der gewährleisteten Anwart schüft oder der Voraussetzungen für die Versicherungssreiheit ae mäß 8 12 des Gesetzes künftig durck die Sand des für den Sitz der Kirchengemeinde zuständigen Regierungspräsidenten vorzulegen. Die Reichsversickerungsanstalt für Angestellte und die Regierungspräsidenten erhalten Abschrift. sUnterschrift.s An die Landeskirchenämter in Hannover. Kiel. Cassel Wies baden, die Landeskirchenrätc in Aurich und Frankfurt a. M. Der Landeskirchenrat in Arolsen erhält Abschrift ergebenst zur gefälligen Kenntnisnahme wegen des Gebiets Pyrmont. Abschrift übersende ich ergebenst zur gefälligen Kenntnisnahme. Vorstehende Grundsätze finden auf ähnliche Fälle Anwendung, die innerhalb der Synagogengemeinden auftreten. Die Regierungspräsidenten und der Polizeipräsident in Berlin sind entsprechend angewiesen. Im Aufträge: gez. Paul. M. S. des Reichsministers der Finanzen vom 28. Juli 1826 betr. Sinrichung der Belege über den Gtencrabzng vom Arbeitslohn für 1926. Der Reichsminister der Finanzen. HI e 4100. Berlin, den 23. Juli 1926. Aus den Kreisen der Arbeitgeber ist in letzter Zeit mehrfach bei mir angefragt worden, wie die Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalendersahr 1926 geregelt werden soll. Es ist dabei darauf hingewtesen worden, daß insbesondere schon jetzt darüber entschieden werden müsse, ob'die Ueberweisungsblätter, Nackweisungen und Zusammenstellungen auszuschreiben sind, damit die notwendigen Arbeiten sofort in Angriff genommen werden könntep. Die Entlastung der Arbeitgeber, die mit der Verordnung vom 19. Januar 1926 über die vereinfachte Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1926 svgl. Runderlaß vom 19. Januar 1926 — III e 60 —) eingetreten sei, sei dadurch wieder ausgeglichen worben, daß die Arbeitgeber auf der anderen Seite durch die Ausschreibung von Bescheinigungen aller Art für Zwecke der Lohnsteuererstattung und der Kirchensteuer sehr stark belastet worden seien. Es sei daher viel zweckmäßiger, die Ausschreibung der Ueberweisungsblätter anzuordnen, die dann zugleich für Zwecke der Erstattung, der Kirchensteuer und ber Statistik verwendet werden könnten. , Ich bemerke hierzu folgendes: Die durch die Verordnung vom 19. Januar 1926 angestrebte Entlastung der Arbeitgeber ist auS den vorbezeichneten Gründen